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AS 2017 4151

Verordnung über den Nachrichtendienst

Verordnung über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstverordnung, NDV)

vom 16. August 2017

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3, 11 Absatz 3, 19 Absatz 5, 39 Absatz 4, 43 Absatz 4, 72 Absatz 4, 80 Absatz 2, 82 Absätze 5 und 6, 84 sowie 85 Absatz 5 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20151 (NDG) und auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972, verordnet:

1. Kapitel: Zusammenarbeit

1. Abschnitt: Zusammenarbeit des NDB mit inländischen Stellen

Art. 1 Zusammenarbeit des NDB mit inländischen Stellen und Personen

1 Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) kann im Rahmen der Gesetzgebung und

des ihm erteilten Grundauftrags zusammenarbeiten mit: a. anderen Dienststellen des Bundes; b. Dienststellen der Kantone; c. Privatpersonen, Unternehmen und Organisationen.

2 Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere die folgenden Bereiche:

a. Beschaffung von Informationen; b. Beurteilung der Bedrohungslage; c. Beratung; d. Unterstützung; e. Ausbildung.

SR 121.1

2016-2430 4151

Nachrichtendienstverordnung AS 2017

Art. 2 Zusammenarbeit des NDB mit Konferenzen der Kantone

1 Der NDB arbeitet mit den interkantonalen Regierungskonferenzen, insbesondere

der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) sowie der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz (KKPKS) zusammen.

2 Die Zusammenarbeit mit der KKJPD und der KKPKS bezweckt insbesondere die

Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit sowie den gegenseitigen Informationsaus- tausch zur Wahrnehmung der jeweiligen gesetzlichen Aufgaben.

Art. 3 Zusammenarbeit des NDB mit dem Nachrichtendienst der Armee

1 Der NDB und der Nachrichtendienst der Armee arbeiten in den Bereichen zusam-

men, in denen sich die Aufgaben nach den Artikeln 6 Absatz 1 NDG und 99 Absatz

1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19953 (MG) überschneiden.

2 Sie unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere:

a. durch die regelmässige Weitergabe von Informationen und Beurteilungen in den Bereichen, in denen sich die Aufgaben nach den Artikeln 6 Absatz 1 NDG und 99 Absatz 1 MG überschneiden; b. bei der Beschaffung von Informationen; c. bei der Ausbildung und Beratung; d. durch das Abstimmen der internationalen Zusammenarbeit.

3 Sie können den anderen Dienst jederzeit um Auskunft ersuchen.

4 Bei Assistenzdiensten der Armee im Inland, die einen Zusammenhang mit Aufga-

ben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a NDG aufweisen, trägt der NDB die nach- richtendienstliche Verantwortung gegenüber der Einsatzleitung.

Art. 4 Zusammenarbeit des NDB mit dem Dienst für militärische Sicherheit Im Hinblick auf einen Aktivdienst der Armee kann das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) zur Erfüllung präventiver Schutzmassnahmen die Zusammenarbeit mit dem Dienst für militärische Sicherheit anordnen. Der NDB unterstützt dabei den Dienst zum Schutz der Armee vor Spio- nage und Sabotage sowie vor weiteren rechtswidrigen Handlungen.

Art. 5 Zusammenarbeit des NDB mit dem fedpol

1 Der NDB und das Bundesamt für Polizei (fedpol) unterstützen sich gegenseitig,

insbesondere bei der Ausbildung und Beratung sowie beim Einsatz von operativen Ressourcen und Mitteln und bei deren Nutzung. 2 Der NDB und das fedpol geben sich gegenseitig Informationen weiter, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen, insbesondere solche nach An-

3 SR 510.10

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Nachrichtendienstverordnung AS 2017

hang 3 Ziffer 9.3 und solche nach der nicht öffentlichen Liste des Bundesrates nach Artikel 20 Absatz 4 NDG.

Art. 6 Abgeltung der Vollzugstätigkeiten der Kantone und Beurteilung der Aufgabenerfüllung

1 Die pauschale Abgeltung der Leistungen der Kantone zum Vollzug des NDG

berechnet sich nach der Höhe des dafür bewilligten Kredits und dem unter den Kantonen geltenden Verteilschlüssel. 2 Der Verteilschlüssel wird aufgrund der Summe der Stellenanteile derjenigen Per- sonen in den Kantonen bestimmt, bei denen der Aufgabenvollzug nach dem NDG einen wichtigen Anteil ihrer regelmässigen Arbeit bildet. 3 Der NDB legt den Verteilschlüssel nach Bedarf, mindestens aber alle vier Jahre, zusammen mit den Kantonen fest. Er hört dazu die KKPKS an.

4 Können sich der NDB und die Kantone über die Höhe der Abgeltung nicht einigen,

so entscheidet das VBS nach Anhörung der kantonalen Polizeidirektionen.

5 Der NDB beurteilt, ob die Aufgabenerfüllung durch die Kantone mit der Höhe der

Abgeltung in Einklang steht.

2. Abschnitt: Zusammenarbeit des NDB mit ausländischen Stellen

Art. 7 Jährliche Festlegung der Grundsätze der Zusammenarbeit

1 Das VBS unterbreitet dem Bundesrat nach vorgängiger Konsultation der Vorstehe-

rin oder des Vorstehers des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und der Vorsteherin oder des Vorstehers des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) jährlich einen als geheim klassifizierten Antrag über die Grundsätze der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit des NDB mit ausländischen Dienststellen.

2 Der Antrag enthält eine Liste der ausländischen Dienststellen, mit welchen der

NDB regelmässig nachrichtendienstliche Kontakte unterhält, und eine Beurteilung des Nutzens, des Aufwands und der Risiken dieser Kontakte.

3 Regelmässige nachrichtendienstliche Kontakte des NDB zu ausländischen Dienst-

stellen erfordern die vorgängige Genehmigung durch den Bundesrat.

Art. 8 Zuständigkeiten

1 Der NDB ist zuständig für den Kontakt zu ausländischen Nachrichtendiensten und

anderen ausländischen Dienststellen, die zivile nachrichtendienstliche Aufgaben erfüllen. 2 Er koordiniert alle nachrichtendienstlichen Kontakte von Verwaltungsstellen des Bundes und der Kantone nach Massgabe der vom Bundesrat nach Artikel 70 Ab- satz 1 Buchstabe f NDG festgelegten Grundsätze der Zusammenarbeit mit ausländi-

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schen Behörden. Dazu legt er mit dem Nachrichtendienst der Armee eine gemein- same Partnerdienstpolitik fest und erstellt eine Kontaktplanung. 3 Er vertritt die Schweiz in internationalen nachrichtendienstlichen Gremien, die zivile nachrichtendienstliche Aufgaben erfüllen.

4 Er kann im Einzelfall betreffend bestimmte Themengebiete kantonale Vollzugsbe-

hörden mit der Wahrnehmung von Kontakten zu ausländischen Nachrichtendiensten beauftragen.

Art. 9 Arten der Zusammenarbeit Der NDB kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben mit ausländischen Dienststellen auf bi- oder multinationaler Ebene zusammenarbeiten.

Art. 10 Internationale Vereinbarungen von beschränkter Tragweite Der NDB kann mit ausländischen Nachrichtendiensten oder anderen ausländischen Dienststellen, die Aufgaben im Sinne des NDG erfüllen, selbstständig internationale Vereinbarungen über untergeordnete technische Belange im Bereich der Nachrich- tendienste abschliessen.

Art. 11 Information des NDB durch die Kantone Die Kantone informieren den NDB, wenn sie zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dem NDG in Sicherheitsfragen mit ausländischen Polizeistellen und anderen Dienst- stellen im Grenzgebiet zusammenarbeiten.

2. Kapitel: Informationsbeschaffung

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 12 Operationen Der NDB kann zusammenhängende Vorgänge, die der Informationsbeschaffung nach Artikel 6 NDG dienen und bezüglich Bedeutung, Umfang, Aufwand oder Geheimhaltung über normale nachrichtendienstliche Beschaffungsaktivitäten hin- ausgehen, zeitlich begrenzt als Operationen führen. Diese sind formell zu eröffnen und abzuschliessen sowie gesondert zu dokumentieren.

Art. 13 Zusammenarbeit mit inländischen Amtsstellen und Erteilung von Beschaffungsaufträgen

1 Beschafft der NDB Informationen in Zusammenarbeit mit einer inländischen

Amtsstelle oder gibt er einer inländischen Amtsstelle dazu den Auftrag, so gewähr- leistet diese die gesetzeskonforme Beschaffung, indem sie eine der folgenden Be- dingungen erfüllt: a. Die Beschaffung erfolgt im Rahmen der ordentlichen Tätigkeit der Amts- stelle.

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b. Die Beschaffung erfolgt ausserhalb der ordentlichen Tätigkeit der Amtsstel- le; diese verfügt jedoch über die für die Beschaffung notwendigen Fertigkei- ten und Kenntnisse der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. c. Die Amtsstelle wird vom NDB vorgängig über die Beschaffung und die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen instruiert. 2 Inländische Amtsstellen sind verpflichtet, gegenüber Dritten über die Zusammen- arbeit oder die Beauftragung Stillschweigen zu bewahren. Davon ausgenommen sind Auskünfte an vorgesetzte Stellen oder Aufsichts- und Kontrollorgane. Für weitere Ausnahmen ist die Zustimmung des NDB erforderlich.

3 Der NDB dokumentiert die Zusammenarbeit oder Beauftragung.

Art. 14 Zusammenarbeit mit ausländischen Amtsstellen im Inland und Erteilung von Beschaffungsaufträgen

1 Beschafft der NDB Informationen im Inland in Zusammenarbeit mit einer auslän-

dischen Amtsstelle oder gibt er einer ausländischen Amtsstelle dazu den Auftrag, so gewährleistet er die gesetzeskonforme Beschaffung, indem er: a. der ausländischen Amtsstellen die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen mitteilt und soweit notwendig erläutert; und b. sich von der ausländischen Amtsstelle bestätigen lässt, dass sie sich an die Bestimmungen halten wird.

2 Der NDB kontrolliert während der Informationsbeschaffung soweit möglich, ob

die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Ist dies nicht der Fall und ist innert nützlicher Frist keine Korrektur möglich, so beendet der NDB die Zusammenarbeit oder die Beauftragung und informiert die unabhängige Aufsichts- behörde.

3 Der NDB dokumentiert die Zusammenarbeit oder Beauftragung.

Art. 15 Zusammenarbeit mit Privaten im Inland und Erteilung von Beschaffungsaufträgen

1 Beschafft der NDB Informationen im Inland in Zusammenarbeit mit einer privaten

Person oder gibt er einer privaten Person dazu den Auftrag, so gewährleistet er die gesetzeskonforme Beschaffung, indem er ihr die anwendbaren gesetzlichen Bestim- mungen mitteilt und soweit notwendig erläutert.

2 Die private Person muss dem NDB bestätigen, sich an die Bestimmungen zu

halten.

3 Der NDB kontrolliert während der Informationsbeschaffung soweit möglich, ob

die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Ist dies nicht der Fall und ist innert nützlicher Frist keine Korrektur möglich, so beendet der NDB die Zusammenarbeit oder die Beauftragung und informiert die unabhängige Aufsichts- behörde.

4 Der NDB dokumentiert die Zusammenarbeit oder Beauftragung.

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Art. 16 Zusammenarbeit mit ausländischen Amtsstellen oder Privaten im Ausland und Erteilung von Beschaffungsaufträgen

1 Beschafft der NDB Informationen im Ausland in Zusammenarbeit mit einer aus-

ländischen Amtsstelle oder einer privaten Person im Ausland oder gibt er einer ausländischen Amtsstelle oder einer privaten Person im Ausland dazu den Auftrag, so gewährleistet er die gesetzeskonforme Beschaffung, indem er der ausländischen Amtsstelle oder der privaten Person die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen mitteilt und soweit notwendig erläutert.

2 Die ausländische Amtsstelle oder private Person muss dem NDB bestätigen, von

den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen Kenntnis genommen zu haben.

3 Der NDB kontrolliert während der Informationsbeschaffung soweit möglich, ob

die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Ist dies nicht der Fall und ist innert nützlicher Frist keine Korrektur möglich, so beendet der NDB die Zusammenarbeit oder die Beauftragung und informiert die unabhängige Aufsichts- behörde.

4 Der NDB dokumentiert die Zusammenarbeit oder Beauftragung.

Art. 17 Nachrichtendienstliche Informationsquellen Nachrichtendienstliche Informationsquellen sind insbesondere: a. menschliche Quellen nach Artikel 15 NDG; b. inländische und ausländische Nachrichtendienste sowie Sicherheitsbehör- den, mit denen der NDB zusammenarbeitet; c. technische Quellen, die der Informationsbeschaffung nach dem 3. Kapitel des NDG dienen.

Art. 18 Quellenschutz

1 Der NDB führt im Einzelfall eine Abwägung zwischen den Interessen der zu

schützenden Quellen und denjenigen der um Information ersuchenden Stelle durch; Artikel 35 NDG bleibt vorbehalten.

2 Er schützt in Fällen nach Absatz 1 eine von ihm oder in seinem Auftrag von den

kantonalen Vollzugsbehörden geführte menschliche Quelle umfassend, wenn diese durch die Bekanntgabe ihrer Identität oder von Angaben, die auf ihre Identität schliessen lassen, in ihrer physischen oder psychischen Integrität ernsthaft gefährdet würde. Dies gilt sinngemäss für der menschlichen Quelle nahestehende Personen.

3 Auf den umfassenden Schutz kann verzichtet werden, wenn die betreffende Person

mit der Bekanntgabe einverstanden ist.

4 Der NDB kann zum Schutz einer von ihm oder in seinem Auftrag von den kanto-

nalen Vollzugsbehörden geführten menschlichen Quelle oder einer ihr nahestehen- den Person in begründeten Einzelfällen die Unterstützung des fedpol anfordern.

5 Bei technischen Quellen sind alle Angaben zu schützen, ausser wenn deren Be-

kanntgabe die Auftragserfüllung des NDB weder direkt noch indirekt gefährdet.

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Art. 19 Berichterstattung über Operationen und menschliche Quellen Der NDB erstattet der Vorsteherin oder dem Vorsteher des VBS jährlich Bericht über alle Operationen und menschlichen Quellen, die im Berichtszeitraum geführt oder eingestellt wurden, und beurteilt sie bezüglich Nutzen, Kosten und Risiken. Zusätzlich sind zu jeder Operation die Massnahmen zur Informationsbeschaffung auszuweisen, deren Durchführung die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS bereits in Anwendung der Artikel 30 und 37 Absatz 2 NDG zugestimmt hat.

2. Abschnitt: Auskunftspflicht bei einer konkreten Bedrohung

Art. 20

1 Der NDB oder die kantonale Vollzugsbehörde legt zur Begründung eines Aus-

kunftsgesuchs nach Artikel 19 NDG den zuständigen Behörden und Organisationen summarisch dar, worin die zu erkennende oder abzuwehrende konkrete Bedrohung oder das zu wahrende wesentliche Landesinteresse besteht.

2 Die Organisationen, denen der Bund oder die Kantone die Erfüllung öffentlicher

Aufgaben übertragen haben und die nach Artikel 19 NDG verpflichtet sind, dem NDB Auskunft zu erteilen, sind in Anhang 1 aufgeführt.

3. Abschnitt: Genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen

Art. 21 Durchsuchen von Räumlichkeiten, Fahrzeugen und Behältnissen Das Durchsuchen von Räumlichkeiten, Fahrzeugen und Behältnissen im Rahmen von genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen ist zu dokumentieren.

Art. 22 Genehmigungsverfahren und Freigabe

1 Der NDB dokumentiert bei genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen:

a. das Genehmigungsverfahren; b. die Konsultation der Vorsteherin oder des Vorstehers des EDA und der Vor- steherin oder des Vorstehers des EJPD; c. den Entscheid über die Freigabe zur Durchführung; d. bei Dringlichkeit: das Verfahren nach Artikel 31 NDG und die Einhaltung der zeitlichen Vorgaben; e. deren Beendigung; f. die Beendigung der Operation, in deren Rahmen die Massnahme durchge- führt wurde; g. die Mitteilung, das Aufschieben oder den Verzicht auf die Mitteilung nach Artikel 33 NDG.

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2 Die Dokumentation muss schriftlich oder elektronisch erfolgen und jederzeit

abrufbar sein.

3 Das Genehmigungsverfahren richtet sich sinngemäss nach dem Verwaltungsver-

fahrensgesetz vom 20. Dezember 19684. Für den Ausstand gilt Artikel 38 des Ver- waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20055. Das Verfahren ist kostenlos.

4 Der Geschäftsverkehr zwischen dem NDB und dem Bundesverwaltungsgericht

erfolgt elektronisch. Das Verfahrensdossier wird in elektronischer Form geführt. Verfahrensleitende Verfügungen sowie Genehmigungsentscheide werden dem NDB elektronisch eröffnet.

5 Das VBS dokumentiert die Entscheidfindung durch die Vorsteherin oder den

Vorsteher des VBS betreffend die Freigabe zur Durchführung in schriftlicher Form.

6 Es teilt dem NDB und dem Bundesverwaltungsgericht den Entscheid der Vorstehe-

rin oder des Vorstehers des VBS über die Freigabe zur Durchführung mit.

Art. 23 Schutz von Berufsgeheimnissen Wird eine Person, die einer der Berufsgruppen nach den Artikeln 171173 der Strafprozessordnung6 angehört, gestützt auf Artikel 27 NDG überwacht, so ist sicherzustellen, dass der NDB keine von einem Berufsgeheimnis erfassten Informa- tionen erfährt, die nicht mit dem Grund, aus welchem die Überwachung angeordnet wurde, zusammenhängen. Der NDB weist im Genehmigungsverfahren nach Artikel

29 NDG darauf hin, dass die Selektion der Informationen nach Artikel 58 Absatz 3

NDG zu erfolgen hat.

4. Abschnitt:

Eindringen in Computersysteme und -netzwerke im Ausland

Art. 24

1 Beabsichtigt der NDB, in Computersysteme und -netzwerke im Ausland einzu-

dringen, so beantragt er dies vorgängig der Vorsteherin oder dem Vorsteher des VBS. Der Antrag ist schriftlich zu begründen und muss folgende Angaben enthalten: a. das gesetzliche Aufgabengebiet, in dem die Informationsbeschaffung statt- finden soll; b. die Art von Informationen, die mit der Massnahme beschafft werden sollen; c. allfällige andere Dienststellen oder Dritte, die der NDB mit der Durchfüh- rung der Massnahme beauftragen will; d. den Zeitraum, in dem die Beschaffung erfolgen soll; e. die Bezeichnung der betroffenen Computersysteme und -netzwerke;

4 SR 172.021 5 SR 173.32 6 SR 312.0

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f. die Notwendigkeit, die Verhältnismässigkeit und die Risiken der Massnah- me. 2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS prüft den Antrag und unterbreitet ihn der Vorsteherin oder dem Vorsteher des EDA und der Vorsteherin oder dem Vorste- her des EJPD. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des EDA und die Vorsteherin oder der Vorsteher des EJPD nehmen dazu umgehend Stellung.

3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS entscheidet über den Antrag, sobald

die Stellungnahmen vorliegen. Sie oder er kann dem NDB erlauben, im Rahmen desselben Antrags mehrfach in die Computersysteme und -netzwerke einzudringen.

4 Das VBS dokumentiert den Ablauf und das Ergebnis des Konsultations- und

Entscheidverfahrens. Der NDB dokumentiert den Einsatz der Massnahmen, das Ergebnis und die Beendigung.

5. Abschnitt: Kabelaufklärung

Art. 25 Zweck der Kabelaufklärung Der NDB kann durch Kabelaufklärung sicherheitspolitisch bedeutsame Informatio- nen insbesondere in den folgenden Bereichen zu den nachstehenden Zwecken be- schaffen: a. im Bereich Terrorismus: zur Erkennung von Aktivitäten, Verbindungen und Strukturen von terroristischen Gruppierungen und Netzwerken sowie zur Erkennung von Aktivitäten und Verbindungen von Einzeltäterinnen und Einzeltätern; b. im Bereich Proliferation: zur Aufklärung von Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter und Technologien (NBC-Proliferation), zur Aufklärung von illegalem Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und an- deren Rüstungsgütern, zur Aufklärung von Programmen für Massenvernich- tungswaffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie zur Aufklärung von Beschaffungsstrukturen und Beschaffungsversuchen; c. im Bereich Spionageabwehr: zur Erkennung von Aktivitäten und Strukturen staatlicher und nichtstaatlicher ausländischer Akteure; d. im Bereich ausländische, gegen die Schweiz gerichtete Handlungen und Mo- tive sowie ausländische Handlungen oder Konflikte mit Auswirkungen auf die Schweiz: zur Beurteilung von Sicherheitslage, Regimestabilität, militäri- schem Potenzial und Rüstungsentwicklung, strategischen Einflussfaktoren und möglichen Entwicklungen; e. in den Bereichen Aufklärung der Cyber-Bedrohung und Schutz kritischer Infrastrukturen: zur Aufklärung des Einsatzes, der Herkunft und der techni- schen Beschaffenheit der Cyber-Angriffsmittel sowie zur Gestaltung wirk- samer Abwehrmassnahmen.

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Art. 26 Durchführender Dienst

1 Die Kabelaufklärung wird vom Zentrum für elektronische Operationen (ZEO)

durchgeführt.

2 Der NDB vereinbart mit dem ZEO die Grundsätze der Zusammenarbeit sowie der

Auftragserteilung und -erledigung.

3 Das ZEO stellt den Kontakt zu den Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen

und den Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen für alle Belange der Kabelaufklärung sicher.

Art. 27 Aufgaben des ZEO

1 Das ZEO holt bei den Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und den

Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen die für die Erstellung der Anträge und die Durchführung der Kabelaufklärungsaufträge erforderlichen techni- schen Angaben ein; es kann sich diese falls notwendig erklären lassen und die Ver- vollständigung oder eine Aktualisierung verlangen.

2 Es bearbeitet die Kabelaufklärungsaufträge des NDB.

3 Es beschafft die technischen Einrichtungen, die zur Wahrnehmung seiner Aufga-

ben notwendig sind.

4 Es kann dem NDB vorschlagen, im Rahmen der genehmigten und freigegebenen

Kategorien zusätzliche Suchbegriffe in laufende Aufträge aufzunehmen. Diese Suchbegriffe können auch aus Erkenntnissen aus anderen Aufträgen, namentlich der Funkaufklärung, hervorgehen.

5 Das ZEO stellt durch interne Massnahmen sicher, dass die Auftragserfüllung im

Rahmen der Genehmigung erfolgt.

Art. 28 Datenbearbeitung

1 Das ZEO vernichtet die im Rahmen der Kabelaufklärung gewonnenen Resultate

spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des betreffenden Kabelaufklärungsauftrags.

2 Es vernichtet die erfassten Kommunikationen im Zeitpunkt der Beendigung des

Auftrags, spätestens aber 18 Monate nach deren Erfassung.

3 Es vernichtet die erfassten Verbindungsdaten im Zeitpunkt der Beendigung des

Auftrags, spätestens aber 5 Jahre nach deren Erfassung.

Art. 29 Aufgaben der Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und der Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen

1 Die Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und die Anbieterinnen von

Telekommunikationsdienstleistungen melden dem ZEO, welche Stelle für die Bear- beitung zuständig ist.

2 Sie gewähren dem ZEO Zutritt zu den für die Kabelaufklärung benötigten Räu-

men, um die Installation von technischen Komponenten zu ermöglichen, die für die Durchführung von Kabelaufklärungsaufträgen notwendig sind.

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Art. 30 Entschädigung der Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und der Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen Die Entschädigung der Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und der Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen im Rahmen der Kabelauf- klärung wird in Anhang 2 geregelt.

Art. 31 Kontakte zu ausländischen Fachstellen Nachrichtendienstliche Kontakte des ZEO zu ausländischen Fachstellen erfolgen über den NDB.

3. Kapitel: Besondere Bestimmungen über den Datenschutz

Art. 32 Bekanntgabe von Personendaten an inländische Behörden und Amtsstellen

1 Die Bekanntgabe von Personendaten an inländische Behörden und Amtsstellen

durch den NDB ist in Anhang 3 festgelegt.

2 Der NDB informiert die Empfängerin oder den Empfänger bei jeder Bekanntgabe

über die Bewertung und die Aktualität der Daten.

3 Er registriert die Bekanntgabe, die Empfängerin oder den Empfänger, den Gegen-

stand und den Grund. 4 Die Bekanntgabe von Personendaten ist untersagt, wenn ihr überwiegende öffentli- che oder private Interessen entgegenstehen.

Art. 33 Bekanntgabe von Personendaten durch kantonale Vollzugsbehörden

1 Die kantonalen Vollzugsbehörden können Lagebeurteilungen und Personendaten,

die sie im Rahmen einer Bekanntgabe nach Anhang 3 vom NDB erhalten haben, im Einzelfall den folgenden Behörden bekannt geben, wenn dies für die Beurteilung von Massnahmen zur Wahrung der Sicherheit oder zur Abwendung einer erhebli- chen Gefährdung notwendig ist: a. kantonalen Vollzugsbehörden anderer Kantone; b. kantonalen Strafverfolgungsbehörden, unter Einhaltung von Artikel 60 Ab- sätze 2–4 NDG; c. kantonalen Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden. 2 Sie können Personendaten, die sie gestützt auf den allgemeinen Informationsauf- trag zum Vollzug des NDG beschafft haben, unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen im Einzelfall den folgenden Behörden bekannt geben: a. kantonalen Vollzugsbehörden anderer Kantone, b. kantonalen Strafverfolgungsbehörden, unter Einhaltung von Artikel 60 Ab- sätze 2–4 NDG; c. kantonalen Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden.

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3 Sie können Personendaten, die sie gestützt auf einen konkreten Auftrag des NDB

beschafft haben, mit dessen vorgängiger Zustimmung und unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen im Einzelfall den folgenden Behörden bekannt geben: a. kantonalen Vollzugsbehörden anderer Kantone; b. kantonalen Strafverfolgungsbehörden, unter Einhaltung von Artikel 60 Ab- sätze 2–4 NDG; c. kantonalen Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden.

4 Kann die kantonale Vollzugsbehörde in Fällen nach Absatz 3 aus Gründen der

Dringlichkeit keine vorgängige Zustimmung des NDB einholen, so benachrichtigt sie den NDB darüber unverzüglich nach der Bekanntgabe der Personendaten.

5 Die kantonalen Vollzugsbehörden können Personendaten, die sie in Anwendung

des NDG bearbeiten, unter Wahrung des Quellenschutzes zur Abwehr einer unmit- telbar drohenden, nicht anders abwehrbaren schweren Gefahr für die innere Sicher- heit der Schweiz innerhalb ihres Polizeikorps bekannt geben. Sie benachrichtigen den NDB unverzüglich.

6 Sie können der Vollzugsbehörde eines anderen Kantons im Einzelfall Personenda-

ten bekannt geben, die diese zur Durchführung von Vorabklärungen benötigt.

7 Sie können ihrer vorgesetzten Stelle Personendaten zur Wahrnehmung der Dienst-

aufsicht bekannt geben.

8 Sie können einer anderen kantonalen Vollzugsbehörde Personendaten im Rahmen

einer von ihnen gebildeten kantonsübergreifenden Arbeitsgruppe im Einzelfall bekannt geben.

9 Der NDB kann einer kantonalen Vollzugsbehörde erlauben, Personendaten nach

den Absätzen 2 und 3 im Rahmen von besonderen Zusammenarbeitsgremien von Bund und Kantonen einer anderen Bundesbehörde im Einzelfall bekannt zu geben.

10 Die kantonalen Vollzugsbehörden können Daten, die keine Rückschlüsse auf

bestimmte Personen zulassen, anderen kantonalen Stellen oder Bundesstellen be- kannt geben.

11 Sie benachrichtigen den NDB über die Bekanntgabe von Personendaten an Dritt-

stellen.

Art. 34 Bekanntgabe von Informationen an Strafverfolgungsbehörden Die Bekanntgabe von Informationen an Strafverfolgungsbehörden zur Verwendung in einem Strafverfahren erfolgt in Form eines schriftlichen, gerichtlich verwertbaren Amtsberichts.

Art. 35 Bekanntgabe von Personendaten an ausländische Behörden

1 Die Bekanntgabe von Personendaten an ausländische Dienststellen durch den NDB

richtet sich nach Artikel 61 NDG.

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2 Der NDB kann Personendaten mit ausländischen Behörden auch mittels gemein-

samer Übermittlungseinrichtungen sowie über internationale automatisierte Informa- tionssysteme nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e NDG direkt austauschen.

3 Er beachtet im Verkehr mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden die Bestim-

mungen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19817.

4 Er setzt bei der Bekanntgabe von Personendaten die empfangende Stelle über die

Bewertung und die Aktualität der Daten in Kenntnis.

5 Er weist die empfangende Stelle auf Folgendes hin:

a. den Zweck, für welchen sie die Daten ausschliesslich verwenden darf; b. dass er sich vorbehält, Auskunft über die Verwendung der Daten zu verlan- gen.

6 Er registriert die Bekanntgabe, deren Inhalt und die empfangende Stelle.

4. Kapitel: Politische Steuerung, Prüfverfahren und Verbote

Art. 36 Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen

1 Im Falle einer schweren und unmittelbaren Bedrohung kann:

a. jedes Departement dem Bundesrat den Einsatz des NDB zur Wahrung weite- rer wichtiger Landesinteressen beantragen; b. jeder Kanton dem Bundesrat ein Gesuch auf Einsatz des NDB zur Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen stellen; die Beantwortung des Gesuchs wird dem Bundesrat vom VBS beantragt.

2 Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

a. Art, Schwere und Dringlichkeit der konkreten Bedrohung; b. Zweck und Dauer des Einsatzes; c. einzusetzende nachrichtdienstliche Mittel; d. notwendige und allenfalls zuzuweisende personelle und finanzielle Ressour- cen; e. beim Bund oder den Kantonen zur Abwehr der Bedrohung vorhandene Kompetenzen; f. bereits beschlossene konkrete Massnahmen.

3 Die beantragende Stelle konsultiert vorgängig den NDB.

4 Die Bundeskanzlei informiert die Geschäftsprüfungsdelegation und die Finanz-

delegation der eidgenössischen Räte im Auftrag des Bundesrates innerhalb von 24 Stunden schriftlich über vom Bundesrat erteilte Aufträge oder abgelehnte Anträge nach Artikel 3 oder 71 NDG.

7 SR 351.1

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Art. 37 Prüfverfahren

1 Besteht aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Vermutung, dass schweizerische

Staatsangehörige, in der Schweiz wohnhafte Personen oder in der Schweiz aktive Organisationen und Gruppierungen systematisch Tätigkeiten entfalten, die in die Bereiche von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a NDG fallen, so kann der NDB selbst- ständig oder auf Antrag eines oder mehrerer Kantone ein Prüfverfahren eröffnen. 2 Das Verfahren dient der Prüfung, ob diese Personen, Organisationen und Gruppie- rungen in die Beobachtungsliste aufzunehmen sind. Der NDB beschafft alle erfor- derlichen Informationen und wertet sie aus.

3 Der NDB legt den Umfang und den Einsatz der Mittel der Informationsbeschaf-

fung sowie die Dauer des Verfahrens fest. Er informiert diejenigen Kantone, deren Mitarbeit bei der Informationsbeschaffung erforderlich ist. 4 Er beurteilt periodisch, mindestens jedoch halbjährlich, ob die Voraussetzungen für die Weiterführung des Prüfverfahrens noch gegeben sind.

Art. 38 Einstellung des Prüfverfahrens

1 Der NDB stellt das Prüfverfahren ein, wenn:

a. gegen die betreffende Person, Organisation oder Gruppierung ein anderes straf-, zivil- oder verwaltungsrechtliches Verfahren eröffnet wird, das den- selben Zweck verfolgt; b. die bisherigen Anhaltspunkte durch neue Erkenntnisse entkräftet werden und sich keine neuen belastenden Anhaltspunkte ergeben haben; c. innerhalb von zwei Jahren keine zusätzlichen sicherheitsrelevanten Erkennt- nisse gewonnen werden können; oder d. aufgrund einer neuen Lagebeurteilung die Tätigkeiten der betreffenden Per- son, Organisation oder Gruppierung keine Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit mehr darstellen.

2 Er stellt das Prüfverfahren ebenfalls ein, wenn:

a. die betreffende Organisation oder Gruppierung in die Beobachtungsliste aufgenommen wurde; b. die betreffende Person einer in der Beobachtungsliste aufgeführten Organi- sation oder Gruppierung zugeordnet werden kann.

Art. 39 Kriterien für die Erstellung der Beobachtungsliste

1 Der NDB führt die Beobachtungsliste nach Artikel 72 NDG.

2 Eine begründete Annahme für eine Bedrohung der inneren oder äusseren Sicher-

heit besteht insbesondere: a. bei Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 72 Absatz 2 NDG; b. wenn sich während des Prüfverfahrens nach Artikel 37 herausstellt, dass si- cherheitsgefährdende Tätigkeiten vorliegen;

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Nachrichtendienstverordnung AS 2017

c. bei in der Vergangenheit erfolgten, aktuellen oder aufgrund konkreter Hin- weise in Zukunft zu erwartenden ernsthaften Aufrufen zu Gewalttaten; d. bei in der Vergangenheit erfolgter, aktueller oder aufgrund konkreter Hin- weise in Zukunft zu erwartender Unterstützung gewalttätig-extremistischer oder terroristischer Aktivitäten; e. bei in der Vergangenheit erfolgter, aktueller oder aufgrund konkreter Hin- weise in Zukunft zu erwartender Verwicklung in Anschläge und Entführun- gen.

3 Der NDB sammelt und bearbeitet alle Informationen nach Artikel 5 Absatz 8 NDG

über die betreffenden Organisationen und Gruppierungen sowie über deren Expo- nentinnen und Exponenten.

4 Er überprüft die Beobachtungsliste jährlich und legt sie dem Bundesrat zur Ge-

nehmigung vor.

Art. 40 Tätigkeitsverbot

1 Das antragstellende Departement prüft jährlich, ob die Voraussetzungen zur An-

ordnung des Tätigkeitsverbots weiterhin erfüllt sind.

2 Sind die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, so beantragt es dem Bundesrat die

Aufhebung des Tätigkeitsverbots.

Art. 41 Organisationsverbot Das antragstellende Departement prüft vor Ablauf der Befristung, ob die Vorausset- zungen für das Verbot weiterhin erfüllt sind, und beantragt dem Bundesrat gegebe- nenfalls die Verlängerung des Verbots.

5. Kapitel: Dienstleistungen und Gebühren

Art. 42 Dienstleistungen Dienstleistungen nach Artikel 69 NDG sind insbesondere hinsichtlich Anlass, Inhalt, Dauer, Beendigung und dabei anfallender Gebühren mündlich oder schriftlich zu vereinbaren.

Art. 43 Gebühren

1 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestim-

mungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20048 und der Gebührenverordnung VBS vom 8. November 20069.

8 SR 172.041.1 9 SR 172.045.103

4165

Nachrichtendienstverordnung AS 2017

2 Der NDB kann die Gebühr ermässigen oder erlassen, wenn:

a. die Erhebung mehr Aufwand verursacht, als die Dienstleistung kostet; oder b. Gründe im Zusammenhang mit der Dienstleistung oder betreffend die ge- bührenpflichtige Person die Erhebung als unverhältnismässig erscheinen las- sen.

6. Kapitel: Kontrolle

Art. 44 Selbstkontrolle innerhalb des NDB

1 Der NDB sorgt für die Ausbildung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in

folgenden Bereichen: a. rechtliche Rahmenbedingungen der nachrichtendienstlichen Tätigkeit; b. Strategie und interne Prioritäten bei der Umsetzung des Grundauftrags. 2 Er stimmt seine internen Kontrolltätigkeiten auf die Planung der übergeordneten Aufsichtsorgane ab. 3 Er führt eine Übersicht über alle Aufträge der Informationsbeschaffung mit techni- schen Mitteln.

Art. 45 Kontrolle und Beratung der kantonalen Vollzugsbehörden

1 Der NDB sorgt für eine angemessene Kontrolle des Vollzugs seiner Aufträge

durch die kantonalen Vollzugsbehörden.

2 Er berät die kantonalen Vollzugsbehörden beim Vollzug des NDG, insbesondere

bei der Bearbeitung nachrichtendienstlicher Daten.

7. Kapitel: Interne Schutz- und Sicherheitsmassnahmen

Art. 46 Durchführende Stelle

1 Eine vom NDB bezeichnete interne Stelle führt in den Räumlichkeiten des NDB

Taschen- und Personenkontrollen sowie in den Einrichtungen des NDB Raumkon- trollen durch; sie kann dazu Dritte beiziehen. 2 Beigezogene Dritte müssen über eine gültige Personensicherheitsprüfung und über eine polizeiliche oder gleichwertige Ausbildung verfügen.

Art. 47 Taschen- und Personenkontrollen

1 Die Sicherheits- und Kontrollmassnahmen umfassen:

a. das Durchsuchen von Taschen und anderen mitgeführten Behältnissen und Gegenständen;

4166

Nachrichtendienstverordnung AS 2017

b. die Kontrolle der Kleidung und das Abtasten des Körpers sowie den Einsatz eines Metalldetektors oder eines ähnlichen Suchgeräts; c. die stichprobeweise Überprüfung des Inhalts ausgehender Postsendungen. 2 Der NDB kann mitgeführte Datenträger daraufhin untersuchen, ob die Vorschriften über die Informationssicherheit eingehalten werden.

3 Er kann Personen im Rahmen von Kontrollen dazu auffordern, mitgeführte ver-

schlossene Behältnisse oder die Inhalte elektronischer Datenträger zu öffnen und gegebenenfalls zu entschlüsseln.

4 Er macht die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Unternehmen, die für den NDB

Dienstleistungen in seinen Räumlichkeiten erbringen, vorgängig auf die Kontroll- möglichkeiten aufmerksam. 5 Er kann an von ihm genutzten Standorten abschliessbare Behältnisse für die Auf- bewahrung von privaten Gegenständen zur Verfügung stellen; diese Behältnisse sind von Kontrollmassnahmen ausgenommen. Der NDB übernimmt für gelagerte Gegen- stände keine Haftung.

Art. 48 Raumkontrollen

1 Raumkontrollen können auch in Abwesenheit der betroffenen Personen erfolgen.

2 Abgeschlossene Behältnisse oder eindeutig als privat erkennbare Gegenstände

werden nicht kontrolliert.

Art. 49 Rückforderung von Gegenständen Der NDB kann von ihm zur Verfügung gestellte Gegenstände jederzeit zurückfor- dern.

Art. 50 Einsatz von Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten sowie Mitführen von elektronischen Geräten

1 Alle Personen, die das Aufnahmefeld von Bildübertragungs- oder Bildaufzeich-

nungsgeräten betreten, sind mit einem gut sichtbaren Hinweis darüber zu informie- ren, dass sie von einem Überwachungssystem erfasst werden.

2 Der NDB vernichtet die Aufnahmen nach 30 Tagen, es sei denn, sie werden zur

Beweissicherung in einem Verfahren benötigt. In diesem Fall erfolgt die Vernich- tung nach dessen rechtskräftigem Abschluss.

3 Der NDB kann innerhalb der von ihm genutzten Räumlichkeiten das Mitführen

von elektronischen Geräten verbieten.

Art. 51 Zutrittskontrollsystem

1 Der Zutritt zu den Räumlichkeiten des NDB, in denen das gesicherte Computer-

netzwerk verwendet wird, wird kontrolliert. 2 Die Zutrittskontrolle muss die Identifikation aller Personen gewährleisten, die Zugriff auf das gesicherte Computernetzwerk haben.

4167

Nachrichtendienstverordnung AS 2017

3 Führt der NDB die Zutrittskontrolle nicht selber durch, so hat ihm der Betreiber einen gesicherten Online-Zugriff auf die Daten zu gewährleisten.

8. Kapitel: Bewaffnung

Art. 52 Berechtigung zum Tragen einer Dienstwaffe

1 Als Dienstwaffen gelten:

a. Reizstoffe; b. Feuerwaffen.

2 Eine Dienstwaffe tragen dürfen diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des

NDB, die im Rahmen ihrer dienstlichen Funktion und Aufgabe besonderen Gefähr- dungen ausgesetzt sind. 3 Die Direktorin oder der Direktor des NDB bestätigt die Zugehörigkeit zur Perso- nengruppe nach Absatz 2, indem sie oder er die Berechtigung zum Tragen einer Dienstwaffe erteilt, wenn: a. die individuelle Gefährdungslage der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters dies erfordert; und b. die oder der Vorgesetzte der betreffenden Mitarbeiterin oder des betreffen- den Mitarbeiters oder die oder der Waffen- und Schiessverantwortliche des NDB keine Hinderungsgründe zum Tragen einer Dienstwaffe geltend macht; als Hinderungsgründe gelten insbesondere Anhaltspunkte, die auf eine mög- liche Selbst- oder Drittgefährdung schliessen lassen.

4 Wer zum Tragen einer Feuerwaffe berechtigt ist, muss:

a. über den Fachausweis des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation als Polizistin oder Polizist oder über eine gleichwertige Ausbil- dung verfügen; und b. eine der Grundausbildung der Polizei entsprechende oder damit vergleichba- re Schiessausbildung absolvieren und jährlich an mehreren Schiesstrainings des NDB teilnehmen.

Art. 53 Aufbewahrung von Dienstwaffen sowie Aufbewahrung und Verwendung von Munition

1 Der NDB sorgt für die sichere Aufbewahrung der Dienstwaffen und der Munition.

2 Wer zum Tragen einer Feuerwaffe berechtigt ist, darf folgende Munition verwen-

den: a. Vollmantelmunition; b. Munition mit kontrollierter Expansionswirkung; c. Trainingsmunition.

4168

Nachrichtendienstverordnung AS 2017

Art. 54 Schiessausbildung Für die Organisation der Schiessausbildung ist die oder der Waffen- und Schiessver- antwortliche des NDB verantwortlich. Diese oder dieser kann zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben mit anderen Stellen zusammenarbeiten.

Art. 55 Einzug der Dienstwaffe

1 Werden bei einer Person Hinderungsgründe zum Tragen einer Dienstwaffe festge-

stellt, so zieht die oder der Waffen- und Schiessverantwortliche des NDB die Dienstwaffe ein. 2 Die Direktorin oder der Direktor des NDB entscheidet nach Anhörung aller Betei- ligten und bei Bedarf unter Beizug von weiteren Sachverständigen, ob die betreffen- de Person weiterhin zum Tragen einer Dienstwaffe berechtigt ist.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 56 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse sind in Anhang 4 geregelt.

Art. 57 Übergangsbestimmungen zur Archivierung 1 Die 50-jährige Schutzfrist für Archivgut, das vom NDB oder einer seiner Vorgän- gerorganisationen stammt und sich beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Bundesarchiv befindet, wird um 30 Jahre verlängert. 2 In Archivgut mit nach Absatz 1 verlängerter Schutzfrist wird vorbehältlich Artikel

12 Absatz 2 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 199810 Einsicht gewährt, wenn

der betroffene ausländische Sicherheitsdienst keine Vorbehalte gegen die Einsicht- nahme geltend macht.

Art. 58 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2017 in Kraft.

16. August 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

10 SR 152.1

4169

Nachrichtendienstverordnung AS 2017

Anhang 1 (Art. 20 Abs. 2)

Auskunftspflichtige Organisationen

Die folgenden Organisationen sind verpflichtet, dem NDB Auskunft zu erteilen:

1. Wettbewerbskommission;

2. Schweizerischer Nationalfonds;

3. Eidgenössisches Starkstrominspektorat;

4. Schweizerische Bundesbahnen;

5. SBB Cargo;

6. Schweizerische Post;

7. Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren;

8. Finanzmarktaufsicht;

9. Eidgenössische Elektrizitätskommission;

10. Eidgenössische Kommunikationskommission;

11. Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat.

4170

Nachrichtendienstverordnung AS 2017

Anhang 2 (Art. 30)

Entschädigung der Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen

1 Projektarbeiten

Ziel und Zweck Erläuterung Entschädigung

Erschliessung eines neuen Vorabklärung, Projek- Gemäss Projektvertrag im Standorts tierung, Realisierung, Einzelfall Inbetriebnahme Ausbau eines bestehenden Planung, Einbau der Gemäss Auftrag im Einzel- Standorts Apparate, Abnahme fall

2 Laufende Kosten

Ziel und Zweck Erläuterung Entschädigung

Zugriff auf Kabel Auftragsbearbeitung, An- Nach Stundenaufwand, und Rückfahrt, Zugriff zuzüglich Wegkosten ausführen Miete Raummiete, Miete für Gemäss marktüblichen Infrastruktur, Heiz- und Ansätzen Nebenkosten, Entschädi- gung für begleitete Zutritte

3 Dienstleistungen

Ziel und Zweck Erläuterung Entschädigung

Netzdatenlieferung bereit- Anforderungen entgegen- Nach Stundenaufwand stellen nehmen, Standards definieren, Netzpläne erarbeiten Netzdatenlieferung Standardisierte Berichte Nach Stundenaufwand erstellen und versenden

4171

Nachrichtendienstverordnung AS 2017

4 Tarif

4.1 Für die Entschädigungen nach Stundenaufwand gilt ein Stundenansatz von

180 Franken.

4.2 Die Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und die Anbieterinnen

von Telekommunikationsdienstleistungen müssen eine detaillierte Abrech- nung ihres Aufwands einreichen. Der Zeitaufwand ist auf die Viertelstunde genau unter Angabe der genauen Tätigkeit anzugeben. Der Sachaufwand ist detailliert mit Rechnung zu belegen.

5 Abrechnung

5.1 Die Modalitäten der Abrechnung für erbrachte Dienstleistungen werden in

der Regel zwischen den Vertragspartnern im Einzelfall geregelt.

5.2 Liegen keine vertraglichen Abmachungen vor, so stellen die Betreiberinnen

von leitungsgebundenen Netzen und die Anbieterinnen von Telekommuni- kationsdienstleistungen jeweils nach Abschluss der erbrachten Dienstleis- tung Rechnung.

6 Höhe der Entschädigung im Streitfall

Im Streitfall verfügt der NDB die Höhe der Entschädigung.

4172

Nachrichtendienstverordnung AS 2017

Anhang 3 (Art. 32 Abs. 1)

Bekanntgabe von Personendaten an inländische Behörden und Amtsstellen

Der NDB gibt den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden Personendaten unter den in Artikel 60 Absätze 2–4 NDG genannten Voraussetzungen bekannt; den Aufsichtsbehörden gibt er die Daten vorbehaltlos bekannt. Der NDB kann den folgenden inländischen Behörden und Amtsstellen Personenda- ten unter den in Artikel 60 NDG genannten Voraussetzungen zu den nachstehend aufgeführten Zwecken bekannt gegeben:

1. regulatorischen Aufsichtsbehörden wie der Eidgenössischen Elektrizitäts-

kommission oder der Eidgenössischen Kommunikationskommission: zum Schutz bei Angriffen auf kritische Infrastrukturen;

2. Organen der sicherheitspolitischen Führung des Bundesrates: zur Wahrneh-

mung der inneren oder äusseren Sicherheit;

3. Krisen- und Sonderstäben des Bundes: zur Bewältigung von besonderen

Lagen;

4. kantonalen Vollzugsbehörden: zum Vollzug des NDG;

5. kantonalen Polizeibehörden: zur Ausübung kantonaler Sicherheitsmassnah-

men ausserhalb der Strafverfolgung;

6. der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen der Bundeskanzlei: für die

Durchführung von Personensicherheitsprüfungen;

7. dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten:

7.1 zur Beurteilung der Akkreditierungsgesuche oder Anwesenheitsrechte

von Angehörigen ausländischer Staaten oder internationaler Organisa- tionen,

7.2 zur Wahrung völkerrechtlicher Schutzpflichten,

7.3 im Rahmen seiner Mitwirkungsrechte auf dem Gebiet des Aussenwirt-

schaftsrechts,

7.4 zur Feststellung und Beurteilung sicherheitsrelevanter Vorgänge, die

schweizerische Vertretungen im Ausland betreffen,

7.5 zur Beurteilung der Bedrohungslage und der sicherheitspolitischen In-

teressen der Schweiz,

7.6. zur Umfeldabklärung von Entwicklungs- und Förderprogrammen so-

wie aussenpolitischen Initiativen,

4173

Nachrichtendienstverordnung AS 2017

8. dem Eidgenössischen Departement des Innern:

8.1 dem Bundesamt für Gesundheit: im Zusammenhang mit dem Vollzug

der Strahlenschutz-, der Gift-, der Epidemien- und der Betäubungsmit- telgesetzgebung,

8.2 dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: im

Zusammenhang mit dem Vollzug der Lebensmittel-, Tierseuchen-, Tierschutz- und Artenschutzgesetzgebung;

9. dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement:

9.1 dem Bundesamt für Justiz: zur Behandlung von Ersuchen im Bereich

der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen,

9.2 dem Staatssekretariat für Migration:

9.2.1 zur Behandlung von Einbürgerungsgesuchen

9.2.2 für Massnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern,

insbesondere zu deren Fernhaltung

9.2.3 zur Beurteilung von Asylgesuchen

9.2.4 zur Beurteilung der Lage in den Migrationsorten,

9.3 dem fedpol:

9.3.1 zur Bearbeitung von Aufgaben nach dem Bundesgesetz vom

7. Oktober 199411 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzu- sammenarbeit mit anderen Staaten

9.3.2 zum Vollzug von bilateralen oder internationalen Polizei-

kooperationsabkommen

9.3.3 zur Behandlung polizeilicher Rechtshilfeersuchen

9.3.4 zur Aufnahme in das automatisierte Polizeifahndungssystem

(RIPOL)

9.3.5 zum Schutz von Personen und Gebäuden nach der Verordnung

vom 27. Juni 200112 über das Sicherheitswesen in Bundesver- antwortung

9.3.6 zum Schutz schweizerischer Vertretungen im Ausland

9.3.7 zur Durchführung von Objekt-, Informations- und Wert-

schutzmassnahmen im In- und Ausland

9.3.8 der Sektion Ausweisschriften, der Zentralstelle Sprengstoff

und Pyrotechnik sowie der Zentralstelle Waffen: zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben

9.3.9 zur Aussprechung von Fernhaltemassnahmen und Ausweisun-

gen

9.3.10 zur Beschlagnahme von Propagandamaterial sowie zur Lö-

schung und Sperrung von Websites nach Artikel 13e des Bun- desgesetzes vom 21. März 199713 über die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit

11 SR 360 12 SR 120.72 13 SR 120

4174

Nachrichtendienstverordnung AS 2017

9.3.11 für die Sicherheit von Personen im Zeugenschutzprogramm

sowie von deren nahestehenden Angehörigen

9.3.12 für die Sicherheit von Passagieren schweizerischer Luftfahr-

zeuge;

10. dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz

und Sport:

10.1 den Stäben der Armee:

10.1.1 im Zusammenhang mit der Beurteilung der Bedrohungslage

und sicherheitspolitisch bedeutsamer Informationen über das Ausland sowie im Zusammenhang mit den Einsatzgebieten der Armee im Ausland

10.1.2 im Zusammenhang mit Assistenzdiensten im In- und Ausland

10.1.3 zur Beurteilung von in Umlauf gebrachten Krankheitserregern

und chemischen Substanzen

10.1.4 zur Beurteilung der Sicherheit von EDV-Systemen und

-Datenbanken des Bundes gegen Einwirkungen, bei denen ein terroristischer, nachrichtendienstlicher oder gewalttätig- extremistischer Bezug nicht ausgeschlossen werden kann,

10.2 dem Generalsekretariat: für die Beurteilung der Bedrohungslage und

für die sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz,

10.3 den Organen für militärische Sicherheit:

10.3.1 zur Beurteilung der militärischen Sicherheitslage

10.3.2 zum Schutz militärischer Informationen und Objekte

10.3.3 zur Erfüllung kriminal- und sicherheitspolizeilicher Aufgaben

im Armeebereich

10.3.4 wenn Angehörige des Dienstes für militärische Sicherheit zum

Aktivdienst aufgeboten sind, zur präventiven Sicherung der Armee vor Spionage, Sabotage und anderen rechtswidrigen Handlungen, zur Beschaffung von Nachrichten sowie zum Schutz der Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers und weiterer Personen,

10.4 dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz:

10.4.1 dem Geschäftsbereich Bevölkerungsschutzpolitik im Zusam-

menhang mit dem Schutz kritischer Infrastrukturen

10.4.2 der Nationalen Alarmzentrale: im Hinblick auf die Beschaf-

fung, Analyse und Verbreitung von Informationen nach der Verordnung vom 17. Oktober 200714 über die Nationale Alarmzentrale

10.4.3 dem Labor Spiez: im Zusammenhang mit Informationen und

Erkenntnissen zur ABC-Sicherheit,

10.5 der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen: zur Durchführung

von Personensicherheitsprüfungen;

14 SR 520.18

4175

Nachrichtendienstverordnung AS 2017

11. dem Eidgenössischen Finanzdepartement:

11.1 der Eidgenössischen Finanzverwaltung:

11.1.1 im Rahmen der Beurteilung von Finanz- und Wirtschaftsfragen

sowie der Finanzkriminalität

11.1.2 zur Vorbereitung oder Durchführung eines polizeilichen Er-

mittlungsverfahrens,

11.2 dem Staatssekretariat für internationale Finanzfragen: im Rahmen der

Beurteilung von Finanz- und Wirtschaftsfragen sowie der Finanzkri- minalität,

11.3 den Grenzwacht- und Zollorganen:

11.3.1 zur Feststellung des Aufenthalts von Personen

11.3.2 zur Durchführung grenzpolizeilicher und zolldienstlicher Kon-

trollen sowie von Verwaltungsstrafverfahren,

11.4 dem Bundesamt für Informatik und Telekommunikation: zur Beurtei-

lung der Sicherheit von EDV-Systemen und -Datenbanken des Bundes gegen Einwirkungen, bei denen ein terroristischer, nachrichtendienstli- cher oder gewalttätig-extremistischer Bezug nicht ausgeschlossen werden kann;

12. dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung:

12.1 dem Staatssekretariat für Wirtschaft:

12.1.1 zum Vollzug des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember

199615 und des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember

199616

12.1.2 zur Ergreifung von Massnahmen auf dem Gebiet des Aussen-

wirtschaftsrechts

12.1.3 zur Vorbereitung oder Durchführung eines polizeilichen Er-

mittlungsverfahrens

12.1.4 zur Beurteilung der wirtschaftlichen und wirtschaftspolitischen

Lage in den Interessensgebieten der Schweiz,

12.2 dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie: zur Erteilung von

Sprengausweisen,

12.3 dem Bundesamt für Landwirtschaft: im Zusammenhang mit dem Voll-

zug der Landwirtschaftsgesetzgebung,

12.4 dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung: zum Schutz

vor Angriffen auf kritische Infrastrukturen;

13. dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und

Kommunikation:

13.1 dem Bundesamt für Zivilluftfahrt, dem Bundesamt für Kommunikati-

on und den Schweizerischen Bundesbahnen: für sicherheitspolizeiliche Massnahmen,

15 SR 514.51 16 SR 946.202

4176

Nachrichtendienstverordnung AS 2017

13.2 dem Bundesamt für Energie:

13.2.1 im Zusammenhang mit dem Vollzug der Kernenergiegesetz-

gebung

13.2.2 im Rahmen seiner Mitwirkungsrechte auf dem Gebiet des

Aussenwirtschaftsrechts,

13.3 dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat: im Zusammen-

hang mit dem Vollzug der Strahlenschutzgesetzgebung und der Auf- gaben nach Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni

200717 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat,

13.4 dem Bundesamt für Umwelt: im Zusammenhang mit dem Vollzug der

Umweltschutzgesetzgebung;

14. Behörden und Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden,

wenn es zu deren Sicherheit oder zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr notwendig ist.

17 SR 732.2

4177

Nachrichtendienstverordnung AS 2017

Anhang 4 (Art. 56)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I Die folgenden Verordnungen werden aufgehoben:

1. BWIS-Abgeltungsverordnung vom 1. Dezember 199918;

2. Verordnung vom 4. Dezember 200919 über den Nachrichtendienst des Bun-

des.

II Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 4. März 201120 über die

Personensicherheitsprüfungen

Art. 28 Verwendung Die Prüfungsunterlagen dürfen ausschliesslich zur Personensicherheitsprüfung ver- wendet werden; ausgenommen ist die Verwendung in einem Strafverfahren des Bundes gegen die betroffene Person oder zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz.

2. Verordnung vom 27. Juni 200121 über das Sicherheitswesen in

Bundesverantwortung

Art. 2 Abs. 4

4 Er kann zur Überwachung von Gebäuden des Bundes private Schutzdienste einset-

zen, sofern das eigene Personal dafür nicht ausreicht.

Art. 3 Ausübung des Hausrechts

1 Das Hausrecht wird in Gebäuden, in welchen Bundesbehörden untergebracht sind,

von den Vorsteherinnen und Vorstehern der untergebrachten Departemente, Grup- pen, Ämter oder anderen Bundesbehörden ausgeübt.

18 AS 2000 61, 2001 1369, 2006 5249, 2008 6305, 2009 6937 19 AS 2009 6937, 2010 3865, 2012 3767 5527 6731, 2013 3041, 2014 3231, 2016 2577, 2017 707 20 SR 120.4 21 SR 120.72

4178

Nachrichtendienstverordnung AS 2017

2 Diese treffen in Absprache mit dem Dienst die geeigneten Schutzmassnahmen.

3 Sie können für ihre Schutzaufgaben private Schutzdienste beiziehen.

Art. 6 Abs. 1bis und 1ter 1bis Der Schutz der Personen nach Absatz 1 ist wie folgt gewährleistet:

a. für Personen nach den Buchstaben a und c–e: vom Antritt bis zur Beendi- gung der Funktion, falls eine Gefährdung im Zusammenhang mit der Aus- übung der Funktion besteht; b. für Personen nach Buchstabe b: von der Wahl bis ein Jahr nach dem Aus- scheiden aus dem Amt; c. für Personen nach Buchstabe f: gemäss den völkerrechtlichen Verpflichtun- gen, den internationalen Gepflogenheiten und dem Gaststaatgesetz vom 22. Juni 200722. 1ter Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann in begründeten Fällen in Absprache mit der zuständigen Organisationseinheit und dem Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) eine Verlängerung der Schutzmassnahmen anordnen, wenn nach Ablauf der Schutzdauer nach Absatz 1bis aufgrund der ehemaligen Funk- tion weiterhin eine Gefährdung besteht.

Art. 7 Abs. 1bis 1bis Das EJPD kann in begründeten Fällen für Personen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a–e in Absprache mit der zuständigen Organisationseinheit und dem BBL eine Verlängerung der Schutzmassnahmen anordnen, wenn nach Ablauf der Schutzdauer nach Artikel 6 Absatz 1bis Buchstaben a und b aufgrund der ehemaligen Funktion weiterhin eine Gefährdung besteht.

Art. 12a Abgeltung für Schutzaufgaben

1 Der Bund leistet nach Artikel 28 Absatz 2 BWIS eine Abgeltung, wenn ein Kanton

im Auftrag des Dienstes regelmässig wiederkehrende oder dauernde Schutzaufgaben erfüllt, die mehr als 5 Prozent der jährlichen Lohnkosten des betroffenen Polizei- korps oder mehr als 1 Million Franken betragen.

2 Die Modalitäten der Abgeltung für dauernde Schutzaufgaben werden unter Be-

rücksichtigung der besonderen Verhältnisse und allfälliger wirtschaftlicher und immaterieller Vorteile vertraglich geregelt, wobei der Anteil des Bundes an den für ihn getätigten Aufwendungen in der Regel 80 Prozent der Gesamtkosten nicht übersteigt.

3 Eine Anpassung des Bundesbeitrags erfolgt alle drei Jahre aufgrund der durch-

schnittlichen Aufwendungen der letzten drei Jahre.

22 SR 192.12

4179

Nachrichtendienstverordnung AS 2017

Art. 12b Abgeltung bei ausserordentlichen Ereignissen

1 Der Bund leistet bei ausserordentlichen Ereignissen auf Antrag des Kantons und

im Rahmen der bewilligten Kredite eine Abgeltung, insbesondere für spezielle und umfangreiche Überwachungs-, Bewachungs- und Personenschutzaufträge.

2 Für die Bemessung der Abgeltung gelten namentlich folgende Kriterien:

a. besondere Verhältnisse wie Grösse des Polizeikorps; b. Aufwand des Einsatzkantons; c. allfällige wirtschaftliche und immaterielle Vorteile, die dem Kanton durch das Ereignis entstehen; d. Vergütungsansätze nach den Richtlinien für die interkantonale polizeiliche Hilfeleistung unter Teilnahme des Bundes.

3 Die Abgeltung wird pauschal bestimmt oder es wird festgelegt, welche massge-

benden Kosten zu welchem Satz abgegolten werden. Die Entschädigung von ande- ren involvierten Kantonen ist Sache des ersuchenden Kantons.

4 Werden bestimmte Kosten abgegolten, so schickt der Kanton fedpol nach Erfül-

lung des Auftrags die notwendigen Angaben. Können sich fedpol und der Kanton über die Höhe der Abgeltung nicht einigen, so entscheidet das EJPD nach Anhören der kantonalen Polizeidirektion.

Art. 12c Interkantonale Polizeieinsätze zugunsten des Bundes

1 Bei interkantonalen Polizeieinsätzen zugunsten des Bundes werden die Kantone,

die Polizeikräfte zur Verfügung stellen, mit einer Tagespauschale von 600 Franken pro eingesetzte Person entschädigt. Der angebrochene Tag wird voll vergütet. Spe- sen werden separat entschädigt.

2 Pikett leistende Einsatzkräfte werden mit einer Tagespauschale von 200 Franken

pro Person und angebrochenen Tag entschädigt.

Art. 13 Datenbearbeitung 1 Der Dienst beschafft die Daten über sicherheitsrelevante Ereignisse und damit in Verbindung stehende Personen, die er nach den Artikeln 23a und 23b BWIS bear- beitet: a. aus öffentlich zugänglichen Quellen; b. bei den zu schützenden Personen, deren Familien sowie deren Mitarbeiterin- nen und Mitarbeitern; c. bei diplomatischen und konsularischen Vertretungen sowie internationalen Organisationen; d. bei nationalen und internationalen Sicherheitsorganen.

2 Er kann ausnahmsweise Daten an Behörden und Stellen weitergeben, die nicht in

Artikel 23c BWIS genannt sind, sofern die Daten zur Erfüllung einer in einem Gesetz im formellen Sinn festgelegten Aufgabe unentbehrlich sind.

4180

Nachrichtendienstverordnung AS 2017

3 Er ist verantwortlich für die Einhaltung der technischen und organisatorischen

Sicherheitsmassnahmen des Informations- und Dokumentationssystems. Er erstellt ein Bearbeitungsreglement.

Art. 15 Abs. 2, 3 und 5

2 Er kann auf Verlangen einer Person, die das Hausrecht nach Artikel 3 Absatz 1

ausübt, im oder am betreffenden Gebäude Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsge- räte zum Schutz der Gebäude sowie ihrer Nutzerinnen und Nutzer einsetzen.

3 Bildsignale,die personenbezogene Daten enthalten, sind durch angemessene

technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten zu schützen. Die Gewährleistung der Datensicherheit richtet sich nach der Daten- und Informationsschutzgesetzgebung des Bundes.

5 Bildsignale, die personenbezogene Daten enthalten, muss der Dienst spätestens

30 Tage nach der Aufzeichnung vernichten, auch wenn sie sichergestellt wurden.

3. Verordnung vom 10. November 200423 über die Mitteilung

kantonaler Strafentscheide

Anhang

Ziff. 1 und 1a

1. Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015, Artikel 74 Absatz 7

(SR 121)

1a Bisherige Ziffer 1

4. VOSTRA-Verordnung vom 29. September 200624

Art. 21 Abs. 4 Aufgehoben

23 SR 312.3 24 SR 331

4181

Nachrichtendienstverordnung AS 2017

5. Verordnung vom 30. November 200125 über die Wahrnehmung

kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei

Art. 10a Finanzhilfe an das Schweizerische Polizeiinstitut

1 Als Leistungen, für die der Bund dem Schweizerischen Polizeiinstitut (SPI)

Finanzhilfen gewährt, gelten namentlich Aus- und Weiterbildungskurse zur inneren Sicherheit, die für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundes oder kantonaler Sicherheitsorgane durchgeführt werden. Die Finanzhilfe wird aufgrund des Jahres- programms des SPI pauschal festgelegt.

2 Die interessierten Stellen des Bundes und das SPI vereinbaren im Rahmen der

bewilligten Kredite Inhalt, Art und Umfang der Durchführung, Wahl der Referen- tinnen und Referenten sowie Adressatenkreis von Veranstaltungen, die mit finan- zieller Beteiligung des Bundes im Rahmen des BWIS abgehalten werden.

6. JANUS-Verordnung vom 15. Oktober 200826

Ingress gestützt auf die Artikel 13 Absatz 1 und 15 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199427 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten (ZentG), Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200828 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) und Artikel 6 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201529 (NDG),

Art. 2 Abs. 3

3 Das System zur Unterstützung der Ermittlungen der Kantone im Bereich ihrer

Strafverfolgungskompetenzen unterstützt die kantonalen Strafverfolgungsbehörden und die kriminalpolizeilichen Dienste der Kantone bei Vorermittlungen und ge- richtspolizeilichen Ermittlungen, die die Bundesstrafgerichtsbarkeit nicht beschlagen und ausserhalb des Anwendungsbereiches der Strafprozessordnung30, des ZentG und des Bundesgesetzes vom 21. März 199731 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) und des NDG liegen.

25 SR 360.1 26 SR 360.2 27 SR 360 28 SR 361 29 SR 121 30 SR 312.0 31 SR 120

4182

Nachrichtendienstverordnung AS 2017

Art. 3 Abs. 5

5 Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden und die kriminalpolizeilichen Dienste

der Kantone können in den Unterkategorien «Journal» und «Personen und Vorgän- ge» des JANUS Daten zur Bekämpfung der strafbaren Handlungen bearbeiten, für welche keine Bundesstrafgerichtsbarkeit gegeben ist und die nicht in den Anwen- dungsbereich der Strafprozessordnung32, des ZentG, des BWIS33 und des NDG fallen. Diese Daten werden von den Daten gemäss den Absätzen 1–4 getrennt bear- beitet. Die Bearbeitung dieser Daten richtet sich nach den kantonalen Vorschriften.

Art. 9 Bst. d Die im JANUS registrierten Daten stammen: d. von den Sicherheitsorganen des Bundes nach dem BWIS34 und dem NDG;

Art. 11 Abs. 1 Bst. d 1 Folgende Stellen haben, soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge not- wendig ist, durch ein Abrufverfahren Zugriff (Online-Zugriff) auf das JANUS: d. die Abteilung Analyse des Bundesamtes sowie der NDB zur Erstellung von Analysen im Rahmen seiner Tätigkeit nach dem NDG;

Art. 18 Abs. 1 Bst. b 1 Die Bundeskriminalpolizei kann, soweit dies zur Erlangung der von ihr benötigten Auskünfte und zur Begründung ihrer Amtshilfeersuchen nötig ist, im JANUS ge- speicherte Personendaten an die folgenden, nach Artikel 4 ZentG zur Zusammenar- beit verpflichteten Behörden weitergeben: b. den Polizeistellen; insbesondere den Organen der Sicherheits- und Verwal- tungspolizei des Bundes und der Kantone sowie den mit dem Vollzug des BWIS35 betrauten Behörden des Bundes;

Art. 19 Abs. 1 Bst. i 1 Die Bundeskriminalpolizei kann, soweit dies zur Erlangung der von ihr benötigten Auskünfte und zur Begründung ihrer Amtshilfeersuchen nötig ist, im JANUS ge- speicherte Personendaten folgenden weiteren Empfängern bekannt geben: i. Bundesbehörden, die mit Personensicherheitsüberprüfungen und Schutzmas- snahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben c und d BWIS 36 be- traut sind;

32 SR 312.0 33 SR 120 34 SR 120 35 SR 120 36 SR 120

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Nachrichtendienstverordnung AS 2017

Anhang 2

1. Zugriffsmatrix JANUS

1.1 System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes (Art. 10 und 18 BPI) Eintrag NDB

Stelle PV JO AN PR ER GA Intranet Blüte

Polizeirapportierung Analyse Geschäftskontrol- Polizeili- Auswertung PV Detail Auswertung JO Ereignisprotokol- Falschgeldtypen Personalien

und Vorgänge (intern) Telefonkontrolle (intern) (mit Analyse-Tool) le Tagesjournale le Aktenverwaltung che Informationen und -techniken Detail Journal Mail

NDB Auswertung / Analyse G G – – – G – – – A G – Ausländerdienst G – – – – – – – – A G – Beschaffung G G – – – G – – – A G – Datenerfassung / Triage – – – – – – – – A* A G – C + MA NDB – – – – – – – – – A G – DatenschutzberaterIn NDB G – – – – – – – – A – – Bereich Sicherheit P – – – – – – – – A G –

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Nachrichtendienstverordnung AS 2017

1.2 System Bundesdelikte (Art. 11 und 18 BPI)

Eintrag NDB

Stelle PV JO AN PR ER GA Intranet Blüte

Polizeirapportierung Analyse Geschäftskontrol- Polizeili- Auswertung PV Detail Auswertung JO Ereignisprotokol- Falschgeldtypen Personalien

und Vorgänge (intern) Telefonkontrolle (intern) (mit Analyse-Tool) le Tagesjournale le Aktenverwaltung che Informationen und -techniken Detail Journal Mail

NDB Auswertung / Analyse G G – – – G – – – A G – Ausländerdienst G – – – – – – – – A G – Beschaffung G G – – – G – – – A G – Datenerfassung / Triage – – – – – – – – A* A G – C + MA NDB – – – – – – – – – A G – DatenschutzberaterIn NDB G – – – – – – – – A – – Bereich Sicherheit P – – – – – – – – A G –

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Nachrichtendienstverordnung AS 2017

1.3 System zur Unterstützung der Ermittlungen der Kantone im Bereich ihrer Strafverfolgungskompetenzen (Art. 13 BPI) Eintrag NDB

Stelle PV JO AN Intranet

Polizeili- Auswertung PV Detail Auswertung JO Personalien Analyse che Informatione (mit Analyse- und Vorgänge (intern) Telefonkontrolle (intern) Detail Journal Tool) Mail n

NDB Auswertung / Analyse P – – – – – A G Ausländerdienst P – – – – – A G Beschaffung P – – – – – A G Datenerfassung / Triage – – – – – – A G C + MA NDB – – – – – – A G DatenschutzberaterIn NDB P – – – – – A G Bereich Sicherheit P – – – – – A G

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Nachrichtendienstverordnung AS 2017

7. RIPOL-Verordnung vom 26. Oktober 201637

Art. 6 Abs. 1 Bst. j

1 Folgende Behörden können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten

mittels Abrufverfahren direkt abfragen: j. der NDB nach Ausschreibungen von Personen sowie ungeklärten Straftaten zur Feststellung des Aufenthaltsorts von Personen und des Standorts von Fahrzeugen sowie zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle von Personen und Fahrzeugen zur Abwehr von Bedrohungen für die öffent- liche Sicherheit: nach dem Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 201538;

8. N-SIS-Verordnung vom 8. März 201339

Art. 7 Abs. 1 Bst. h

1 Die folgenden Behörden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 16

Absatz 2 BPI im Abrufverfahren Zugriff auf Daten im SIS: h. die für den Vollzug des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September

201540 (NDG) zuständigen Einheiten des Nachrichtendienstes des Bundes:

zur Feststellung des Aufenthaltsorts von Personen und des Standorts von Fahrzeugen sowie zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle von Personen und Fahrzeugen nach Massgabe ihrer Aufgaben im Rahmen des NDG;

9. Verordnung vom 17. Oktober 201241 über die elektronische

Kriegführung und die Funkaufklärung

Ingress gestützt auf die Artikel 38 Absatz 3 sowie 79 Absatz 4 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201542 (NDG), Artikel 99 Absatz 1bis des Militärgesetzes vom 3. Februar 199543 (MG) sowie die Artikel 26 Absatz 2 und 48 Absatz 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199744 (FMG),

37 SR 361.0 38 SR 121 39 SR 362.0 40 SR 121 41 SR 510.292 42 SR 121 43 SR 510.10 44 SR 784.10

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Nachrichtendienstverordnung AS 2017

Art. 1 Zuständige Stelle Für die Funkaufklärung ist das Zentrum für elektronische Operationen (ZEO) zu- ständig.

Art. 3 Abs. 3 Bst. b und fbis

3 Die Informationen nach Absatz 2 dienen:

b. im Bereich Proliferation: zur Aufklärung von Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter und Technologien (NBC-Proliferation), zur Aufklärung von illegalem Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und an- deren Rüstungsgütern, zur Aufklärung von Programmen für Massenvernich- tungswaffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie zur Aufklärung von Beschaffungsstrukturen und Beschaffungsversuchen; fbis. in den Bereichen Aufklärung der Cyber-Bedrohung und Schutz kritischer Infrastrukturen: zur Aufklärung des Einsatzes, der Herkunft und der techni- schen Beschaffenheit der Cyber-Angriffsmittel sowie zur Gestaltung wirk- samer Abwehrmassnahmen;

Art. 5 Abs. 2

2 Vorbehalten bleiben Daten nach Artikel 38 Absätze 4 Buchstabe b und 5 NDG.

10. Verordnung vom 4. Dezember 200945 über den Nachrichtendienst

der Armee

Art. 5 Abs. 1 erster Satz

1 Der NDA arbeitet insbesondere in den gemeinsamen thematischen Bereichen nach

dem Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 201546 und nach Artikel 99 Absatz

1 MG eng mit dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) zusammen. ...

45 SR 510.291 46 SR 121

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Nachrichtendienstverordnung AS 2017

11. Verordnung vom 31. Oktober 200147 über die Überwachung

des Post- und Fernmeldeverkehrs

Art. 6 Abs. 2

2 Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) teilt dem Dienst den Genehmigungs-

und den Freigabeentscheid im Rahmen von Artikel 27 Absatz 3 des Nachrichten- dienstgesetzes vom 25. September 201548 (NDG) selber mit.

Art. 8 Abs. 2 Bst. b

2 Das Verarbeitungszentrum muss rund um die Uhr einsatzfähig sein, um:

b. die Daten für die betroffene Behörde bereitzustellen.

Art. 11 Bst. b und e Die beim Dienst eingereichte Überwachungsanordnung muss die folgenden Anga- ben enthalten: b. den Namen der Behörde, die als Empfängerin der Überwachungsdaten vor- gesehen ist; e. den Grund der Überwachung, insbesondere die Straftat, die mit der Überwa- chung aufgeklärt werden soll;

Art. 15 Abs. 1 Bst. b und e

1 Die beim Dienst eingereichte Überwachungsanordnung muss die folgenden Anga-

ben enthalten: b. den Namen der Behörde, die als Empfängerin der Überwachungsdaten vor- gesehen ist; e. den Grund der Überwachung, insbesondere die Straftat, die mit der Über- wachung aufgeklärt werden soll;

Art. 17 Abs. 2

2 Wenn der Dienst feststellt, dass die angeordnete Überwachung den Anschluss von

Trägerinnen und Trägern von Berufsgeheimnissen betrifft, ohne dass Vorkehren nach Artikel 271 Absatz 1 StPO49 oder nach Artikel 70b Absatz 1 des Militärstraf- prozesses vom 23. März 197950 (MStP) beziehungsweise, im Falle von Überwa- chungen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a NDG51, ohne dass Vorkehren nach Artikel 58 Absatz 3 NDG in Verbindung mit Artikel 23 der Nachrichtendienstver-

47 SR 780.11 48 SR 121 49 SR 312.0 50 SR 322.1 51 SR 121

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Nachrichtendienstverordnung AS 2017

ordnung vom 16. August 201752 (NDV) angeordnet worden sind, so zeichnet der Dienst den Fernmeldeverkehr auf und benachrichtigt die Genehmigungsbehörde.

Art. 20 Abs. 1

1 Jede in Artikel 14 Absätze 2 und 2 bis BÜPF erwähnte Behörde bezeichnet die

Personen, die für die Benutzung des Vermittlungssystems vorgesehen sind.

Art. 22 Abs. 1

1 Die in Artikel 14 Absätze 2 und 2 bis BÜPF erwähnten Behörden können vom

Dienst Auskunft über die Fernmeldeanschlüsse verlangen. Sie reichen ihre Aus- kunftsbegehren per Post, per Telefax oder mit einem anderen durch das Departement zugelassenen sicheren Übertragungsmittel ein.

Art. 23 Bst. b und e Die beim Dienst eingereichte Überwachungsanordnung muss die folgenden Anga- ben enthalten: b. den Namen der Behörde, die als Empfängerin der Überwachungsdaten vor- gesehen ist; e. den Grund der Überwachung, insbesondere die Straftat, die mit der Überwa- chung aufgeklärt werden soll;

Art. 25 Abs. 2

2 Wenn der Dienst feststellt, dass die angeordnete Überwachung Trägerinnen und

Träger von Berufsgeheimnissen betrifft, ohne dass Vorkehren nach Artikel 271 Absatz 1 StPO53 oder nach Artikel 70b Absatz 1 MStP54 beziehungsweise, im Falle von Überwachungen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a NDG55, ohne dass Vor- kehren nach Artikel 58 Absatz 3 NDG in Verbindung mit Artikel 23 NDV 56 ange- ordnet worden sind, so zeichnet der Dienst die Daten auf und benachrichtigt die Genehmigungsbehörde.

Art. 33 Abs. 2 Bst. c

2 Er legt Form und Inhalt folgender Formulare fest:

c. die durch die Behörden nach Artikel 14 Absätze 2 und 2bis BÜPF zu ver- wendenden Formulare, um vom Dienst die Auskünfte nach den Artikeln 22 und 27 einzuholen.

52 SR 121.1 53 SR 312.0 54 SR 322.1 55 SR 121 56 SR 121.1

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Nachrichtendienstverordnung AS 2017

12. Verordnung vom 25. November 2015 57 über Fernmeldeanlagen

Art. 27 Abs. 4

4 Die Funkanlagen nach Artikel 26 Absatz 1 dürfen nur den Polizei-, Strafver-

folgungs- oder Strafvollzugsbehörden oder dem Nachrichtendienst des Bundes angeboten oder für diese oder diesen auf dem Markt bereitgestellt werden.

13. Verordnung vom 9. März 200758 über Frequenzmanagement und

Funkkonzessionen

Art. 51 Abs. 2 und 3 2 Fest installierte störende Fernmeldeanlagen dürfen nur in Vollzugsanstalten und Gefängnissen sowie in vom Nachrichtendienst des Bundes (NDB) genutzten Räum- lichkeiten betrieben werden. Sie dürfen ausserhalb dieser Orte keine Störungen des Fernmeldeverkehrs verursachen. 3 Mobile störende Fernmeldeanlagen dürfen nur von den Polizei- und Strafvollzugs- behörden und dem NDB betrieben werden und nur, wenn dadurch eine unmittelbare und schwere Gefahr für Leib oder Leben abgewendet werden kann. Nach vorgängi- ger Benachrichtigung des BAKOM dürfen sie zudem zeitlich befristet mit geringer Leistung zur Neutralisierung von Ortungs- und Überwachungssystemen betrieben werden.

57 SR 784.101.2 58 SR 784.102.1

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Nachrichtendienstverordnung AS 2017

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