AS 2017 3537
AS 2017 3537
Europäisches Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN)
SR 0.747.208; AS 2011 1015
Mitteilung gemäss Artikel 7 Absatz 3 des ADN In Anwendung des Absatzes 1.5.3.2 der dem ADN beigefügten Verordnung1, ver- einbaren die folgenden Vertragsparteien, Schweiz, Deutschland, Luxemburg und die Niederlande Abweichungen von den Unterabschnitten 7.1.3.31, 7.2.3.31.1, 9.1.0.31.1, 9.3.1.31.1, 9.3.2.31.1 und 9.3.3.31.1. Die genannten Abweichungen sind vom 1. Juni 2017 bis zum 31. Dezember 2018 anwendbar.
1 Der Text der Abweichungen wird nicht in der AS veröffentlicht. Er kann beim Bundes- amt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen gratis eingesehen oder im Internet unter www.bav.admin.ch > Rechtliches > Weitere Rechtsgrundlagen und Vorschriften > Inter- nationale Vereinbarungen (in deutscher und englischer Sprache) oder www.unece.org > Our work > Transport > Dangerous Goods > Legal Instruments and Recommendations (in deutscher und englischer Sprache) abgerufen werden. Separatdrucke sind beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern erhältlich.
2017-1274 3537
Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern AS 2017 auf Binnenwasserstrassen. Europäisches Übereink.