AS 2017 3169
Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Dünger
Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Dünger (Düngerpflichtlagerverordnung)
vom 10. Mai 2017
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 7 Absatz 1, 8 Absatz 2, 57 Absatz 1 und 60 Absatz 2 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20161 (LVG), verordnet:
Art. 1 Grundsatz Die im Anhang aufgeführten Waren sind zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit Dünger der Pflichtlagerhaltung unterstellt.
Art. 2 Lagerpflicht
1 Wer im Anhang aufgeführten Dünger einführt, herstellt, verarbeitet oder zum
ersten Mal im Inland in Verkehr bringt, ist lagerpflichtig. 2 Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete, nicht jedoch die Zollausschlussgebiete.
3 Nicht lagerpflichtig ist, wer pro Kalenderjahr:
a. weniger als 100 kg an Waren nach dem Anhang einführt, herstellt, verarbei- tet oder zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt; oder b. weniger als die im Anhang aufgeführten Grenzmengen einführt, herstellt, verarbeitet oder zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt und sich ver- pflichtet, der Genossenschaft Agricura (Agricura) die gleichen finanziellen Leistungen zu erbringen, wie sie sich aus einem entsprechenden Pflichtla- gervertrag ergeben würden.
4 Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) kann Lagerpflichtige
vom Abschluss eines Pflichtlagervertrags befreien, wenn sie sich verpflichten, der Agricura die gleichen finanziellen Leistungen zu erbringen, wie sie sich aus einem entsprechenden Pflichtlagervertrag ergeben würden.
SR 531.215.25 1 SR 531
2017-0056 3169
Düngerpflichtlagerverordnung AS 2017
Art. 3 Meldepflichten
1 Lagerpflichtige, die Dünger nach dem Anhang zum ersten Mal im Inland in Ver-
kehr bringen, müssen die Agricura unverzüglich darüber informieren. 2 Sie müssen der Agricura periodisch über Art und Menge der in Verkehr gebrachten Güter Meldung erstatten. Das BWL erlässt die notwendigen Weisungen.
3 Die Agricura informiert das BWL im Hinblick auf den Abschluss, die Änderung
oder die Aufhebung eines Pflichtlagervertrags über den Inhalt der Meldungen nach Absatz 2.
Art. 4 Ausmass der Pflichtlager und Anforderungen an die Qualität der eingelagerten Waren
1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)
bestimmt nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise: a. welche Waren in einem Pflichtlager gelagert werden müssen; b. das Ausmass der Pflichtlager und die Anforderungen an die Qualität der ein- gelagerten Waren; c. die Bemessungsgrundlagen, nach denen der Umfang der Pflichtlager der einzelnen Halter festgelegt wird; d. den Umfang der stellvertretenden und der gemeinsamen Pflichtlagerhaltung. 2 Eine stellvertretende Pflichtlagerhaltung liegt vor, wenn der Pflichtlagerhalter seine Lagerpflicht einem Dritten überträgt. 3 Eine gemeinsame Pflichtlagerhaltung liegt vor, wenn der Pflichtlagerhalter seine Lagerpflicht einer Gesellschaft überträgt, die im Auftrag einer Pflichtlagerorganisa- tion (Art. 16 Abs. 1 LVG) vorwiegend das Lagerhaltungsgeschäft mit Pflichtlagern betreibt.
Art. 5 Zusammenarbeit der Behörden Die Eidgenössische Zollverwaltung und das Bundesamt für Landwirtschaft infor- mieren das BWL in geeigneter Weise über das erste Inverkehrbringen von Dünger nach dem Anhang.
Art. 6 Kontrolle
1 Die Kontrolle der Pflichtlager ist Aufgabe der Agricura. Das BWL erlässt die
notwendigen Weisungen.
2 Das BWL kontrolliert die gemeinsamen Pflichtlager und zieht dazu Fachleute der
Agricura bei.
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Düngerpflichtlagerverordnung AS 2017
Art. 7 Regelung strittiger Fälle Das BWL stellt in strittigen Fällen, gestützt auf die Meldungen der Agricura, durch Verfügung fest: a. die Pflicht oder das Fehlen einer Pflicht zum Abschluss eines Pflichtlager- vertrags; b. den Zeitpunkt der Anlegung des Pflichtlagers; c. den Wegfall der Lagerpflicht.
Art. 8 Vollzug der Verordnung und Änderung des Anhangs
1 Das BWL vollzieht diese Verordnung.
2 Das WBF kann den Anhang nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise
ändern.
Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Düngerpflichtlagerverordnung vom 4. April 20072 wird aufgehoben.
Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.
10. Mai 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2 AS 2007 2257
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Anhang (Art. 1 und 2 Abs. 3 Bst. b)
Dünger
1 Düngerarten, die der Pflichtlagerhaltung unterstellt sind
Zolltarifnummer3 Warenbezeichnung
ex 2814.1000/2000 Ammoniak verflüssigt oder in Lösung zu Düngzwecken ex 2827.1000 Ammoniumchlorid zu Düngzwecken ex 2834.2100 Kaliumnitrat zu Düngzwecken ex 2834.2900 Magnesiumnitrat und Calciumnitrat zu Düngzwecken 3102.1000/9090 Stickstoffdüngemittel ex 3105.2000/5900, 9000 Stickstoff-, phosphat- und kalihaltige Produkte
2 Grenzmenge für den Abschluss eines Pflichtlagervertrags
Warenbezeichnung Menge
Düngerarten nach Ziffer 1, welche 30 Tonnen die folgende Menge Reinstickstoff (Rein-N) enthalten
3 SR 632.10 Anhang
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