AS 2017 3279
AS 2017 3279
für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
Änderung vom 6. September 2016 Vom Bundesrat genehmigt am 10. Mai 2017
Das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund beschliesst:
I Das Vorsorgereglement vom 15. Juni 20071 für die Angestellten und die Renten- beziehenden des Vorsorgewerks Bund wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 15 Absätze 3 und 4, 62 Absätze 4–6, 104 Absatz 1 Buchstabe c und 3 sowie 105 Absatz 5 wird «MedicalService» ersetzt durch «ärztlicher Dienst».
Art. 2 Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für die Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund, deren Ange- stellte und Rentenbeziehende sowie für Personen, denen PUBLICA infolge Schei- dung Leistungen ausrichtet.
Art. 20 Abs. 3 3 Bei einer teilinvaliden versicherten Person gilt für die Berechnung des versicherten Verdienstes Artikel 21 sinngemäss.
Art. 31 Aufgehoben
1 SR 172.220.141.1
2017-0195 3279
Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. AS 2017
Art. 36 Abs. 2 Bst. c und dbis sowie 3 Bst. b
2 Das Altersguthaben setzt sich zusammen aus:
c. den Beträgen, die nach Artikel 100 Absatz 1 infolge Scheidung gutgeschrie- ben worden sind; dbis. den Wiedereinkäufen nach Scheidung nach Artikel 100 Absatz 2 dritter Satz;
3 Vom Altersguthaben werden abgezogen:
b. der Anteil der Austrittsleistung, der infolge Scheidung zugunsten des be- rechtigten Ehegatten oder der berechtigten Ehegattin übertragen wurde, so- weit er nicht von einem Sondersparguthaben abgezogen werden kann (Art. 100 Abs. 2 erster Satz);
2 Das Sondersparguthaben setzt sich zusammen aus:
bbis. den Wiedereinkäufen nach Scheidung nach Artikel 100 Absatz 2 dritter Satz, soweit sie nicht dem Altersguthaben gutgeschrieben werden;
3 Vom Sondersparguthaben werden abgezogen:
b der Anteil der Austrittsleistung, der infolge Scheidung zugunsten des be- rechtigten Ehegatten oder der berechtigten Ehegattin übertragen wurde (Art. 100 Abs. 2 erster Satz);
Art. 38 Abs. 1
1 Wird der Lohn der versicherten Person nach dem vollendeten 60. Altersjahr in
einem oder mehreren Schritten reduziert, so hat sie für jede Reduktion Anspruch auf eine Altersrente, die der Reduktion des versicherten Verdienstes entspricht.
Art. 39 Abs. 2
2 Der Betrag der jährlichen Altersrente bestimmt sich nach dem im Zeitpunkt der
Pensionierung vorhandenen Altersguthaben nach Artikel 36, erhöht um ein Sonder- sparguthaben (Art. 36a), multipliziert mit dem für das Pensionierungsalter massge- benden Umwandlungssatz gemäss Anhang 3; bei Scheidung vorbehalten ist Arti- kel 100 Absätze 4 und 5.
Art. 40 Abs. 6 6 Wurden Einkäufe (Art. 32) getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückge- zogen werden. Von der Begrenzung ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im Falle der Scheidung nach Artikel 22d FZG.
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Art. 42 Höhe der Alters-Kinderrente Die Alters-Kinderrente beträgt einen Sechstel der laufenden Altersrente; bei Schei- dung vorbehalten ist Artikel 100 Absatz 6 erster Satz.
2 Erfüllt
der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin keine dieser Voraussetzungen, so hat er oder sie: a. beim Tod der versicherten Person Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe des Todesfallkapitals nach Artikel 50; b. beim Tod der rentenbeziehenden Person Anspruch auf eine einmalige Ab- findung in der Höhe von drei Ehegatten-Jahresrenten nach BVG. 2bis Entsteht in einem Fall nach Absatz 2 ein Anspruch auf Ehegattenrente, nachdem der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin die Abfindung erhalten hat, so wird diese an die Ehegattenrente angerechnet.
5 Der geschiedene Ehegatte oder die geschiedene Ehegattin hat Anspruch auf eine
Ehegattenrente, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und ihm oder ihr infolge Scheidung eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 oder 126 Absatz 1 ZGB zugesprochen worden ist. Der Anspruch besteht, solange die Rente geschuldet gewesen wäre.
Art. 46 Abs. 4
4 Sie wird um jenen Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den Hinterlassenen-
leistungen der AHV den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigt. Hinterlas- senenrenten der AHV werden dabei nur so weit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Altersrente der AHV.
Art. 48 Abs. 1 Bst. b
1 Die Waisenrente beträgt:
b. beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezieht: – einen Sechstel der laufenden Rente; bei Scheidung vorbehalten ist Arti- kel 100 Absatz 6 zweiter Satz;
Art. 54 Abs. 4 4 Im Fall einer Wiedereingliederung entspricht die Austrittsleistung demjenigen Teil des gemäss Absatz 2 gebildeten Altersguthabens, der durch das Ende des Anspruchs auf die Invalidenrente wieder aktiv wird; bei Scheidung vorbehalten ist Artikel 100 Absatz 3 erster Satz.
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Art. 57 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Die Invalidenleistungen werden nach dem für das ordentliche AHV-Alter gelten-
den Umwandlungssatz (Anhang 3) berechnet. Als Altersguthaben werden dabei, bei Scheidung unter Vorbehalt von Artikel 100 Absatz 3, angerechnet:
Art. 59 Höhe der Invaliden-Kinderrente Die Invaliden-Kinderrente beträgt einen Sechstel der Invalidenrente; bei Scheidung vorbehalten ist Artikel 100 Absatz 6 erster Satz.
Art. 60 Abs. 1
1 Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente haben vom Beginn des Bezugs der
Altersrente bis zum ordentlichen AHV-Alter Anspruch auf eine Überbrückungsren- te, die dem Grad der Pensionierung entspricht.
Art. 63 Abs. 4 4 Die ganze Kinderrente zur Berufsinvalidenleistung entspricht einem Sechstel der ganzen Berufsinvalidenrente; bei Scheidung vorbehalten ist Artikel 100 Absatz 6 erster Satz.
Art. 77 Abs. 2 2 Zahlt die UV oder die MV eine Invalidenrente über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus, so wird die ab diesem Datum zahlbare Altersrente von PUBLICA wie eine Invalidenrente behandelt. Wird infolge Scheidung eine solche Rente geteilt, so wird der Rentenanteil, der dem berechtigten Ehegatten oder der berechtigten Ehegattin zugesprochen wurde, bei der Berechnung einer allfälligen Kürzung der Leistungen von PUBLICA weiterhin angerechnet.
Art. 88 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text), Bst. e, g und i Die versicherte Person und die neue Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise die Freizügigkeitseinrichtung oder die Stiftung Auffangeinrichtung erhalten von PUBLICA im Freizügigkeitsfall folgende Informationen: e. Informationen betreffend Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung ge- mäss den Artikeln 91–98; g. gegebenenfalls die Höhe des Altersguthabens bei Vollendung des 50. Alters- jahres; i. Informationen betreffend Beträge, die nach Artikel 100 Absatz 2 infolge Scheidung übertragen worden sind.
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Art. 97 Sachüberschrift und Abs. 3 Vorsorgerechtliche Auswirkungen
3 Bezahlt die versicherte Person den Vorbezug oder die Auszahlung wegen einer
Pfandverwertung zurück, so wird der entsprechende Betrag valutagerecht entspre- chend der Herabsetzung nach Absatz 1 gutgeschrieben. Das Altersguthaben nach BVG wird im selben Verhältnis wie bei der Herabsetzung nach Absatz 1 erhöht.
Art. 99 Vorsorgeausgleich Für den Vorsorgeausgleich bei Scheidung gelten die entsprechenden Bestimmungen des ZGB, der ZPO, des BVG und des FZG samt Ausführungsbestimmungen.
Art. 100 Vorsorgerechtliche Auswirkungen 1 Ein zugunsten einer versicherten Person infolge Scheidung übertragener Anteil der Austrittsleistung oder als lebenslange Rente beziehungsweise in Kapitalform über- tragener Rentenanteil wird im Verhältnis, in dem er der Vorsorge des verpflichteten Ehegatten oder der verpflichteten Ehegattin belastet wurde, dem Altersguthaben nach BVG und dem Altersguthaben nach diesem Reglement gutgeschrieben. 2 Ein zulasten einer versicherten Person infolge Scheidung übertragener Anteil der Austrittsleistung wird von einem Sondersparguthaben und, soweit erforderlich, vom Altersguthaben abgezogen. Das Altersguthaben nach BVG wird im selben Verhält- nis wie das Altersguthaben nach diesem Reglement herabgesetzt. Die versicherte Person kann sich im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung wieder einkaufen; bei einem Wiedereinkauf wird das Altersguthaben nach BVG im selben Verhältnis wie bei der Herabsetzung erhöht. Artikel 32 Absatz 4 ist anwendbar. 3 Wird infolge Scheidung ein Anteil der Austrittsleistung einer invaliden versicher- ten Person zugunsten des berechtigten Ehegatten oder der berechtigten Ehegattin übertragen, so führt dies zu einer Reduktion der Austrittsleistung. Diese berechnet sich nach Artikel 54 Absatz 4. Die Kürzung der Invalidenrente der verpflichteten Person berechnet sich nach Artikel 19 Absätze 2 und 3 BVV 2. Dieser Absatz gilt sinngemäss für berufsinvalide Personen. 4 Wird infolge Scheidung ein Rentenanteil als lebenslange Rente beziehungsweise in Kapitalform zugunsten des berechtigten Ehegatten oder der berechtigten Ehegattin übertragen, so führt dies zu einer Reduktion der Leistungen von PUBLICA an die verpflichtete Person. Ein übertragener Rentenanteil gehört nicht zur laufenden Rente der verpflichteten Person nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b. Er löst keinen Anspruch der berechtigten Person auf weitere Leistungen von PUBLICA aus. Vor der ersten jährlichen Rentenübertragung an die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung der berechtigten Person kann diese mit PUBLICA vereinbaren, dass der Rentenanteil in Kapitalform überwiesen wird. 5 Tritt während des Scheidungsverfahrens der Vorsorgefall Alter ein oder vollendet eine invalide oder berufsinvalide Person während des Scheidungsverfahrens das
65. Altersjahr, so nimmt PUBLICA eine Kürzung der Leistungen nach Artikel 19g
FZV vor.
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6 Der Anspruch auf eine Alters- oder Invaliden-Kinderrente oder auf eine Kinder-
rente zur Berufsinvalidenleistung, der im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungs- verfahrens besteht, wird vom Vorsorgeausgleich nicht berührt. Wurde eine Kinder- rente nicht berührt, so wird die Waisenrente auf den gleichen Grundlagen berechnet.
Art. 102 Aufgehoben
Art. 108 Abs. 5 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 108e Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. September 2016
1 Geschiedene Ehegatten oder Ehegattinnen, denen vor Inkrafttreten der Änderung
vom 6. September 2016 infolge Scheidung eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde, haben Anspruch auf Hinterlas- senenleistungen nach bisherigem Recht. 2 Nach Inkrafttreten dieser Änderung infolge Scheidung zugunsten der versicherten Person übertragene Anteile der Austrittsleistung oder als lebenslange Rente bezie- hungsweise in Kapitalform übertragene Rentenanteile beeinflussen den Garantiean- spruch nach Artikel 108 nicht. 3 Nach Inkrafttreten dieser Änderung infolge Scheidung zugunsten des berechtigten Ehegatten oder der berechtigten Ehegattin übertragene Anteile der Austrittsleistung führen zu einer versicherungstechnischen Kürzung des Garantieanspruchs nach Artikel 108. 4 Für die vor dem 1. Juli 2008 entstandenen Renten, die nach Artikel 103 Absatz 1 betragsmässig überführt worden sind, gilt in Bezug auf die Reduktion der Austritts- leistung und der Leistungen infolge Scheidung Artikel 100 Absätze 3–5.
II
1 Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
2 Anhang 7 wird gemäss Beilage geändert.
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III Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2017 in Kraft.
6. September 2016 Im Namen des paritätischen Organs Der Präsident: Markus Loeffel Die Sekretärin: Sibylle Schmid
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Anhang 1 (Art. 8)
Zinsen Stand 1. Januar 20172
1. Art. 36b Verzinsung des Altersguthabens im laufenden Jahr offen
2. Art. 36b Verzinsung bei der Berechnung der Austrittsleistung 1,00 %
im laufenden Jahr
3. Art. 71 Verzugszins bei Nachzahlung von Leistungen 2,00 %
4. Art. 72 Zins bei Rückerstattung, 1,00 %
Verzugszins bei Rückerstattung 2,00 %
5. Art. 80 Verzinsung eingebrachter Austrittsleistungen 1,00 %
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 1. Januar nach Vollendung des 21. Altersjahres
6. Art. 82 und Verzinsung von Austrittsleistungen, 1,00 %
Art. 85 Verzugszins auf Austrittsleistungen 2,00 %
7. Art. 86 Verzugszins bei Nachzahlung von Austrittsleistungen 2,00 %
8. Art. 90 Zins bei Rücküberweisung von Austrittsleistungen 1,00 %
Der BVG-Mindestzins ab 1. Januar 2017 beträgt: 1,00 %. Verzinsung der Altersguthaben im Vorjahr: 1,25 %.
2 Die aktuellen Zinssätze sind auf der Homepage von PUBLICA abrufbar.
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Anhang 7 (Art. 5)
Abkürzungsverzeichnis
Einfügen in alphabetischer Reihenfolge … ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272 …
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