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AS 2017 3531

Notenaustausch vom 7. Juni 2017 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2017/850 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

Notenaustausch vom 7. Juni 2017 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2017/850 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

In Kraft getreten am 7. Juni 2017

Übersetzung1

Mission der Schweiz Brüssel, den 7. Juni 2017 bei der Europäischen Union Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union Generaldirektion D Justiz und Inneres Brüssel

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekreta- riat des Rates der Europäischen Union ihre Empfehlung und beehrt sich, mit Bezug auf die Notifikation des Rates vom 24. Mai 2017, die erstellt worden ist gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz des Abkommens zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein- schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachfolgend: Assoziierungsabkommen) 2, das am 26. Oktober 2004 in Luxemburg unterzeichnet worden ist, den Empfang dieser Notifikation zu bestätigen. Letztere hat folgenden Inhalt:

«In Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens, welches die Schweiz an den Schengen- Besitzstand assoziiert, wird der Schweiz hiermit die Verabschiedung des folgenden Rechtsakts notifiziert:

SR 0.362.380.073

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 SR 0.362.31

2016-3173 3531

Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands. AS 2017 Übernahme der Verordnung (EU) 2017/850

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de- ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Ukraine) Dokument des Rates: PE-CONS 13/17 VISA 81 COEST 55 COMIX 162 CODEC 295 Datum der Annahme: 11. Mai 2017»3

Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz des Assoziierungsabkommens informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekreta- riat des Rates der Europäischen Union, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation des Rates beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzep- tiert. Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens begründen die Notifikati- on des Rates vom 24. Mai 2017 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwi- schen der Schweiz und der Europäischen Union und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union. Dieses Abkommen tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des Assoziierungsabkommens aufgeführt sind. Eine Kopie dieser Note wird der Europäischen Kommission, Generalsekretariat, SG.A.3, Brüssel, übermittelt.

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

3 Verordnung (EU) 2017/850 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

17. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste, der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Ukraine), Fassung gemäss ABl. L 133 vom 22.5.2017, S. 1.

Notenaustausch vom 7. Juni 2017 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2017/850 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) | Lexipedia | Lexipedia