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AS 2017 3971

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus Rumänien

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus Rumänien

vom 8. August 2017

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 und Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 20152 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen, verordnet:

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Diese Verordnung soll die Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in die

Schweiz verhindern.

2 Sie regelt die Einfuhr von Tieren der Schweinegattung und von Tierprodukten

solcher Tiere aus Rumänien.

Art. 2 Einfuhrverbot

1 Die Einfuhr folgender Tiere und Tierprodukte aus Rumänien ist verboten:

a. Tiere der Schweinegattung; b. Sperma, Eizellen und Embryonen von Tieren der Schweinegattung; c. Tierkörper, Teile davon und Tierprodukte von Wildschweinen.

2 In Abweichung von Absatz 1 Buchstaben a und b kann das BLV die Einfuhr von

Tieren der Schweinegattung und von Tierprodukten solcher Tiere bewilligen, wenn sie nicht aus den im Anhang genannten Schutz- und Überwachungszonen stammen. Ein entsprechendes Gesuch ist beim BLV mindestens zehn Tage vor der geplanten Einfuhr schriftlich einzureichen.

SR 916.443.114

2017-2106 3971

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen AS 2017 Schweinepest aus Rumänien. V des BLV

Art. 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 10. August 2017 in Kraft und gilt bis zum 15. Oktober 2017.3

8. August 2017 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss

3 Dringliche Veröffentlichung vom 9. Aug. 2017 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publika- tionsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen AS 2017 Schweinepest aus Rumänien. V des BLV

Anhang (Art. 2)

Schutzzonen und Überwachungszonen in Rumänien

Die Schutz- und Überwachungszonen nach Artikel 2 in Rumänien sind in folgendem Durchführungsbeschluss festgelegt:

EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten

Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1416 der Kommission vom (EU) 2017/1416 3. August 2017 betreffend bestimmte Massnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Rumänien, ABl. L 203 vom 4.8.2017, S. 19.

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