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AS 2017 3545

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Carrosseriespenglerin/Carrosseriespengler mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Carrosseriespenglerin/Carrosseriespengler mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 15. Mai 2017

45306 Carrosseriespenglerin EFZ/Carrosseriespengler EFZ

Carrossière-tôlière CFC/Carrossier-tôlier CFC Carrozziera lattoniera AFC/Carrozziere lattoniere AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft, gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild Carrosseriespenglerinnen und Carrosseriespengler auf Stufe EFZ beherrschen na- mentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus: a. Sie beurteilen pflichtbewusst die Unfallfahrzeuge durch Sichtprüfungen oder Messungen und demontieren die Fahrzeugteile, welche die Reparaturarbei- ten behindern würden. b. Sie montieren die ausgebauten Bestandteile, wozu auch Scheiben, Beleuch- tungs- und Signalsysteme gehören, schliessen andere Sicherheits- und Kom- fortelemente an und führen mit Diagnosegeräten Funktionskontrollen durch.

SR 412.101.220.16

2017-0018 3545

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c. Sie bringen mit Zug- und Drücktechniken deformierte Carrosserieteile in die ursprüngliche Form. d. Sie bauen selbstständig nicht reparierbare Teile aus, ersetzen sie durch neue Teile oder Recycling-Teile und passen diese an. Von Korrosion angegriffene Stellen schneiden sie aus und schweissen Ersatzstücke ein; dabei wenden sie die entsprechenden Reparatur- und Bearbeitungstechniken für die verschie- denen Werkstoffe an.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der

zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form

von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festge- legt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkom-

petenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie

koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nach- stehenden Handlungskompetenzen: a. Beurteilen von Fahrzeugschäden:

1. Auftragsablauf und Vorgaben der Betriebsorganisation umsetzen,

2. Carrosserien beurteilen und vermessen,

3. Fahrwerks- und Lenkgeometrieschäden beurteilen;

b. Durchführen von Demontage-, Montage- und Abschlussarbeiten:

1. Fahrzeugkomponenten demontieren, montieren und prüfen,

2. elektrische Systeme prüfen und reparieren,

3. an Sicherheits- und Komfortsystemen einfache Arbeiten ausführen,

4. Schlusskontrolle durchführen;

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c. Ausführen von Formgebungsarbeiten:

1. einfache Neuteile herstellen,

2. Carrosserieteile ausbeulen,

3. Korrosionsschutz auftragen und untergeordnete Teile lackieren;

d. Rückformen, Trennen und Fügen von Carrosserieteilen:

1. Carrosserieteile demontieren, einpassen und montieren,

2. Carrosserieteile rückformen und austrennen,

3. Fügetechniken anwenden,

4. Fahrzeug-Verglasungen reparieren und ersetzen.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bil-

dung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensym- bole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung,

insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entspre-

chend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten herange- zogen werden: a. Arbeiten, welche die physische Leistungsfähigkeit von Jugendlichen objek- tiv übersteigen; b. Arbeiten, die mit gesundheitsgefährdenden physikalischen Einwirkungen verbunden sind, namentlich Arbeiten, die mit erheblichem Lärm oder Er- schütterungen verbunden sind; c. Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden chemischen Agenzien (Substanzen), die mit einem der folgenden R-Sätze nach der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20054 bzw. der folgenden H-Sätze nach der in Anhang 2 Ziffer 1 der

4 AS 2005 2721, 2007 821, 2009 401 805 1135, 2010 5223, 2011 5227, 2012 6103, 2013 201 3041, 2014 2073 3857

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Chemikalienverordnung vom 5. Juni 20155 genannten Fassung der Verord- nung (EG) Nr. 1272/20086 versehen sind: d. Arbeiten mit Maschinen, Ausrüstungen oder Werkzeugen, die mit Unfallge- fahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie we- gen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können; e. Arbeiten, bei denen eine erhebliche Erkrankungs-, Brand-, Explosions- oder Unfallgefahr besteht; f. Arbeiten in gefährlichen Höhen.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entspre-

chend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Bildungsplan als begleitende Massnah- men der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt:

Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.

5 SR 813.11

6 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

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Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1440 Lektionen.

Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr Total

a. Berufskenntnisse – Beurteilen von Fahrzeugschäden, Durchführen von Demontage, Montage und Abschlussarbeiten 100 120 100 100 420 – Ausführen von Formgebungsarbeiten, Rückformen, Trennen und Fügen von Carrosserieteilen 100 80 100 100 380 Total Berufskenntnisse 200 200 200 200 800 b. Allgemeinbildung 120 120 120 120 480 c. Sport 40 40 40 40 160 Total Lektionen 360 360 360 360 1440

2 Geringfügige Abweichungen von der vorgegebenen Anzahl Lektionen pro Lehr-

jahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den zu- ständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewähr- leistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom

27. April 20067 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruf- lichen Grundbildung. 4 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben der Landessprache des Schulortes andere Unterrichtssprachen zulas- sen. 5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weite- ren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

7 SR 412.101.241

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Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 56 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 4 Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzbereich/Handlungskompetenz Dauer

1 Kurs 1 Beurteilen von Fahrzeugschäden 2 Tage

Durchführen von Demontage-, Montage- und Abschlussar- 1,5 Tage beiten Ausführen von Formgebungsarbeiten 8,5 Tage Rückformen, Trennen und Fügen von Carrosserieteilen 4 Tage Total 16 Tage

2 Kurs 2 Ausführen von Formgebungsarbeiten 10 Tage

Rückformen, Trennen und Fügen von Carrosserieteilen 6 Tage Total 16 Tage

3 Kurs 3 Beurteilen von Fahrzeugschäden 0,5 Tage

Durchführen von Demontage-, Montage- und Abschlussar- 5 Tage beiten Ausführen von Formgebungsarbeiten 7,5 Tage Rückformen, Trennen und Fügen von Carrosserieteilen 3 Tage Total 16 Tage

4 Kurs 4 Beurteilen von Fahrzeugschäden 2,5 Tage

Durchführen von Demontage-, Montage- und Abschlussar- 2 Tage beiten Ausführen von Formgebungsarbeiten 1 Tag Rückformen, Trennen und Fügen von Carrosserieteilen 2,5 Tage Total 8 Tage

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt ist.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

1. dem Berufsbild;

2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Hand-

lungskompetenzen;

3. dem Anforderungsniveau des Berufes.

b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und be- stimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.

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c. Er führt die begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Ge- sundheitsschutzes in einem Anhang aus. 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.

6. Abschnitt:

Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. Carrosseriespenglerin EFZ oder Carrosseriespengler EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; b. Carrossierin Spenglerei EFZ oder Carrossier Spenglerei EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den not- wendigen Berufskenntnissen im Bereich der Carrosseriespenglerin EFZ und des Carrosseriespenglers EFZ und mit mindestens vier Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.

Art. 11 Höchstzahl der Lernenden 1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäfti- gen, dürfen eine lernende Person ausbilden. 2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Be- trieb ausgebildet werden. 3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite

lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruf- lichen Grundbildung eintritt. 5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

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7. Abschnitt:

Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation

Art. 12 Lerndokumentation

1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lern-

dokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die

Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie min- destens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den

Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren

wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbe- richt fest.

4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der

Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unter- richteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Ler-

nenden in Form eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.

2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die

Berechnung der Erfahrungsnote.

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8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:

1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,

2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der

Carrosseriespenglerin EFZ oder des Carrosseriespenglers EFZ erwor- ben hat, und

3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsver-

fahren gewachsen zu sein.

Art. 17 Gegenstand In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompe-

tenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von

20 Stunden. Dafür gilt Folgendes:

1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-

bildung geprüft.

2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tä-

tigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszu- führen.

3. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kur-

se dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.

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4. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompe-

tenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung

1 Beurteilen von Fahrzeugschäden 10 %

2 Durchführen von Demontage-, Montage- und Abschlussar- 30 %

beiten

3 Ausführen von Formgebungsarbeiten 20 %

4 Rückformen, Trennen und Fügen von Carrosserieteilen 40 %

b. Berufskenntnisse, im Umfang von 4 Stunden. Dafür gilt Folgendes:

1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-

bildung geprüft.

2. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompe-

tenzbereiche und Prüfungsformen mit den nachstehenden Gewichtun- gen:

Position Handlungskompetenzbereich Prüfungsform/Dauer Gewichtung

schriftlich mündlich

1 Beurteilen von Fahrzeugschäden 40 Min. 20 %

2 Durchführen von Demontage-, Monta- 50 Min. 20 %

ge- und Abschlussarbeiten

3 Ausführen von Formgebungsarbeiten 70 Min. 20 %

4 Rückformen, Trennen und Fügen 40 Min. 20 %

von Carrosserieteilen

5 Handlungskompetenzbereiche 1–4 40 Min. 20 %

vernetzen (Fachgespräch)

c. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord- nung des SBFI vom 27. April 20068 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen

oder -experten die Leistungen.

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.

8 SR 412.101.241

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2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote. 3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten für: a. den Unterricht in den Berufskenntnissen; b. die überbetrieblichen Kurse. 4 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten. 5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier benoteten Kompetenznachweise.

6 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewich-

tet: a. praktische Arbeit: 40 Prozent; b. Berufskenntnisse: 20 Prozent; c. Allgemeinbildung: 20 Prozent; d. Erfahrungsnote: 20 Prozent.

Art. 20 Wiederholungen 1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufs-

kenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wieder- holt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen

wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewer- teten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfah- rungsnote nur die neuen Noten.

Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)

1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen aus-

serhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprü- fung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten

wie folgt gewichtet:

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a. praktische Arbeit: 50 Prozent; b. Berufskenntnisse: 30 Prozent; c. Allgemeinbildung: 20 Prozent.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 22 1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössi- sche Fähigkeitszeugnis (EFZ).

2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Carrosse-

riespenglerin EFZ» oder «Carrosseriespengler EFZ» zu führen.

3 Ist das Fähigkeitszeugnis

mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt: a. die Gesamtnote; b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Carrosseriespenglerin EFZ und Carrosseriespengler EFZ

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Carrosse-

riespenglerin EFZ und Carrosseriespengler EFZ setzt sich zusammen aus: a. vier bis sieben Vertreterinnen oder Vertretern des Schweizerischen Carros- serieverbandes VSCI; b. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fédération des Carrossiers Ro- mands FCR; c. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fachlehrerschaft; d. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Arbeitnehmerschaft; e. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische

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Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische As- pekte der beruflichen Grundbildung. b. Sie ersucht die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI Ände- rungen der Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwicklun- gen eine Änderung der Verordnung erfordern. c. Sie stellt der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpas- sung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpas- sung des Bildungsplans erfordern. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungs- leistungen. e. Sie nimmt Stellung zu Instrumenten zur Förderung der Qualität der beruf- lichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über die Qualifikationsverfahren.

Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

1 Träger für die überbetrieblichen Kurse sind:

a. der Schweizerische Carrosserieverband VSCI; b. die Fédération des Carrossiers Romands FCR.

2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwir-

kung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieb- lichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.

3 Die Kantone regeln mit der Trägerschaft die Organisation und Durchführung der

überbetrieblichen Kurse.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung anderer Erlasse und Widerruf von Genehmigungen

1 Die Verordnung des SBFI vom 31. März 20059 über die berufliche Grundbildung

Carrossierin Spenglerei / Carrossier Spenglerei mit eidgenössischem Fähigkeits- zeugnis (EFZ) wird aufgehoben. 2 Die Genehmigung des Bildungsplans Carrossierin Spenglerei / Carrossier Spengle- rei mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 31. März 2005 wird widerru- fen.

9 AS 2005 3351

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Art. 26 Übergangsbestimmungen 1 Lernende, die ihre Bildung als Carrossierin Spenglerei oder Carrossier Spenglerei vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bishe- rigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2023. 2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Carros- sierin Spenglerei oder Carrossier Spenglerei bis zum 31. Dezember 2023 wiederho- len, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22)

kommen erstmalig ab dem 1. Januar 2022 zur Anwendung.

Art. 27 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

15. Mai 2017 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer stellvertretender Direktor

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