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AS 2017 5191

Verordnung des EFD über die als steuerbefreit anerkannten Fehlmengen und Verluste von gebrannten Wassern

Verordnung des EFD über die als steuerbefreit anerkannten Fehlmengen und Verluste von gebrannten Wassern (Alkoholfehlmengenverordnung)

vom 15. September 2017

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), gestützt auf die Artikel 41 Absatz 2 und 64 Absatz 4 der Alkoholverordnung vom 15. September 20171, verordnet:

Art. 1 Zweck Mit dieser Verordnung werden festgelegt: a. die Berechnung der Fehlmengen bei Spirituosen und steuerpflichtigem Ethanol; b. die Pauschalen für nicht nachweisbare Produktions- und Lagerverluste bei unversteuertem Ethanol.

Art. 2 Berechnung der Fehlmengen und der Verluste

1 Die Berechnung der Fehlmengen von Spirituosen erfolgt pauschaliert nach den im

Anhang festgelegten Werten.

2 Die Pauschale für nicht nachweisbare Produktions- und Lagerverluste bei unver-

steuertem Ethanol beträgt 2 Prozent. Die Grundlage für die Berechnung bildet das Inventar.

3 Werden gebrannte Wasser in Behältnissen gelagert, die an Endkonsumenten und

Endkonsumentinnen abgegeben werden, so können keine Fehlmengen oder Verluste geltend gemacht werden.

SR 680.114 1 SR 680.11

2017-0377 5191

Alkoholfehlmengenverordnung AS 2017

Art. 3 Übersteigen der Pauschalen Ist ein regelmässiges Übersteigen der Pauschalen aufgrund besonderer Produktions- oder Lagermethoden nachweisbar, so kann die Eidgenössische Zollverwaltung auf Gesuch mit der berechtigten Person davon abweichende Werte vereinbaren.

Art. 4 Abzug der Fehlmengen und Verluste von der für die Besteuerung massgebenden Menge gebrannter Wasser Die Fehlmengen und die Verluste sind bei der Berechnung der für die Besteuerung massgebenden Menge gebrannter Wasser in Abzug zu bringen.

Art. 5 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 10. Juni 19972 über die als steuerbefreit anerkannten Fehl- mengen von gebrannten Wassern in Steuer- und Verschlusslagern wird aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

15. September 2017 Eidgenössisches Finanzdepartement: Ueli Maurer

2 AS 1997 1477, 1999 1810

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Anhang (Art. 2 Abs. 1)

Fehlmengen bei Spirituosen Produktionsvorgang Pauschalwert (in Prozent)

Herstellung 2 Grundlage: Hergestellte Menge gemäss Herstellungs- rapport

Verarbeitung Fabrikation, Umbrand, Mazeration 5 Grundlage: Verarbeitete Menge gemäss Verede- lungsrapport

Abfüllung in Kleinverkaufsbehältnisse 2 Grundlage: Zur Abfüllung eingesetzte Menge gemäss Abfüllrapport

Lagerung Holzfasslagerung 5 Lagerung von Offenware 1 Grundlage: durchschnittlicher jährlicher Lager- bestand

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