AS 2017 3487
AS 2017 3487
Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)
Änderung vom 2. Juni 2017
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:
I Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass wird «Impfplan 2016» durch «Impfplan 2017» ersetzt.
Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende prophylaktische Impfungen unter folgenden Voraussetzungen:
Massnahme Voraussetzung
k. Impfung gegen Humane Papillo- 1. Gemäss Impfplan 2017: maviren (HPV) a. Basisimpfung der Mädchen im Alter von 11 bis 14 Jahren; b. Impfung der Mädchen und Frauen im Alter von 15 bis 26 Jahren; diese Bestimmung gilt bis zum 30. Juni 2018; c. ergänzende Impfung bei Knaben und Männern im Alter von 11 bis
26 Jahren.
1 SR 832.112.31
2017-0601 3487
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2017
1 Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur frühzeiti-
gen Erkennung von Krankheiten bei bestimmten Risikogruppen unter folgenden Voraussetzungen:
Massnahme Voraussetzung
d. Digitale Mammografie, 2. Indikationsstellung, Aufklärungs- und Mamma-MRI Beratungsgespräch sowie Durchfüh- rung der Überwachung und weitere Be- ratung und Abklärung bei auffälligen Befunden durch ein Brustzentrum, das die Anforderungen nach den «Quali- tätskriterien für die Zertifizierung von Brustzentren» der Krebsliga Schweiz und der Schweizerischen Gesellschaft für Senologie vom Oktober 20152, nach den Empfehlungen «The require- ments of a specialist Breast Centre» der European Society of Breast Cancer Specialists (EUSOMA), veröffentlicht am 19. August 20133, oder nach den Kriterien im «Erhebungsbogen Brust- krebszentren» der Deutschen Krebsge- sellschaft und der Deutschen Gesell- schaft für Senologie vom 14. Juli 20164 erfüllt. Durchführung der bildgebenden Unter- suchungen subsidiär auch durch Leis- tungserbringer möglich, die auf ver- traglicher Basis mit einem zertifizierten Brustzentrum zusammenarbeiten. Soll die Leistung in einer anderen Instituti- on durchgeführt werden, ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin einzuholen.
Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung in der allgemeinen Bevölkerung unter folgenden Voraussetzungen:
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4 Das Dokument ist einsehbar unter www.bag.admin.ch/ref
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2017
Massnahme Voraussetzung
d. Früherkennung des Kolon- Im Alter von 50 bis 69 Jahren. karzinoms Untersuchungsmethoden: – Untersuchung auf okkultes Blut im Stuhl, alle 2 Jahre, Laboranalysen ge- mäss Analysenliste (AL), Koloskopie im Falle eines positiven Befundes, oder – Koloskopie, alle 10 Jahre. Findet die Untersuchung im Rahmen der Früherkennungsprogramme in den Kanto- nen Jura, Neuenburg, Uri oder Waadt oder im Verwaltungskreis Berner Jura statt, wird auf der Leistung keine Franchise erhoben.
Art. 13 Bst. bter Die Versicherung übernimmt bei Mutterschaft die folgenden Kontrolluntersuchun-
Massnahme Voraussetzung
bter. Nicht-invasiver pränataler Test Nur zur Untersuchung auf eine (NIPT) Trisomie 21, 18 oder 13 bei Einlings- Schwangerschaften. Ab der 12. Schwangerschaftswoche. Bei Schwangeren, bei denen ein Risiko von 1:1000 oder höher besteht, dass beim Fötus eine Trisomie 21, 18 oder 13 vor- liegt. Ermittlung des Risikos und Indikations- stellung bei Fehlbildungen im Ultraschall gemäss Expertenbrief Nr. 52 vom 12. April 20176 der Schweizerischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (SGGG), verfasst von der Arbeitsgruppe der Akademie für fetoma- ternale Medizin und der Schweizerischen Gesellschaft für medizinische Genetik. Nach einem umfassenden Aufklärungs- und Beratungsgespräch nach den Arti- keln 14 und 15 GUMG sowie nach Ertei-
5 SR 832.10
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Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2017
Massnahme Voraussetzung lung der schriftlichen Zustimmung durch die Schwangere unter Gewährung des Selbstbestimmungsrechts nach Artikel 18 GUMG. Anordnung nur durch Fachärzte und Fachärztinnen in Gynäkologie und Ge- burtshilfe mit Schwerpunkt fetomaternale Medizin, Fachärzte und Fachärztinnen für Medizinische Genetik und Ärzte und Ärztinnen mit Fähigkeitsausweis Schwan- gerschaftsultraschall der SGUM. Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL). Wird aus technischen Gründen das Ge- schlecht des Fötus bestimmt, darf diese Information nicht vor Ablauf von
12 Wochen seit Beginn der letzten Periode
mitgeteilt werden.
II
1 Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
2 Anhang 27 («Mittel- und Gegenständeliste») wird geändert.
3 Anhang 38 («Analysenliste») wird geändert.
III Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
2. Juni 2017 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset
7 In der AS nicht veröffentlicht (Art. 20a). Die Änderung kann eingesehen werden unter www.bag.admin.ch > Themen > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife> Mittel und Gegenständeliste (MiGeL). 8 In der AS nicht veröffentlicht (Art. 28). Die Änderung kann eingesehen werden unter www.bag.admin.ch > Themen > Versicherung > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Analysenliste (AL).
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2017
Anhang 1 (Art. 1)
Vergütungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für bestimmte ärztliche Leistungen
Ziff 1.3, 1.4, 2.1, 2.3 und 9.2
Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht
1 Chirurgie
1.3 Orthopädie, Traumatologie
Autologe Chondro- Ja In Evaluation 1.1.2002/ zytentransplantation Zur Behandlung von posttraumatischen Knor- 1.1.2004/ pelläsionen am Kniegelenk. Massgebend sind 1.1.2017 bis die Indikationen und Kontraindikationen der 31.12.2019 MTK vom 26.10.2011 gemäss Faktenblatt 2016.131.725.01-1. Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrück- licher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin. …
1.4 Urologie und Proktologie
… Massnahme nach «Elektrische Neuromodulation der sakralen Spinalnerven mit einem implantierbaren Gerät zur Behandlung der Stuhlinkontinenz» einfügen: Repetitive periphere Nein 1.7.2017 Magnetstimulation (rPMS, Magnetic Innervation Therapy) des Beckenbodens bei Urin-Inkontinenz …
2 Innere Medizin
2.1 Allgemein
… Polysomnographie Ja Bei dringender Verdachtsdiagnose auf: 1.3.1995/ Polygraphie – Schlafapnoesyndrom 1.1.1997/ – periodische Beinbewegungen im Schlaf 1.1.2002/ – Narkolepsie, wenn die klinische Diagnose 1.7.2017 unsicher ist – ernsthafte Parasomnie (epileptische nächt- liche Dystonie oder gewalttätiges Verhalten im Schlaf), wenn die Diagnose unsicher ist und daraus therapeutische Konsequenzen erwachsen
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Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht
Indikationsstellung und Durchführung in Zen- tren, die die Anforderungen der «Richtlinien zur Zertifizierung von Zentren für Schlafmedizin und für die Erteilung des Zertifikats zur Durch- führung von respiratorischen Polygraphien» vom 2. November 20169 der «Swiss Society for Sleep Research, Sleep Medicine and Chronobio- logy» (SSSSC) erfüllen. Bei den von der SSSSC zertifizierten Zentren wird davon ausgegangen, dass sie diese Anforderungen erfüllen. Wenn die Indikationsstellung oder die Untersuchung in einem nicht von der SSSSC zertifizierten Zentrum durchgeführt wird, ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin einzuholen. Nein Routineabklärung der vorübergehenden und 1.1.1997 der chronischen Insomnie, der Fibrositis und des Chronic Fatigue Syndrome Nein Bei dringender Verdachtsdiagnose auf: 1.1.1997/ – eine Ein- und Durchschlafstörung, wenn 1.1.2002/ die initiale Diagnose unsicher ist und die 1.4.2003 Behandlung, ob verhaltensmässig oder medikamentös, nicht erfolgreich ist; – persistierende zirkadiane Rhythmusstörung, wenn die klinische Diagnose unsicher ist. Nein Bei Geschwistern von Säuglingen, die am 1.7.2011 Sudden Infant Syndrome (SIDS) verstorben sind. Polygraphie Ja Bei dringender Verdachtsdiagnose auf 1.7.2002/ Schlafapnoe-Syndrom. 1.1.2006/ Durchführung nur durch Facharzt oder Fach- 1.1.2012/ ärztin Pneumologie oder Oto-Rhino-Laryn- 15.7.2015/ gologie, dessen oder deren Ausbildung in und 1.7.2017 praktische Erfahrung mit Respiratorischer Polygraphie die Anforderungen der «Richtlinien zur Zertifizierung von Zentren für Schlafmedizin und für die Erteilung des Zertifikats zur Durchführung von respiratori- schen Polygraphien» vom 2. November 201610 der «Swiss Society for Sleep Research, Sleep Medicine and Chronobiology» (SSSSC) oder der «Richtlinien für die Erteilung eines Zertifi- kats für die Durchführung von respiratorischen Polygraphien durch ORL-Ärzte» der Schweizerischen Gesellschaft für Oto- Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichts- chirurgie (SGORL) vom 26. März 201511 erfüllen.
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10 Die Richtlinien sind einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref.
11 Die Richtlinien sind einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref.
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Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht
Bei den Fachärzten und Fachärztinnen (Pneumologie oder ORL), die von der Schweizerischen Gesellschaft für Pneumologie (SGP) oder der SGORL zertifiziert sind, wird davon ausgegangen, dass sie diese Voraussetzungen erfüllen. Wird die Untersuchung von einem Facharzt oder einer Fachärztin durchgeführt, der oder die nicht von der SGP oder der SGORL zertifiziert ist, ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin einzuholen. … Multiple-Sleep Ja Indikationsstellung und Durchführung in 1.1.2000/ Latency-Test Zentren, die die Anforderungen der «Richt- 1.7.2017 linien zur Zertifizierung von Zentren für Schlafmedizin und für die Erteilung des Zertifikats zur Durchführung von respiratori- schen Polygraphien» vom 2. November 201612 der SSSSC erfüllen. Bei den von der SSSSC zertifizierten Zentren wird davon ausgegangen, dass sie diese Anfor- derungen erfüllen. Wird die Untersuchung in einem nicht von der SSSSC zertifizierten Zentrum durchgeführt, so ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin einzuholen. Maintenance-of- Ja Indikationsstellung und Durchführung in 1.1.2000/ Wakefulness-Test Zentren, die die Anforderungen der «Richt- 1.7.2017 linien zur Zertifizierung von Zentren für Schlafmedizin und für die Erteilung des Zer- tifikats zur Durchführung von respiratorischen Polygraphien» vom 2. November 201613 der SSSSC erfüllen. Bei den von der SSSSC zertifizierten Zentren wird davon ausgegangen, dass sie diese Anfor- derungen erfüllen. Wird die Untersuchung in einem nicht von der SSSSC zertifizierten Zentrum durchgeführt, so ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin einzuholen. Aktigraphie Ja Indikationsstellung und Durchführung in 1.1.2000/ Zentren, die die Anforderungen der «Richt- 1.7.2017 linien zur Zertifizierung von Zentren für Schlafmedizin und für die Erteilung des Zer- tifikats zur Durchführung von respiratorischen
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Polygraphien» vom 2. November 201614 der SSSSC erfüllen. Bei den von der SSSSC zertifizierten Zentren wird davon ausgegangen, dass sie diese Anforderungen erfüllen. Wird die Untersuchung in einem nicht von der SSSSC zertifizierten Zentrum durchgeführt, so ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin einzuholen. …
2.3 Neurologie inkl. Schmerztherapie und Anästhesie
… Massnahme «Bandscheiben-Prothesen» ersetzen durch: Prothesen der zervika- Ja Indikation: 1.1.2004/ len Bandscheiben Symptomatische degenerative Erkrankung 1.1.2005/ der Bandscheiben der Halswirbelsäule. 1.1.2008/ 1.1.2009/ Eine 3-monatige konservative Therapie 1.7.2009/ war erfolglos. Ausnahmen sind Patienten 1.1.2011/ und Patientinnen mit degenerativen Erkran- 1.1.2012/ kungen der Halswirbelsäule, die auch unter 1.7.2017 stationären Therapiebedingungen an nicht beherrschbaren Schmerzzuständen leiden oder bei denen trotz konservativer Therapie pro- grediente neurologische Ausfälle auftreten. – Degeneration von maximal zwei Segmenten – keine primäre segmentale Kyphose – Beachtung der allgemeinen Kontraindikatio- nen. Durchführung der Operation nur durch einen qualifizierten Chirurgen oder eine qualifizierte Chirurgin. Bei den durch die Schweizerische Gesellschaft für Spinale Chirurgie, die Schwei- zerische Gesellschaft für Orthopädie oder die Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie anerkannten Chirurgen und Chirurginnen wird davon ausgegangen, dass sie entsprechend qualifiziert sind. Soll der Eingriff durch einen Chirurgen oder eine Chirurgin durchgeführt werden, der oder die nicht von der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie, der Schweizerischen Gesellschaft für Orthopädie oder der Schweize- rischen Gesellschaft für Neurochirurgie aner- kannt ist, so ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin einzuholen.
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Massnahme nach «Prothesen der zervikalen Bandscheiben» einfügen: Prothesen der lum- Ja Indikation: 1.1.2004/ balen Bandscheiben Symptomatische degenerative Erkrankung 1.1.2005/ der Bandscheiben der Lendenwirbelsäule. 1.1.2008/ 1.1.2009/ Eine 6-monatige konservative Therapie 1.7.2009/ war erfolglos. Ausnahmen sind Patienten 1.1.2011/ und Patientinnen mit degenerativen Erkran- 1.1.2012/ kungen der Lendenwirbelsäule, die auch unter 1.7.2017 stationären Therapiebedingungen an nicht beherrschbaren Schmerzzuständen leiden. – Degeneration von maximal zwei Segmen- ten – Keine primäre Facettengelenksarthrose – Beachtung der allgemeinen Kontraindika- tionen. Durchführung der Operation nur durch einen qualifizierten Chirurgen oder eine qualifizierte Chirurgin. Bei den durch die Schweizerische Gesellschaft für Spinale Chirurgie, die Schwei- zerische Gesellschaft für Orthopädie oder die Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie anerkannten Chirurgen und Chirurginnen wird davon ausgegangen, dass sie entsprechend qualifiziert sind. Soll der Eingriff durch einen Chirurgen oder eine Chirurgin durchgeführt werden, der oder die nicht von der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie, der Schweizerischen Gesellschaft für Orthopädie oder der Schweize- rischen Gesellschaft für Neurochirurgie aner- kannt ist, so ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin einzuholen. Interspinöse dynami- Ja Indikation: 1.1.2007/ sche Stabilisierung Dynamische Spinalstenose, Spinalstenose 1.1.2008/ der Wirbelsäule mit Dekompression, Diskushernienrezidiv 1.1.2009/ mit Dekompression und Facettenhyper- 1.7.2009/ pressions-Syndrom. 1.1.2011/ 1.1.2012/ Durchführung der Operation nur durch einen 1.1.2014/ qualifizierten Chirurgen oder eine qualifizierte 1.7.2017 Chirurgin. Bei den durch die Schweizerische Gesellschaft für Spinale Chirurgie, die Schwei- zerische Gesellschaft für Orthopädie oder die Schweizerische Gesellschaft für Neurochirur- gie anerkannten Chirurgen und Chirurginnen wird davon ausgegangen, dass sie entspre- chend qualifiziert sind. Soll der Eingriff durch einen Chirurgen oder eine Chirurgin durchgeführt werden, der oder die nicht von der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie, der Schweizerischen Gesellschaft für Orthopädie oder der
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Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht
Schweizerischen Gesellschaft für Neuro- chirurgie anerkannt ist, so ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin einzuholen. Massnahme «Dynamische Stabilisierung der Wirbelsäule (z.B. vom Typ DYNESYS)» ersetzen durch: Posteriore pedikel- Ja Indikationen: 1.1.2007/ schraubenbasierte – Spinalstenose mit oder ohne degenerative 1.1.2008/ dynamische Stabilisie- Spondylolisthesis, auf maximal zwei Eta- 1.1.2009/ rung der Wirbelsäule gen; bei mehr als zwei Etagen ist eine vor- 1.7.2009/ gängige besondere Gutsprache des Ver- 1.1.2011/ sicherers nach Überprüfung der Leistungs- 1.1.2012/ pflicht und entsprechender Empfehlung 1.1.2014/ durch den Vertrauensarzt oder die Vertrau- 1.7.2017 ensärztin erforderlich. – Bandscheibendegeneration auf maximal zwei Etagen, evtl. mit einer Facetten- arthrose Eine 6-monatige konservative Therapie war erfolglos. Ausnahmen sind Patienten und Patientinnen mit degenerativen Erkrankungen der Wirbelsäule, die auch unter stationären Therapiebedingungen an nicht beherrschbaren Schmerzzuständen leiden oder bei denen trotz konservativer Therapie progrediente neurologi- sche Ausfälle auftreten. Durchführung der Operation nur durch einen qualifizierten Chirurgen oder eine qualifizierte Chirurgin. Bei den durch die Schweizerische Gesellschaft für Spinale Chirurgie, die Schwei- zerische Gesellschaft für Orthopädie oder die Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie anerkannten Chirurgen und Chirurginnen wird davon ausgegangen, dass sie entsprechend qualifiziert sind. Soll der Eingriff durch einen Chirurgen oder eine Chirurgin durchgeführt werden, der oder die nicht von der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie, der Schweizerischen Gesellschaft für Orthopädie oder der Schweize- rischen Gesellschaft für Neurochirurgie aner- kannt ist, so ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin einzuholen. …
9 Radiologie
9.2 Andere bildgebende Verfahren
…
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Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht
Positron-Emissions- Ja Durchführung in Zentren, welche die admi- 1.1.1994/ Tomographie nistrativen Richtlinien vom 20. Juni 200815 1.4.1994/ (PET, PET/CT) der Schweizerischen Gesellschaft für Nuklear- 1.1.1997/ medizin (SGNM) erfüllen. 1.1.1999/ a) Mittels F-2-Fluoro-Deoxy-Glucose (FDG), 1.1.2001/ nur bei folgenden Indikationen: 1.1.2004/
1. in der Kardiologie: 1.1.2005/
– präoperativ vor einer Herz- 1.1.2006/ transplantation. 1.8.2006/
2. in der Onkologie: 1.1.2009/
– gemäss den klinischen Richtlinien 1.1.2011/ der SGNM, Kapitel 1.0, vom 1.7.2013/ 28. April 201116 zu FDG-PET. 1.7.2014/
3. in der Neurologie: 1.1.2016
– präoperativ bei therapieresistenter fokaler Epilepsie, – zur Abklärung von Demenz: als weiterführende Untersuchung in unklaren Fällen, nach Vorabklärung durch Spezialärzte und -ärztinnen für Geriatrie, Psychiatrie und Neuro- logie; bis zum Alter von 80 Jahren, bei einem Mini-Mental-Status-Test (MMST) von mindestens 10 Punkten und einer Dauer der Demenz von maximal 5 Jahren; keine vorausge- gangene Untersuchung mit PET oder SPECT.
4. In Evaluation: 1.7.2014 bis
Bei der Fragestellung «Raumforde- 31.12.2017 rung», gemäss den klinischen Richt- linien der SGNM, Kapitel 2.0, vom 28. April 2011 zu FDG-PET. b) Mittels N-13-Ammoniak, nur bei folgen- 1.7.2013 der Indikation: Zur Untersuchung der Myokardperfusion (in Ruhe und unter Belastung) zur Evalua- tion der Myokardischämie c) Mittels 82-Rubidium, nur bei folgender 1.7.2013 Indikation: Zur Untersuchung der Myokardperfusion (in Ruhe und unter Belastung) zur Evalua- tion der Myokardischämie d) Mittels 18F-Fluorocholin 1.7.2014 bis In Evaluation, nur bei folgender Indikation: 31.12.2017 Zur Abklärung bei biochemisch nach- gewiesenem Rezidiv (PSA-Anstieg) ei- nes Prostatakarzinoms e) Mittels 18F-Ethyl-Thyrosin (FET) 1.1.2016 Bei folgenden Indikationen:
15 Die Richtlinien sind einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref
16 Die Richtlinien sind einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2017
Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht
Zur Evaluation bei Hirntumoren und Re-Evaluation bei malignen Hirntumoren f) Mittels Gallium-68-PSMA-11 1.1.2017 bis In Evaluation, nur bei folgender Indikation: 31.12.2018 Zur Abklärung bei biochemisch nach- gewiesenem Rezidiv (PSA-Anstieg) eines Prostatakarzinoms g) Mittels DOTA-Peptiden, nur bei folgender 1.7.2017 Indikation: Staging und Restaging differenzierter neuroendokriner Tumore Nein a) Mittels 18F-Fluorid 1.1.2013/ b) Mittels 18F-Florbetapir 1.7.2014/ 1.1.2015/ c) Mit anderen Isotopen als F-2-Fluoro- 1.1.2011/ Deoxy-Glucose (FDG), 18F-Fluorocholin, 1.1.2016/ N-13-Ammoniak, 82-Rubidium oder 1.7.2017 18F-Ethyl-Thyrosin (FET), Gallium-68- PSMA-11 oder DOTA-Peptiden …