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AS 2017 3519

Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen

Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen

SR 0.232.112.21; AS 1996 2810

Änderungen der Ausführungsordnung Angenommen von der Versammlung des Madrider Verbands am 14. Oktober 2015 In Kraft getreten am 1. April 2016

Übersetzung1

Verzeichnis der Regeln […]

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen […]

Regel 5 Störungen im Post- und Zustelldienst und bei elektronisch übersandten Mitteilungen […] (3) [Elektronisch übersandte Mitteilungen] Versäumt ein Beteiligter, die Frist für eine Mitteilung, die an das Internationale Büro gerichtet ist und elektronisch einge- reicht wird, einzuhalten, so wird dies entschuldigt, wenn der Beteiligte dem Interna- tionalen Büro überzeugend nachweist, dass das Fristversäumnis durch eine Störung der elektronischen Nachrichtenübermittlung mit dem Internationalen Büro oder eine Störung mit Auswirkung auf die elektronische Nachrichtenübermittlung am Ort des Beteiligten infolge aussergewöhnlicher Umstände, auf die der Beteiligte keinen Einfluss hat, verursacht wurde und dass die Mitteilung nicht später als fünf Tage nach Wiederaufnahme der elektronischen Nachrichtenübermittlung vorgenommen wurde.

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2017 3519).

2017-1426 3519

Internationale Registrierung von Marken. Gemeinsame Ausführungsordnung AS 2017

(4) [Einschränkung der Entschuldigung] Ein Fristversäumnis wird aufgrund dieser Regel nur entschuldigt, wenn der in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Nachweis und die Mitteilung oder gegebenenfalls eine Abschrift davon spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist beim Internationalen Büro eingehen. (5) [Internationales Gesuch und nachträgliche Benennung] Erhält das Internationale Büro ein internationales Gesuch oder eine nachträgliche Benennung nach Ablauf der in Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens, in Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls und in Regel 24 Absatz 6 Buchstabe b vorgesehenen Frist von zwei Monaten und gibt die beteiligte Behörde an, dass der verspätete Eingang auf die in Absatz 1, 2 oder 3 genannten Umstände zurückzuführen ist, so finden Absatz 1, 2 oder 3 und Absatz 4 Anwendung.

Kapitel 8 Gebühren […]

Regel 36 Gebührenfreiheit Die nachstehenden Eintragungen sind gebührenfrei: i) die Bestellung eines Vertreters, jede Änderung betreffend einen Vertreter und die Löschung der Eintragung eines Vertreters; ii) jede Änderung betreffend die Telefon- und Telefaxnummern, Zustellanschrift, E-Mail-Adresse und andere Mittel der Nachrichtenübermittlung mit dem Hin- terleger oder Inhaber, wie in den Verwaltungsvorschriften angegeben; iii) die Löschung der internationalen Registrierung; iv) jeder Verzicht nach Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii; v) jede Einschränkung im internationalen Gesuch selbst nach Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer xiii oder in einer nachträglichen Benennung nach Re- gel 24 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv; vi) jedes Ersuchen einer Behörde nach Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 des Abkom- mens oder Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 des Protokolls; vii) ein gerichtliches Verfahren oder rechtskräftiges Urteil, welches das Basisge- such, die sich aus ihm ergebende Eintragung oder die Basiseintragung be- rührt; viii) jede Schutzverweigerung nach den Regeln 17, 24 Absatz 9 oder 28 Ab- satz 3, jede Erklärung nach den Regeln 18bis oder 18ter oder jede Erklärung nach den Regeln 20bis Absatz 5 oder 27 Absatz 4 oder 5; ix) die Ungültigerklärung der internationalen Registrierung; x) nach Regel 20 übermittelte Informationen; xi) jede Mitteilung nach Regel 21 oder 23; xii) jede Berichtigung im internationalen Register.

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