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AS 2017 5195

Verordnung über die Übernahme gebrannter Wasser durch die Alkoholverwaltung

Verordnung über die Übernahme gebrannter Wasser durch die Alkoholverwaltung

Änderung vom 15. September 2017

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 5. Juni 19891 über die Übernahme gebrannter Wasser durch die Alkoholverwaltung wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung über die Übernahme gebrannter Wasser durch die Eidgenössische Zollverwaltung

Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 6 und 7 wird «Alkoholverwaltung» ersetzt durch «EZV».

Art. 1 Kernobstbrand zum Wiederverkauf Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) kann das Destillat aus gegorenen Äpfeln oder Birnen, aus gegorenen Teilen dieser Früchte oder aus Apfel- oder Birnenwein (Kernobstbrand) zum Wiederverkauf übernehmen.

Art. 3 Abs. 3

3 Kernobstbrand hat den in der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung

vom 16. Dezember 20162 und in der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20163 über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft angegebenen Werten zu entsprechen. Die Zugabe von Zu- cker oder Zuckerarten ist nicht erlaubt. Verunreinigungen sind nicht zulässig.

2017-0376 5195

Übernahme gebrannter Wasser durch die Alkoholverwaltung. V AS 2017

Art. 4 Übernahmepreise Die Übernahmepreise für Kernobstbrand zum Wiederverkauf werden im Anhang 1 der Alkoholverordnung vom 15. September 20174 geregelt.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

15. September 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

4 SR 680.11

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