AS 2017 5043
Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern
zur Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (AB-VASm)
vom 28. August 2017
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung vom 14. Oktober 2015 1 über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (VASm), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich Diese Ausführungsbestimmungen gelten für Motoren, die für den Antrieb von Schiffen oder Generatoren auf Schiffen verwendet werden, sowie für Partikelfilter- Systeme solcher Motoren (Art. 13 und 15 VASm).
Art. 2 Begriffe In diesen Ausführungsbestimmungen bedeuten: a. Abgasnachuntersuchung: eine periodische Wartung nach Artikel 2 Buch- stabe d VASm; b. Kontrolle der Partikelfilter-Systeme: eine periodische Kontrolle der Wirk- samkeit des Partikelfilter-Systems eines Motors, bei der die Anzahl der Par- tikel festgestellt wird; c. Abgaswartungsdokument: Nachweis über die Art und den Umfang der Arbeiten am Motor und am Partikelfilter-System sowie über die Abgasnach- untersuchungen und die Kontrollen der Partikelfilter-Systeme während der gesamten Einsatzdauer des Motors und des Partikelfilter-Systems; d. Abgasnachkontrolle: eine von der Zulassungsbehörde oder der Polizei durchgeführte Nachkontrolle der Abgasnachuntersuchung.
SR 747.201.31 1 SR 747.201.3
2017-1972 5043
Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern. AS 2017
2. Abschnitt:
Abgasnachuntersuchung, periodische Kontrolle der Partikelfilter-Systeme und Abgasnachkontrolle
Art. 3 Pflicht zur Abgasnachuntersuchung und zur Kontrolle an Motoren mit Partikelfilter-System 1 An Motoren und Partikelfilter-Systemen von zugelassenen Schiffen sind in regel- mässigen Zeitabständen Abgasnachuntersuchungen und Kontrollen durchzuführen.
2 Von der Abgasnachuntersuchung befreit sind:
a. Motoren von Generatoren auf Schiffen, deren Leistung 37 kW oder weniger beträgt; b. Motoren, die mit einem «Onboard-Diagnosesystem» nach Artikel 14 VASm ausgerüstet sind.
3 Abweichend von der Bestimmung in Absatz 2 Buchstabe a unterliegen Motoren
zum Antrieb von Generatoren, deren elektrische Energie direkt oder indirekt dem Schiffsantrieb dient, der Pflicht zur Durchführung der Abgasnachuntersuchung. Dabei ist es unerheblich, ob die erzeugte elektrische Energie ganz oder teilweise dem Schiffsantrieb dient.
Art. 4 Umfang der Abgasnachuntersuchung an Fremdzündungs- und an Selbstzündungsmotoren
1 Der Mindestumfang der Abgasnachuntersuchung an Fremdzündungs- und an
Selbstzündungsmotoren richtet sich nach den Vorgaben in Anhang 1 Ziffer 6. Sofern vom Hersteller zur Gewährleistung einer einwandfreien Wartung zusätzliche oder abweichende Vorgaben über den Umfang und die Periodizität der Abgasnachunter- suchung vorliegen, sind diese zu berücksichtigen. 2 Die Abgasnachuntersuchung beinhaltet insbesondere die Kontrolle aller erforderli- chen Einstellungen sowie die Instandstellung oder den Ersatz defekter und abgenütz- ter Teile.
Art. 5 Kontrolle an Partikelfilter-Systemen Im Rahmen der Kontrolle der Partikelfilter-Systeme ist hinter allen Partikelfilter- Systemen, sofern vorhanden, die Partikelanzahl zu messen. Dabei darf die gemesse- ne Anzahl Partikel den Grenzwert von 2,5×105 Partikel/cm3 (= 250 000 Parti- kel/cm3) nach Artikel 15 Absatz 1 VASm nicht überschreiten. Die Messung der Partikelanzahl erfolgt gemäss dem Messverfahren in Anhang A5 der Richtlinie des Bundesamtes für Umwelt über betriebliche und technische Massnahmen zur Begrenzung der Luftschadstoff-Emissionen von Baustellen (Baurichtlinie Luft); Ergänzte Ausgabe; Stand Februar 20162.
2 Im Internet abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Publikationen, Medien > Publikationen > Luft.
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Art. 6 Bestätigung der Abgasnachuntersuchung und der Anzahl Partikel
1 Die mit der Abgasnachuntersuchung und der Messung der Partikelanzahl betraute
Stelle bestätigt der Eigentümerin, dem Eigentümer, der Halterin oder dem Halter des Schiffes die erledigten Arbeiten und den ordnungsgemässen Zustand des Motors oder des Partikelfilter-Systems im Abgaswartungsdokument nach dem 4. Abschnitt.
2 Werden anlässlich der Abgasnachuntersuchung nicht geprüfte oder nicht im
Schiffsausweis eingetragene Änderungen an abgasrelevanten Bauteilen festgestellt oder wird der Grenzwert der Partikelanzahl nicht eingehalten, so darf die Abgas- nachuntersuchung nicht bestätigt werden.
Art. 7 Messgeräte Die Messung der Partikelanzahl ist mit Messmitteln für Nanopartikel aus Verbren- nungsmotoren durchzuführen, die den Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20063 (MessMV) und der Verordnung des EJPD vom 19. März
20064 über Abgasmessmittel für Verbrennungsmotoren (VAMV) genügen.
Art. 8 Fristen für die Abgasnachuntersuchung und die Kontrolle der Partikelfilter-Systeme 1 Die Fristen für die Abgasnachuntersuchung und die Kontrolle der Partikelfilter- Systeme betragen: a. bei Fahrgastschiffen, Schiffen für den gewerbsmässigen Personentransport bis zu zwölf Fahrgästen, Mietschiffen und Güterschiffen: ein Jahr; b. bei anderen Schiffen: drei Jahre.
2 Sie dürfen um höchstens drei Monate überschritten werden.
3 Die Fristen zur Durchführung von Abgasnachuntersuchungen und Kontrollen an
Partikelfilter-Systemen gelten ungeachtet allfälliger abweichender Fristen, die vom Hersteller zur Durchführung von Wartungsarbeiten an Schiffsmotoren oder an Partikelfilter-Systemen vorgeschrieben werden.
Art. 9 Abgasnachkontrolle
1 Abgasnachkontrollen erfolgen durch die zuständige Behörde oder die Polizei und
können jederzeit durchgeführt werden.
2 Im Rahmen der Abgasnachkontrolle können an Motoren und an Partikelfilter-
Systemen Abgasmessungen durchgeführt werden.
3 Kommt bei der Abgasnachkontrolle der begründete Verdacht auf, dass die letzte
bescheinigte Abgasnachuntersuchung nicht korrekt vorgenommen wurde, so ist eine erneute Abgasnachuntersuchung anzuordnen. Sie ist auch dann anzuordnen, wenn Defekte oder Mängel an der abgasrelevanten Ausrüstung vermutet werden.
3 SR 941.210 4 SR 941.242
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4 Für die Abgasmessung im Rahmen der Abgasnachkontrollen dürfen nur Messmit-
tel für Gasgemischanteile verwendet werden, die den Anforderungen der MessMV 5 und der VAMV6 genügen.
3. Abschnitt:
Durchführung der Abgasnachuntersuchung und der periodischen Kontrolle der Partikelfilter-Systeme
Art. 10 Voraussetzungen für die Durchführung von Abgasnachuntersuchungen und periodischen Kontrollen der Partikelfilter-Systeme
1 Abgasnachuntersuchungen und periodische Kontrollen der Partikelfiltersysteme
dürfen nur von Personen und Betrieben vorgenommen werden, die von der zustän- digen Behörde dafür zugelassen sind.
2 Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung, wenn die Person oder der Betrieb
über die notwendigen Kenntnisse, Werkstattunterlagen, Werkzeuge und Einrichtun- gen sowie über die notwendigen Messgeräte zur Durchführung einer fachgerechten Abgasnachuntersuchung und der periodischen Kontrolle von Partikelfilter-Systemen verfügt. 3 Die notwendigen Kenntnisse nach Absatz 2 gelten als vorhanden, wenn die für die Abgasnachuntersuchung oder die periodischen Kontrollen von Partikelfiltersyste- men verantwortliche Person der zuständigen Behörde einen der folgenden Nachwei- se vorlegen kann: a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Automobil-Mechatronikerin, Automobil-Mechatroniker, Automobil-Fachfrau, Automobil-Fachmann, Baumaschinenmechanikerin, Baumaschinenmechaniker, Landmaschinen- mechanikerin oder Landmaschinenmechaniker oder ein anderes eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis über eine gleichwertige Ausbildung für Verbren- nungsmotoren; b. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Bootfachwartin oder Bootfach- wart, sofern die Ausbildung ab dem Jahr 2016 begonnen wurde; c. den Nachweis, dass sie vom Hersteller von Schiffsmotoren oder von der Schweizer Motorimporteurin oder vom Schweizer Motorenimporteur autori- siert ist, Abgasnachuntersuchungen an Schiffsmotoren durchzuführen; d. den Nachweis, dass sie im Rahmen einer Berufsausbildung Kenntnisse der Verbrennungsmotoren erworben hat und bei einer von der zuständigen Be- hörde anerkannten Fachorganisation einen Kurs für die Abgaswartung von Schiffsmotoren erfolgreich absolviert hat;
5 SR 941.210 6 SR 941.242
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e. den Nachweis, dass sie bei einer von der zuständigen Behörde anerkannten Fachorganisation eine Schulung über Kenntnisse der Verbrennungsmotoren und über die Abgaswartung von Schiffsmotoren erfolgreich absolviert hat.
Art. 11 Zulassung zur Durchführung von Abgasnachuntersuchungen oder zu periodischen Kontrollen von Partikelfilter-Systemen
1 Ist eine Person oder ein Betrieb an der Durchführung von Abgasnachuntersuchun-
gen oder periodischen Kontrollen der Partikelfilter-Systeme interessiert, so hat sie oder er die Angaben im Antragsformular nach Anhang 2 zu bestätigen und den Antrag an die zuständige Behörde zu senden. Zuständig ist die Behörde des Kan- tons, in dem sich der Betrieb befindet. Die zuständige Behörde entscheidet über den Antrag. Sie kann Kontrollen durchführen.
2 Personen oder Betriebe mit Sitz im Ausland können zur Durchführung von Abgas-
nachuntersuchungen oder periodischen Kontrollen von Partikelfilter-Systemen zugelassen werden. Dabei gelten die gleichen Zulassungsvoraussetzungen wie für Personen und Betriebe mit Sitz in der Schweiz. Zuständig ist die Behörde des Kan- tons, bei der die Person oder der Betrieb den Antrag einreicht.
4. Abschnitt: Abgaswartungsdokument
Art. 12 Inhalt und Form des Abgaswartungsdokumentes
1 Das Abgaswartungsdokument muss mindestens die Rubriken und die Angaben
nach Anhang 1 enthalten. Es muss insbesondere die erforderlichen technischen Daten enthalten. Es muss in einer der drei Amtssprachen verfasst sein.
2 In der formalen Gestaltung sind die Herausgeberinnen und die Herausgeber frei;
das Abgaswartungsdokument kann als Einheit im Serviceheft integriert sein.
3 Angaben über Unterhalt, Wartung und Service, die nicht Gegenstand dieser Aus-
führungsbestimmungen sind, müssen im Abgaswartungsdokument deutlich als solche gekennzeichnet sein.
Art. 13 Ausstellung des Abgaswartungsdokuments Das Abgaswartungsdokument ist vom Hersteller eines Motors oder von der Inhabe- rin oder vom Inhaber der Abgas-Typengenehmigung sowie von deren Vertreterin oder deren Vertreter oder einem nach Anhang 2 zugelassenen Fachbetrieb auszustel- len und zu unterzeichnen.
Art. 14 Vorweisen des Abgaswartungsdokuments
1 Die Eigentümerin, der Eigentümer, die Halterin oder der Halter eines Schiffes
muss für Motoren und Partikelfilter-Systeme, die in Betrieb sind, ein Abgaswar- tungsdokument vorweisen können. Davon ausgenommen sind Motoren, die nach Artikel 3 Absatz 2 von der Abgasnachuntersuchung befreit sind.
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2 Das Abgaswartungsdokument ist der zuständigen Behörde bei der Inbetriebnahme
eines Motors, der der Abgasnachuntersuchung oder der Kontrolle des Partikelfilter- Systems unterliegt, vorzuweisen.
3 Es ist immer auf dem Schiff mitzuführen und der zuständigen Behörde oder der
Polizei auf Verlangen vorzuweisen.
Art. 15 Anpassen des Abgaswartungsdokuments für umgebaute Motoren Für Motoren, bei denen an geprüften und im Schiffsausweis eingetragenen abgasre- levanten Bauteilen Änderungen vorgenommen wurden, hat die Person, die die Änderungen vorgenommen hat, die entsprechenden Angaben im Abgaswartungsdo- kument anzupassen.
Art. 16 Nachführen des Abgaswartungsdokuments
1 Nach der Abgasnachuntersuchung und nach der periodischen Kontrolle eines
Partikelfilter-Systems ist das Abgaswartungsdokument auszufüllen und von derjeni- gen Person, die von der zuständigen Behörde zur Durchführung der Abgasnachun- tersuchung oder der periodischen Kontrolle ermächtigt wurde, zu datieren, zu unter- zeichnen und mit dem Firmenstempel zu versehen. 2 Mit ihrer Unterschrift bestätigt die Person, dass eine vollständige und fachgerechte Abgasnachuntersuchung am Motor oder eine Kontrolle eines Partikelfilter-Systems durchgeführt wurde.
Art. 17 Fehlendes oder nicht mehr gültiges Abgaswartungsdokument Fehlt das Abgaswartungsdokument oder ist dessen Gültigkeit verfallen, so hat die Eigentümerin, der Eigentümer, die Halterin oder der Halter des Schiffes ein neues Dokument zu beschaffen.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 18 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 9. Januar 20097 zur Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern werden aufgehoben.
Art. 19 Übergangsbestimmungen
1 Lässt sich das Datum der ersten Inbetriebnahme eines Motors nicht zweifelsfrei
ermitteln, so ist im Abgaswartungsdokument als Datum der ersten Inbetriebnahme das Datum der Durchführung der ersten Abgasnachuntersuchung einzutragen.
7 AS 2009 387
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2 Bestehende Abgaswartungsdokumente von in Betrieb stehenden Motoren dürfen
so lange weiter verwendet werden, bis darin kein Platz für weitere Eintragungen von Abgasnachuntersuchungen mehr vorhanden ist.
3 Abgaswartungsdokumente von Motoren, die mit einem Partikelfilter-System
ausgerüstet sind und die keine entsprechende Rubrik für die Bestätigung von perio- dischen Kontrollen dieser Partikelfilter-Systeme enthalten, können weiterhin ver- wendet werden. Die periodischen Kontrollen sind durch ein Messprotokoll (Aus- druck) zu bestätigen.
4 Personen und Betriebe, die nach bisherigem Recht für die Durchführung der Ab-
gasnachuntersuchung zugelassen waren, dürfen diese Untersuchung weiterhin durchführen, sofern sie die Bedingungen für ihre Zulassung weiterhin erfüllen. 5 Die erste Kontrolle eines Partikelfilter-Systems muss spätestens bis am 1. Januar
2019 durchgeführt werden. Wurde an einem Partikelfilter-System bereits im Zeit-
raum eines Kalenderjahrs vor dem 1. Januar 2019 nachweislich eine Kontrolle durchgeführt, so kann die nächste Kontrolle unter Einhaltung der Fristen nach Arti- kel 8 Absätze 1 und 2 vorgenommen werden.
Art. 20 Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2018 in Kraft.
28. August 2017 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard
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Anhang 1 (Art. 4 Abs. 1 und 12 Abs. 1)
Abgaswartungsdokument
Das Abgaswartungsdokument muss die folgenden Rubriken und Angaben (Mindest- anforderungen) in einer der drei Amtssprachen Deutsch, Französisch oder Italienisch enthalten.
1. Titelblatt
In den drei Amtssprachen muss der Titel wie folgt lauten: – Abgaswartungsdokument – Fiche d’entretien du système antipollution – Documento sulla manutenzione relativa ai gas di scarico Weitere Angaben können aufgeführt werden.
2. Gesetzliche Vorschriften
Der vollständige Text der Artikel 3 und 8 Absatz 1 dieser Ausführungsbe- stimmungen.
3. Aussteller/in des Dokuments
4. Datum der ersten Inbetriebnahme des Motors
5. Motordaten gemäss Hersteller
– Motormarke – Motortyp (Modell) – Motornummer – Prüfnummer der Abgastypengenehmigung, Nummer der Bestätigung über die Konformität des Motors mit den Anforderungen gemäss der Richtlinie 2013/53/EU8 oder des Abgastypengenehmigungszertifikates – Bereich der maximalen Drehzahl nach «ISO 3046, 2009-12, Hubkol- ben-Verbrennungsmotoren – Anforderungen – Teil 4: Drehzahlrege- lung» oder «EN 8665, 2006-12, Kleine Wasserfahrzeuge – Schiffsan- triebs-Hubkolben-Verbrennungsmotoren – Leistungsmessungen und Leistungsangaben (ISO 8665:2006)»9 – Lehrlaufdrehzahlbereich in min -1
8 Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. November
2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie
94/25/EG, ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90. 9 Die aufgeführten Normen können eingesehen und bezogen werden bei der Schweizeri- schen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch
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6. Auszuführende Arbeiten und Kontrollen bei der Abgasnachuntersuchung
6.1 Fremdzündungsmotoren
6.1.1 Gemischaufbereitung
Frischluftzufuhr Luftfilterzustand/Flammschutz, Drosselklappen-Synchro- nisation, Zustand Steuergerät, Zustand Peripherieteile, Starterklappeneinstel- lung, Gemischregulierung, Kaltstartsteuerung, Einspritzanlage, Einspritzdü- sen, Plombierungen
6.1.2 Zündanlage
Zündkerzentyp (Wärmewert), Zündkerzenzustand, Zündleistung bei U/min-1, Zündspule, Zündverteiler, Unterbrecher-Zustand, Schliesswinkel, Zündzeitpunkt bei U/min-1, Kondensatorenzustand, Plombierungen
6.1.3 Motor
Kraftstofffilter, Wasserabscheider, Ventilspiel, Ölzustand, Ölstand-Niveau, Kompression, Ölverlust (Motor, Zwischengetriebe, Hebelift, Trimm, Getrie- be, Nebenaggregate), Wasserverlust (Motor, Kühlwasserverlust, Wasser- pumpe, Impeller)
6.1.4 Abgasanlage
Zustand, Dichtheit Abgasturbolader/Abgasanlage, Abgasrückführung, Pro- belauf, Leerlaufdrehzahl, Volllastdrehzahl, Betriebstemperatur, Öl- bzw. Treibstoffrückstände im Wasser, Kühlsystem (Kühlwasserfilter, Kühlwas- sereinlass), Drehzahlsynchronisation (Twin-Installation), Rauchentwicklung (Zustand und Funktion der Emissionskontrollsysteme, Kurbelgehäuseentlüf- tung)
6.1.5 Identifikationsdaten des Motors und des Steuergeräts (Typ, Seriennummer
usw.)
6.2 Selbstzündungsmotoren
6.2.1 Einspritzanlage
Leerlaufdrehzahl, Abregeldrehzahl ohne Last, Förderbeginn, Kompressions- druck, Zustand Einspritzdüsen (sofern vom Hersteller keine andere Vorgabe besteht: Düsenabspritzdruck, Düsenstrahlform, Plombierungen)
6.2.2 Motor
Frischluftzufuhr, Luftfilter reinigen/ersetzen, Kraftstofffilter/Wasserab- scheider, Kaltstartvorrichtung, Ventilspiel kontrollieren/einstellen, Fehler- code auslesen, beheben, löschen, Ölzustand, Ölstand-Niveau, Ölverlust (Motor, Zwischengetriebe, Hebelift, Trimm, Getriebe, Nebenaggregate), Wasserverlust (Motor, Kühlwasserverlust, Wasserpumpe, Impeller)
6.2.3 Abgasanlage
Zustand, Dichtheit Abgasturbolader/Abgasanlage, Abgasrückführung
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6.2.4 Probelauf
Leerlaufdrehzahl, Betriebstemperatur, Kühlsystem (Kühlwasserfilter, Kühl- wassereinlass), Drehzahlsynchronisation (Twin-Installation), Abgasturbo- ladedruck, Öl- bzw. Treibstoffrückstände im Wasser, Rauch-/Russentwick- lung, Zustand und Funktion der Emissionskontrollsysteme und der Kurbel- gehäuseentlüftung
6.2.5 Identifikationsdaten des Motors und des Steuergeräts (Typ, Seriennummer
usw.)
6.3 Partikelfilter-Systeme
Anzahl der Partikel im Abgas (Messprotokoll)
7. Bestätigung
Bestätigung mit Datum, Unterschrift und Firmenstempel, dass die Abgas- nachuntersuchung und die Kontrolle des Partikelfilter-Systems vollständig und fachgerecht nach Herstellervorschrift und unter Verwendung der vorge- schriebenen Messgeräte ausgeführt wurden
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Anhang 2 (Art. 11 Abs. 1 und 13)
Antrag für die Zulassung als Betrieb für Abgasprüfungen
Der Fachbetrieb erfüllt folgende Bedingungen:
1. Verantwortliche Person
Name: Vorname: Unterschrift:
2. Prüfgeräte
Betriebe, die Abgasnachuntersuchungen vornehmen wollen, müssen über handelsübliche Werkzeuge eines qualifizierten Betriebs und die vom Her- steller vorgeschriebenen Werkzeuge und Prüfgeräte verfügen. Betriebe, die Messungen an Partikelfilter-Systemen vornehmen wollen, müssen über ein nach diesen AB zugelassenes Messgerät zur Messung der Partikelanzahl verfügen.
3. Anforderungen an die verantwortliche Person
Der Fachbetrieb verfügt über qualifiziertes Personal, das über die für eine fachgerechte Abgasnachuntersuchung notwendigen theoretischen und prak- tischen Kenntnisse verfügt. Sofern auch periodische Kontrollen von Partikel- filter-Systemen durchgeführt werden, muss das Personal zur Durchführung dieser Kontrollen ausreichend qualifiziert sein. Wenn Ihr Betrieb die genannten Anforderungen erfüllt und Sie Abgasnachuntersu- chungen in Ihrem Service anbieten wollen, senden Sie diesen Antrag an die zustän- dige Behörde (Schifffahrtsamt oder Seepolizei), in dessen Kanton sich Ihr Betrieb befindet oder in dem Sie Abgasnachuntersuchungen hauptsächlich vornehmen. Das Amt ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen. Besondere Bemerkungen:
Unser Betrieb erfüllt die oben aufgeführten Bedingungen und beantragt, gemäss Artikel 13 der Verordnung vom 14. Oktober 201510 über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (VASm) folgende Wartungen bzw. Kontrollen durchführen zu können: Abgasnachuntersuchungen von Fremdzündungsmotoren Abgasnachuntersuchungen von Selbstzündungsmotoren Periodische Kontrollen von Partikelfilter-Systemen
10 SR 747.201.3
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Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern. AS 2017
Firma: ............................................................... Datum: ......................................... Adresse: ............................................................ PLZ/Ort: ........................................................... Tel.: .................................................................. Unterschrift und Firmenstempel
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