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AS 2017 3507

Verordnung des BLW über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen

Verordnung des BLW über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen (VvPM)

Änderung vom 12. Juni 2017

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) verordnet:

I Die Anhänge 2 und 3 der Verordnung des BLW vom 13. März 2015 1 über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen werden gemäss Beilage geändert.

II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.

12. Juni 2017 Bundesamt für Landwirtschaft: Bernard Lehmann

1 SR 916.202.1

2017-1236 3507

Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2017

Anhang 2 (Art. 3)

Vorübergehende Massnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von potenziell besonders gefährlichen Schadorganismen, die weder in Anhang 1 noch in Anhang 2 PSV aufgeführt sind

Abschnitt 5 Titel, Ziff. I Bst. b und Ziff. IV Abs. 1 Abschnitt 5 Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix papa sp. n., Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner)

I In diesem Abschnitt bedeuten: b. spezifizierte Organismen: Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix papa sp. n., Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner).

IV

1 Kartoffelknollen, die aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der Schweiz gemäss

Kapitel VIII oder innerhalb der EU gemäss Durchführungsbeschluss 2012/270/EU2 stammen und die innerhalb dieser Gebiete oder in den in Kapitel VI genannten Anlagen verpackt wurden, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Bedingungen in Abschnitt I Teil B Punkt 1 der Anlage erfüllen.

Anlage zu Abschnitt 5 Ziff. II Teil A Abs. 1 Bst. b Anlage zu Abschnitt 5 II. Einrichtung abgegrenzter Gebiete und amtliche Massnahmen Teil A Einrichtung abgegrenzter Gebiete

1. Abgegrenzte Gebiete müssen aus folgenden Zonen bestehen:

b. einer Pufferzone mit einer Breite von mindestens 500 m über die Grenze des Befallsherdes hinaus; liegt ein Feld teilweise innerhalb die- ses Bereichs, so gehört das ganze Feld zur Pufferzone.

2 Durchführungsbeschluss 2012/270 der Kommission vom 16. Mai 2012 über Dringlich- keitsmassnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner), ABl. L 132 vom 23.5.2012, S. 18; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1359 der Kommission vom 8. August 2016, ABl. L 215 vom 10.8.2016, S. 29.

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Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2017

Abschnitt 7 Ziff. IIIa Abschnitt 7 Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto

IIIa Einfuhr spezifizierter Pflanzen aus der EU Spezifizierte Pflanzen aus Mitgliedstaaten der EU dürfen nur dann in die Schweiz eingeführt werden, wenn sie die spezifischen Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1983 erfüllen und ihnen ein EU-Pflanzenpass gemäss Richtlinie 92/105/EWG4 beiliegt.

Anlage I zu Abschnitt 7 Ziff. I Abs. 2 Bst. c Nr. iii) und d Anlage I zu Abschnitt 7 I. Besondere Anforderungen für die Einfuhr von spezifizierten Pflanzen aus Drittstaaten

2. Aus dem Feld «Zusätzliche Erklärung» des Pflanzenschutzzeugnisses muss

hervorgehen, dass eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist: c. die spezifizierten Pflanzen wurden an einem Ort der Erzeugung oder in einem Betriebsteil gezogen, der in Bezug auf den spezifizierten Orga- nismus von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungs- landes nach dem ISPM Nr. 105 als befallsfrei anerkannt ist, und: iii) der Ort oder Betriebsteil der Erzeugung ist von einer Zone mit einem Radius von mindestens 100 m umgeben ist, in der eine der folgenden Bedingungen erfüllt war: – während des letzten vollständigen Vegetationszyklus vor der Verbringung wurden zweimal zum jeweils am besten geeig- neten Zeitpunkt zur Feststellung von Symptomen eines Be- falls amtliche Kontrollen durchgeführt, und alle spezifizierten Pflanzen, die bei diesen Kontrollen Befallssymptome aufwie- sen, wurden unverzüglich vernichtet,

3 Durchführungsbeschluss (EU) 2017/198 der Kommission vom 2. Februar 2017 über

Massnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto, ABl. L 31 vom 4.2.2017, S. 29.

4 Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte

Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfah- rens betreffend Austauschpässe, ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22; zuletzt geändert durch Richtlinie 2005/17/EG, ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 23. 5 Der ISPM Nr. 10 «Requirements for the establishment of pest free places of production and pest free production sites» (Ausgabe vom 14.1.2016) kann unter www.ippc.int > Core Activities > Adopted Standards kostenlos abgerufen werden.

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Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2017

– alle spezifizierten Pflanzen wurden unverzüglich vernichtet, oder – jede spezifizierte Pflanze wurde regelmässig zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt getestet und als frei von dem spezifizierten Organismus erachtet; d. die spezifizierten Pflanzen wurden an einem Ort der Erzeugung oder in einem Betriebsteil gezogen, der in Bezug auf den spezifizierten Orga- nismus von der der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ur- sprungslandes nach dem ISPM 10 als befallsfrei anerkannt ist, insbe- sondere: i) wurden an diesem Ort die spezifizierten Pflanzen während des letzten vollständigen Vegetationszyklus vor der Ausfuhr einer amtlichen Kontrolle unterzogen, beprobt und zweimal zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt zur Feststellung von Symptomen eines Befalls untersucht und als frei von dem spezifizierten Orga- nismus erachtet, ii) der Erzeugungsort ist von einer Zone mit einem Radius von

4500 m umgeben, in der eine der folgenden Bedingungen erfüllt

war: – in der ganzen Zone wurden während des letzten vollständigen Vegetationszyklus vor der Ausfuhr zweimal zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt amtliche Kontrollen, Probenah- men und Untersuchungen durchgeführt; bei den amtlichen Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen wurde der spezifizierte Organismus nicht festgestellt, – alle spezifizierten Pflanzen in einem Radius von 500 m um diesen Erzeugungsort wurden unverzüglich vernichtet, oder – jede spezifizierte Pflanze in einem Radius von 500 m um die- sen Erzeugungsort wurde regelmässig zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt getestet und als frei von dem spezifi- zierten Organismus erachtet, iii) treffen der zweite und der dritte Gedankenstrich zu, so wurden alle spezifizierten Pflanzen in dieser Zone in einem Abstand von

500 m bis 4500 m vom Erzeugungsort vernichtet oder nach einem

Probenahmeprogramm getestet, das mit einer Zuverlässigkeit von

99 % den Nachweis erbringt, dass die Präsenz des spezifizierten

Organismus in den spezifizierten Pflanzen weniger als 0,1 % be- trägt.

Anlage II zu Abschnitt 7 Abs. 2 Bst. b Nr. iii) und c Anlage II zu Abschnitt 7 Anforderungen an das Inverkehrbringen der spezifizierten Pflanzen

2. Die spezifizierten Pflanzen müssen eine der folgenden Anforderungen

erfüllen:

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Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2017

b. Sie wurden an einem Ort der Erzeugung oder in einem Betriebsteil gezogen, der in Bezug auf den spezifizierten Organismus vom EPSD nach ISPM 10 als befallsfrei anerkannt ist, insbesondere: iii) der Ort oder Betriebsteil der Erzeugung ist von einer Zone mit einem Radius von mindestens 100 m umgeben, in der eine der fol- genden Bedingungen erfüllt war: – während des letzten vollständigen Vegetationszyklus vor der Verbringung wurden zweimal zum jeweils am besten geeig- neten Zeitpunkt zur Feststellung von Symptomen eines Be- falls amtliche Kontrollen durchgeführt, und alle spezifizierten Pflanzen, die bei diesen Kontrollen Befallssymptome aufwie- sen, wurden unverzüglich vernichtet, – alle spezifizierten Pflanzen wurden unverzüglich vernichtet, oder – jede spezifizierte Pflanze wurde regelmässig zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt getestet und als frei von dem spezifizierten Organismus erachtet. c. Die spezifizierten Pflanzen wurden an einem Erzeugungsort gezogen, der in Bezug auf den spezifizierten Organismus EPSD nach dem ISPM Nr. 10 als befallsfrei anerkannt ist, insbesondere: i) am Erzeugungsort wurden die spezifizierten Pflanzen während des letzten vollständigen Vegetationszyklus vor der Verbringung einer amtlichen Kontrolle unterzogen, beprobt und zweimal zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt zur Feststellung von Symptomen eines Befalls untersucht und als frei von dem spezifizierten Orga- nismus erachtet; ii) der Erzeugungsort ist von einer Zone mit einem Radius von 500 m umgeben (im Folgenden «Umgebungszone»), in der eine der fol- genden Bedingungen erfüllt war: – in der ganzen Umgebungszone wurden während des letzten vollständigen Vegetationszyklus vor der Verbringung zwei- mal zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt amtliche Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen durchgeführt; bei den amtlichen Kontrollen, Probenahmen und Untersu- chungen wurde der spezifizierte Organismus nicht festge- stellt, – alle spezifizierten Pflanzen in der Umgebungszone wurden unverzüglich vernichtet, oder – jede spezifizierte Pflanze in der Umgebungszone wurde regelmässig zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt ge- testet und als frei von dem spezifizierten Organismus erach- tet; und iii) die Umgebungszone ist von einer weiteren Zone mit einem Radius von 4000 m umgeben, in der eine der folgenden Bedingungen erfüllt war: – nach den während des letzten vollständigen Vegetationszyk- lus vor der Verbringung zweimal zum jeweils am besten

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Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2017

geeigneten Zeitpunkt zur Feststellung von Symptomen eines Befalls durchgeführten amtlichen Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen wurden im Fall des Nachweises des spe- zifizierten Organismus bei spezifizierten Pflanzen in allen Fällen Massnahmen zu seiner Tilgung ergriffen; diese Mass- nahmen umfassten die unverzügliche Vernichtung der befal- lenen spezifizierten Pflanzen, – alle spezifizierten Pflanzen in dieser Zone wurden vernichtet, oder – alle spezifizierten Pflanzen in dieser Zone wurden einem Pro- benahmeprogramm unterzogen, das mit einer Zuverlässigkeit von 99 % den Nachweis erbringt, dass die Präsenz des spezi- fizierten Organismus in den spezifizierten Pflanzen weniger als 0,1 % beträgt.

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Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2017

Anhang 3 (Art. 4)

Besondere vorübergehende Massnahmen bei erhöhtem phytosanitärem Risiko

Anhangtitel (Betrifft nur den französischen Text)

Anlage 1 zu Abschnitt 4 Anlage 1 zu Abschnitt 4 Liste der bekanntermassen für die Unterart fastidiosa des spezifizierten Organismus anfälligen Pflanzen («Wirtspflanzen» von Xylella fastidiosa subsp. fastidiosa) Erysimum Nerium oleander L. Polygala myrtifolia L. Prunus avium L. Rosmarinus officinalis L. Streptocarpus

Liste der bekanntermassen für die Unterart multiplex des spezifizierten Organismus anfälligen Pflanzen («Wirtspflanzen» von Xylella fastidiosa subsp. multiplex) Acacia dealbata Link Acer pseudoplatanus L. Anthyllis hermanniae L. Artemisia arborescens L. Asparagus acutifolius L. Calicotome villosa (Poiret) Link Cistus creticus L. Cistus monspeliensis L. Cistus salviifolius L. Coronilla valentina L. Cytisus scoparius (L.) Link Genista x spachiana (syn. Cytisus racemosus Broom) Genista corsica (Loisel.) DC.

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Genista ephedroides DC. Hebe Helichrysum italicum (Roth) G. Don Lavandula angustifolia Mill. Lavandula dentata L. Lavandula stoechas L. Lavandula x allardii (syn. Lavandula x heterophylla) Metrosideros excelsa Sol. ex Gaertn. Myrtus communis L. Pelargonium graveolens L'Hér Phagnalon saxatile (L.) Cass. Polygala myrtifolia L. Prunus cerasifera Ehrh. Prunus dulcis (Mill.) D.A Webb Quercus suber L. Rosa x floribunda Rosmarinus officinalis L. Spartium junceum L.

Liste der bekanntermassen für die Unterart pauca des spezifizierten Organismus anfälligen Pflanzen («Wirtspflanzen» von Xylella fastidiosa subsp. pauca) Acacia saligna (Labill.) Wendl. Asparagus acutifolius L. Catharanthus Chenopodium album L. Cistus creticus L. Dodonaea viscosa Jacq. Eremophila maculata F. Muell. Erigeron sumatrensis Retz. Erigeron bonariensis L. Euphorbia terracina L. Grevillea juniperina L. Heliotropium europaeum L.

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Laurus nobilis L. Lavandula angustifolia Mill. Lavandula stoechas L. Myrtus communis L. Myoporum insulare R. Br. Nerium oleander L. Olea europaea L. Pelargonium x fragrans Phillyrea latifolia L. Polygala myrtifolia L. Prunus avium (L.) L. Prunus dulcis (Mill.) D.A. Webb Rhamnus alaternus L. Rosmarinus officinalis L. Spartium junceum L. Vinca Westringia fruticosa (Willd.) Druce Westringia glabra L.

Liste der bekanntermassen für mehrere Unterarten des spezifizierten Organismus anfälligen Pflanzen («Wirtspflanzen» von Xylella fastidiosa) Coffea

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