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AS 2017 5243

AS 2017 5243

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Änderung vom 17. Oktober 2017

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verordnet:

I Die Verordnung des BLV vom 21. November 20161 über Massnahmen zur Verhin- derung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2 2 Sie regelt die Einfuhr von lebendem Geflügel, Eintagsküken, Bruteiern, Geflügel- fleisch und Konsumeiern aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).

Art. 2 Einfuhr von lebendem Geflügel, Eintagsküken und Bruteiern: Grundsatz

1 Die Einfuhr von lebendem Geflügel, Eintagsküken und Bruteiern aus den im

Anhang aufgeführten Schutzzonen, Überwachungszonen und weiteren Restriktions- gebieten ist verboten.

2 Erlaubt ist die Einfuhr von Eintagsküken und Bruteiern nach Artikel 2a, 2b, 2c

oder 2d unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Gesundheitsbescheini- gung nach Artikel 2e.

1 SR 916.443.102.1

2017-2866 5243

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza AS 2017 aus bestimmten Mitgliedstaaten der EU. V des BLV

Art. 2c Einfuhr von Eintagsküken aus den weiteren Restriktionsgebieten Erlaubt ist die Einfuhr von Eintagsküken aus den weiteren Restriktionsgebieten, wenn: a. die Eintagsküken die Bedingungen nach Artikel 2a oder 2b erfüllen; und b. der Transport ohne unnötige Verzögerungen und in Fahrzeugen und Contai- nern erfolgt, die gemäss den Anweisungen des amtlichen Tierarztes oder der amtlichen Tierärztin gereinigt und desinfiziert worden sind.

Art. 2d Einfuhr von Bruteiern aus den weiteren Restriktionsgebieten Erlaubt ist die Einfuhr von Bruteiern aus den weiteren Restriktionsgebieten, wenn: a. die Bruteier auf direktem Weg aus dem Restriktionsgebiet hinaustranspor- tiert werden; b. die Bruteier von Elterntieren stammen, die in einer nach Artikel 6 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2009/158/EG2 zugelassenen Tierhaltung gehalten werden; c. die Tierhaltung der Elterntiere sich ausserhalb der Schutz- und Überwa- chungszonen befindet; d. eine in den 72 Stunden vor dem Versand der Bruteier durchgeführte klini- sche Untersuchung des Geflügels in allen Erzeugungseinheiten der Tierhal- tung zufriedenstellend ausgefallen ist; e. die Bruteier sowie ihre Verpackung vor dem Versand gemäss den Anwei- sungen des amtlichen Tierarztes oder der amtlichen Tierärztin desinfiziert worden sind; und f. der Transport ohne unnötige Verzögerungen und in Fahrzeugen, Containern oder Kisten erfolgt, die gemäss den Anweisungen des amtlichen Tierarztes oder der amtlichen Tierärztin gereinigt und desinfiziert worden sind.

Art. 2e Gesundheitsbescheinigung Sendungen von Eintagsküken und Bruteiern, die nach den Artikeln 2a–2d eingeführt werden, müssen von einer Gesundheitsbescheinigung nach Artikel 20 und Anhang IV der Richtlinie 2009/158/EG3 begleitet sein, die folgenden Hinweis enthält: «Diese Sendung erfüllt die Tiergesundheitsbedingungen des Durchführungsbe- schlusses (EU) 2017/2474 der Kommission.»

2 Siehe Fussnote zu Art. 2a Bst. a.

3 Siehe Fussnote zu Art. 2a Bst. a.

4 Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission vom 9. Februar 2017 betreffend Massnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten, ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 62; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1845, ABl. L 262 vom 12.10.2017, S.7.

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza AS 2017 aus bestimmten Mitgliedstaaten der EU. V des BLV

II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Verordnung tritt am 19. Oktober 2017 in Kraft. 5

17. Oktober 2017 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss

5 Dringliche Veröffentlichung vom 18. Oktober 2017 im Sinne von Art. 7 Abs. 3

des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza AS 2017 aus bestimmten Mitgliedstaaten der EU. V des BLV

Anhang (Art. 2–4)

Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

1 Betroffene Mitgliedstaaten der EU

Italien

2 Schutzzonen, Überwachungszonen und weitere

Restriktionsgebiete in den betroffenen Mitgliedstaaten der EU Die betroffenen Mitgliedstaaten der EU sowie die dort festgelegten Schutzzonen, Überwachungszonen und weiteren Restriktionsgebiete sind in folgendem Durchfüh- rungsbeschluss festgelegt:

EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten

Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission vom (EU) 2017/247 9. Februar 2017 betreffend Massnahmen zum Schutz vor Ausbrü- chen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mit- gliedstaaten, ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 62; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1845, ABl. L 262 vom 12.10.2017, S. 7.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 listet im Anhang die Schutzzonen, Überwachungszonen und weiteren Restriktionsgebiete folgendermassen auf: Teil A Schutzzonen Teil B Überwachungszonen Teil C Weitere Restriktionsgebiete.

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