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AS 2017 3527

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)

SR 0.232.141.11; AS 1978 941

Änderungen der Ausführungsordnung Angenommen von der Versammlung des Verbands für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens am 11. Oktober 2016 In Kraft getreten am 1. Juli 2017

Übersetzung1

Liste der Änderungen2 Regel 4.10 Regel 23bis.2 Regel 45bis.1 Regel 51bis.1

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2017 3527).

2 Die Änderungen der Regel 45bis.1 Absatz a finden Anwendung auf internationale Anmel- dungen, unabhängig von deren internationalen Anmeldedatum, für die die Frist für die Einreichung eines Antrags auf eine ergänzende Recherche gemäss Regel 45bis.1 Absatz a in Kraft bis zum 30. Juni 2017, am 1. Juli 2017 noch nicht abgelaufen ist. Die Änderungen der Regel 23bis.2 finden Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationals Anmeldedatum der 1. Juli 2017 oder ein späteres Datum ist.

2017-1431 3527

Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet AS 2017 des Patentwesens. Ausführungsordnung

Änderungen3

Regel 4 Der Antrag (Inhalt) 4.1–4.9 [Unverändert]

4.10 Prioritätsanspruch

a)–c) [Unverändert] d) [Gestrichen] 4.11–4.19 [Unverändert]

Regel 23bis Übermittlung von zu einer früheren Recherche oder Klassifikation gehörenden Unterlagen 23bis.1 [Unverändert] 23bis.2 Übermittlung von zu einer früheren Recherche oder Klassifikation gehörenden Unterlagen für die Zwecke der Regel 41.2 a) Für die Zwecke der Regel 41.2 übermittelt das Anmeldeamt der Internatio- nalen Recherchenbehörde, wenn die internationale Anmeldung die Priorität einer oder mehrerer früherer Anmeldungen beansprucht, die bei demselben Amt eingereicht wurden wie demjenigen, das als Anmeldeamt handelt, und dieses Amt eine frühere Recherche im Zusammenhang mit einer solchen früheren Anmeldung durchgeführt hat oder eine solche frühere Anmeldung klassifiziert hat, vorbehaltlich des gemäss Artikel 30 Absatz 3 geltenden Ar- tikels 30 Absatz 2 Buchstabe a und der Absätze b, d und e, zusammen mit dem Recherchenexemplar, eine Kopie der Ergebnisse einer solchen früheren Recherche in jeglicher Form, in der sie dem Amt zugänglich sind (zum Bei- spiel in Form eines Recherchenberichts, einer Auflistung der zum Stand der Technik gehörenden Unterlagen oder eines Prüfungsberichts), sowie eine Kopie der Ergebnisse einer solchen von dem Amt durchgeführten früheren Klassifikation, sofern diese bereits verfügbar sind. Das Anmeldeamt kann der Internationalen Recherchenbehörde, vorbehaltlich des gemäss Artikel 30 Absatz 3 geltenden Artikels 30 Absatz 2 Buchstabe a, auch alle weiteren zu einer solchen früheren Recherche gehörenden Unterlagen übermitteln, die sie für die Durchführung der internationalen Recherche als für diese Behör- de zweckmässig erachtet. b)–e) [Unverändert]

3 Nachstehend werden alle Regeln, an denen Änderungen vorgenommen wurden, im

geänderten Wortlaut wiedergegeben. Bei Teilen einer solchen Regel, die unverändert geblieben sind, erscheint der Hinweis «[Unverändert]».

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Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet AS 2017 des Patentwesens. Ausführungsordnung

Regel 45bis Ergänzende internationale Recherchen 45bis.1 Antrag auf eine ergänzende Recherche a) Der Anmelder kann jederzeit vor Ablauf von 22 Monaten nach dem Prio- ritätsdatum beantragen, dass zu der internationalen Anmeldung eine ergän- zende internationale Recherche durch eine nach Regel 45bis.9 hierfür zuständige Internationale Recherchenbehörde durchgeführt wird. Solche An- träge können in Bezug auf mehr als eine solche Behörde gestellt werden. b)–e) [Unverändert] 45bis.2–9 [Unverändert]

Regel 51bis Nach Artikel 27 zulässige nationale Erfordernisse 51bis.1 Zulässige nationale Erfordernisse a)–e) [Unverändert] f) [Gestrichen] 51bis.2 und 51bis.3 [Unverändert]

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