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AS 2017 3521

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)

SR 0.232.141.11; AS 1978 941

Änderungen der Ausführungsordnung Angenommen von der Versammlung des Verbands für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens am 14. Oktober 2015 In Kraft getreten am 1. Juli 2017

Übersetzung1

Liste der Änderungen2 Regel 12bis.1 Regel 12bis.2 Regel 23bis.1 Regel 23bis.2 Regel 41.1 Regel 41.2 Regel 86.1 Regel 95.1 Regel 95.2

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2017 3521).

2 Die Änderungen der Regeln 12bis, 23bis, 41, 86 und 95 treten am 1. Juli 2017 in Kraft und finden Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmelde- datum der 1. Juli 2017 oder ein späteres Datum ist. Die Änderungen der Regeln 86 und 95 finden auch Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum vor dem 1. Juli 2017 liegt, hinsicht- lich derer die in Artikel 22 oder Artikel 39 genannten Handlungen am 1. Juli 2017 oder zu einem späteren Datum vorgenommen werden.

2017-1433 3521

Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet AS 2017

Änderungen3

Regel 12bis Einreichung von zu einer früheren Recherche gehörenden Unterlagen durch den Anmelder 12bis.1 Einreichung von zu einer früheren Recherche gehörenden Unterlagen durch den Anmelder bei einem Antrag nach Regel 4.12 a) Hat der Anmelder gemäss Regel 4.12 beantragt, dass die Internationale Re- cherchenbehörde die Ergebnisse einer früheren Recherche, die von derselben oder einer anderen Internationalen Recherchenbehörde oder von einem nati- onalen Amt durchgeführt worden ist, berücksichtigt, so muss der Anmelder vorbehaltlich der Absätze b–d beim Anmeldeamt zusammen mit der interna- tionalen Anmeldung eine Kopie der Ergebnisse der früheren Recherche ein- reichen in der Form, in der sie von der betreffenden Behörde oder dem betreffenden Amt abgefasst worden sind (zum Beispiel in Form eines Re- cherchenberichts, einer Auflistung der zum Stand der Technik gehörenden Unterlagen oder eines Prüfungsberichts). b) Wenn die frühere Recherche von demselben Amt durchgeführt wurde wie demjenigen, das als Anmeldeamt handelt, kann der Anmelder, anstatt die in Absatz a genannte Kopie einzureichen, beantragen, dass das Anmeldeamt sie erstellt und an die Internationale Recherchenbehörde übermittelt. Ein solcher Antrag muss im Antrag gestellt werden und kann vom Anmeldeamt davon abhängig gemacht werden, dass ihm zu seinen Gunsten eine Gebühr entrich- tet wird. c) Wenn die frühere Recherche von derselben Internationalen Recherchenbe- hörde oder demselben Amt durchgeführt wurde, die oder das als Internatio- nale Recherchenbehörde handelt, so ist es nicht erforderlich, die in Absatz a genannte Kopie nach dem genannten Absatz einzureichen. d) Wenn dem Anmeldeamt oder der Internationalen Recherchenbehörde eine in Absatz a genannte Kopie in einer für sie akzeptablen Form und Weise zugänglich ist, zum Beispiel über eine digitale Bibliothek, und der Anmelder im Antrag darauf hinweist, so ist die Einreichung einer Kopie nach dem genannten Absatz nicht erforderlich. 12bis.2 Aufforderung durch die Internationale Recherchenbehörde zur Einreichung von zu einer früheren Recherche gehörenden Unterlagen bei einem Antrag nach Regel 4.12 a) Die Internationale Recherchenbehörde kann vorbehaltlich der Absätze b und c den Anmelder auffordern, bei ihr innerhalb einer den Umständen nach an- gemessenen Frist Folgendes einzureichen, i) eine Kopie der einschlägigen früheren Anmeldung;

3 Nachstehend werden alle Regeln, an denen Änderungen vorgenommen wurden, im

geänderten Wortlaut wiedergegeben. Bei Teilen einer solchen Regel, die unverändert ge- blieben sind, erscheint der Hinweis «[Unverändert]».

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Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet AS 2017

ii) wenn die frühere Anmeldung in einer Sprache abgefasst ist, die nicht von der Internationalen Recherchenbehörde zugelassen ist, eine Über- setzung der früheren Anmeldung in eine von dieser Behörde zugelas- sene Sprache; iii) wenn die Ergebnisse der früheren Recherche in einer Sprache abgefasst sind, die nicht von der Internationalen Recherchenbehörde zugelassen ist, eine Übersetzung dieser Ergebnisse in eine von dieser Behörde zugelassene Sprache; iv) eine Kopie jeder beliebigen in den Ergebnissen der früheren Recherche aufgeführten Unterlage. b) Wenn die frühere Recherche von derselben Internationalen Recherchenbe- hörde oder von demselben Amt, die oder das als Internationale Recherchen- behörde handelt, durchgeführt wurde oder wenn der Internationalen Recher- chenbehörde eine in Absatz a genannte Kopie oder Übersetzung in einer für sie akzeptablen Form und Weise zugänglich ist, zum Beispiel über eine digi- tale Bibliothek oder in Form eines Prioritätsbelegs, so ist es nicht erforder- lich, die in Absatz a genannte Kopie oder Übersetzung nach dem genannten Absatz einzureichen. c) Wenn der Antrag eine Erklärung gemäss Regel 4.12 Ziffer ii enthält mit der Massgabe, dass die internationale Anmeldung die gleiche oder im wesent- lichen gleiche ist wie die Anmeldung, hinsichtlich der die frühere Recherche durchgeführt wurde, oder dass die internationale Anmeldung die gleiche oder im wesentlichen gleiche ist wie diese frühere Anmeldung, ausser dass sie in einer anderen Sprache eingereicht worden ist, so ist es nicht erforder- lich, die in Absatz a Ziffern i und ii genannte Kopie oder Übersetzung nach dem genannten Absatz einzureichen.

Regel 23bis Übermittlung von zu einer früheren Recherche oder Klassifikation gehörenden Unterlagen 23bis.1 Übermittlung von zu einer früheren Recherche gehörenden Unterlagen bei einem Antrag nach Regel 4.12 a) Das Anmeldeamt übermittelt der Internationalen Recherchenbehörde, zu- sammen mit dem Recherchenexemplar, jegliche in Regel 12 bis.1 Absatz a genannte Kopie, die zu einer früheren Recherche gehört, hinsichtlich der der Anmelder einen Antrag nach Regel 4.12 gestellt hat, sofern eine solche Kopie: i) vom Anmelder zusammen mit der internationalen Anmeldung beim Anmeldeamt eingereicht wurde; ii) auf Antrag des Anmelders vom Anmeldeamt erstellt und an diese Behörde übermittelt werden soll; oder iii) dem Anmeldeamt in einer für es akzeptablen Form und Weise nach Re- gel 12bis.1 Absatz d zugänglich ist, zum Beispiel über eine digitale Bib- liothek.

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b) Ist diese nicht in der Kopie der Ergebnisse der früheren Recherche nach Re- gel 12bis.1 Absatz a enthalten, so übermittelt das Anmeldeamt der Internati- onalen Recherchenbehörde, zusammen mit dem Recherchenexemplar, auch eine Kopie der Ergebnisse jeglicher von diesem Amt durchgeführten frühe- ren Klassifikation, sofern diese bereits verfügbar sind. 23bis.2 Übermittlung von zu einer früheren Recherche oder Klassifikation gehören- den Unterlagen für die Zwecke der Regel 41.2 a) Für die Zwecke der Regel 41.2 übermittelt das Anmeldeamt der Internatio- nalen Recherchenbehörde, wenn die internationale Anmeldung die Priorität einer oder mehrerer früherer Anmeldungen beansprucht, die bei demselben Amt eingereicht wurden wie demjenigen, das als Anmeldeamt handelt, und dieses Amt eine frühere Recherche im Zusammenhang mit einer solchen früheren Anmeldung durchgeführt hat oder eine solche frühere Anmeldung klassifiziert hat, vorbehaltlich der Absätze b, d und e, zusammen mit dem Recherchenexemplar, eine Kopie der Ergebnisse einer solchen früheren Re- cherche in jeglicher Form, in der sie dem Amt zugänglich sind (zum Beispiel in Form eines Recherchenberichts, einer Auflistung der zum Stand der Technik gehörenden Unterlagen oder eines Prüfungsberichts), sowie eine Kopie der Ergebnisse einer solchen von dem Amt durchgeführten früheren Klassifikation, sofern diese bereits verfügbar sind. Das Anmeldeamt kann der Internationalen Recherchenbehörde auch alle weiteren zu einer solchen früheren Recherche gehörenden Unterlagen übermitteln, die sie für die Durchführung der internationalen Recherche als für diese Behörde zweck- mässig erachtet. b) Ungeachtet des Absatzes a kann ein Anmeldeamt das Internationale Büro bis zum 14. April 2016 davon in Kenntnis setzen, dass es auf einen zusammen mit der internationalen Anmeldung eingereichten Antrag des Anmelders hin die Entscheidung trifft, der Internationalen Recherchenbehörde die Ergeb- nisse einer früheren Recherche nicht zu übermitteln. Das Internationale Büro veröffentlicht jede Mitteilung gemäss dieser Bestimmung im Blatt. c) Nach Wahl des Anmeldeamts findet Absatz a entsprechend Anwendung, wenn die internationale Anmeldung die Priorität einer oder mehrerer frühe- rer Anmeldungen beansprucht, die bei einem anderen Amt als demjenigen, das als Anmeldeamt handelt, eingereicht wurden, und dieses Amt eine frühe- re Recherche im Zusammenhang mit einer solchen früheren Anmeldung durchgeführt hat oder eine solche frühere Anmeldung klassifiziert hat und die Ergebnisse einer solchen früheren Recherche oder Klassifikation dem Anmeldeamt in einer für es akzeptablen Form und Weise zugänglich sind, zum Beispiel über eine digitale Bibliothek. d) Die Absätze a und c finden keine Anwendung, wenn die frühere Recherche von derselben Internationalen Recherchenbehörde oder von demselben Amt, die oder das als Internationale Recherchenbehörde handelt, durchgeführt wurde oder wenn das Anmeldeamt Kenntnis davon hat, dass eine Kopie der Ergebnisse der früheren Recherche oder Klassifikation der Internationalen

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Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet AS 2017

Recherchenbehörde in einer für sie akzeptablen Form und Weise zugänglich ist, zum Beispiel über eine digitale Bibliothek. e) In dem Masse, wie am 14. Oktober 2015 die Übermittlung der in Absatz a genannten Kopien oder die Übermittlung dieser Kopien in einer speziellen Form, wie beispielsweise der in Absatz a genannten, ohne die Zustimmung des Anmelders nicht mit dem vom Anmeldeamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar ist, so findet jener Absatz keine Anwendung auf die Über- mittlung dieser Kopien oder auf die Übermittlung dieser Kopien in der be- treffenden speziellen Form im Zusammenhang mit allen internationalen Anmeldungen, die bei diesem Anmeldeamt eingereicht werden, solange die- se Übermittlung ohne die Zustimmung des Anmelders weiterhin nicht mit diesem Recht vereinbar ist, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 14. April 2016 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Interna- tionalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.

Regel 41 Berücksichtigung der Ergebnisse einer früheren Recherche und Klassifikation

41.1 Berücksichtigung der Ergebnisse einer früheren Recherche bei einem An-

trag nach Regel 4.12 Hat der Anmelder gemäss Regel 4.12 beantragt, dass die Internationale Recherchen- behörde die Ergebnisse einer früheren Recherche berücksichtigt, und sind die Voraussetzungen der Regel 12bis.1 erfüllt, und i) [Unverändert] ii) [Unverändert]

41.2 Berücksichtigung der Ergebnisse einer früheren Recherche und Klassifika-

tion in anderen Fällen a) Beansprucht die internationale Anmeldung die Priorität einer oder mehrerer früherer Anmeldungen, hinsichtlich derer eine frühere Recherche von der- selben Internationalen Recherchenbehörde oder von demselben Amt, die oder das als Internationale Recherchenbehörde handelt, durchgeführt wurde, so hat die Internationale Recherchenbehörde, soweit dies möglich ist, die Ergebnisse dieser früheren Recherche bei Durchführung der internationalen Recherche zu berücksichtigen. b) Hat das Anmeldeamt der Internationalen Recherchenbehörde eine Kopie der Ergebnisse einer früheren Recherche oder einer früheren Klassifikation nach Regel 23bis.2 Absatz a oder b übermittelt oder ist der Internationalen Re- cherchenbehörde eine solche Kopie in einer für sie akzeptablen Form und Weise zugänglich, zum Beispiel über eine digitale Bibliothek, so kann die Internationale Recherchenbehörde diese Ergebnisse bei Durchführung der internationalen Recherche berücksichtigen.

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Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet AS 2017

Regel 86 Blatt

86.1 Inhalt

Das in Artikel 55 Absatz 4 erwähnte Blatt enthält: i) bis iii) [Unverändert] iv) Angaben betreffend Ereignisse bei den Bestimmungsämtern und ausgewähl- ten Ämtern, von denen das Internationale Büro gemäss Regel 95.1 im Zu- sammenhang mit veröffentlichten internationalen Anmeldungen in Kenntnis gesetzt wurde; v) [Unverändert]

86.2 bis 86.6 [Unverändert]

Regel 95 Angaben und Übersetzungen von Bestimmungsämtern und ausgewählten Ämtern

95.1 Angaben betreffend Ereignisse bei Bestimmungsämtern und ausgewählten

Ämtern Jedes Bestimmungsamt oder ausgewählte Amt setzt das Internationale Büro von den folgenden Angaben betreffend eine internationale Anmeldung innerhalb von zwei Monaten, oder so bald wie zumutbar danach, vom Eintritt eines der folgenden Er- eignisse in Kenntnis: i) auf die Vornahme der in Artikel 22 oder Artikel 39 genannten Handlungen durch den Anmelder hin das Datum der Vornahme dieser Handlungen und das nationale Aktenzeichen, das der internationalen Anmeldung zugeteilt wurde; ii) wenn das Bestimmungsamt oder das ausgewählte Amt die internationale Anmeldung ausdrücklich aufgrund seines nationalen Rechts oder seiner na- tionalen Praxis veröffentlicht, die Nummer und das Datum dieser nationalen Veröffentlichung; iii) wenn ein Patent erteilt wird, das Erteilungsdatum des Patents und, wenn das Bestimmungsamt oder das ausgewählte Amt die internationale Anmeldung ausdrücklich in der Form veröffentlicht, in der sie aufgrund seines nationa- len Rechts erteilt wird, die Nummer und das Datum dieser nationalen Veröf- fentlichung.

95.2 Kopien der Übersetzungen

a) Jedes Bestimmungsamt oder ausgewählte Amt übersendet dem Internationa- len Büro auf dessen Antrag eine Kopie der bei ihm vom Anmelder einge- reichten Übersetzung der internationalen Anmeldung. b) Auf Antrag und gegen Kostenerstattung übersendet das Internationale Büro Kopien der nach Absatz a erhaltenen Übersetzungen an jedermann.

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