Lexipedia

AS 2017 5521

Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA)

Änderung vom 17. März 2017

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Dezember 20151, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 17. Juni 20052 gegen die Schwarzarbeit wird wie folgt geändert:

Art. 2 Geltungsbereich 1 Arbeitgeber können die Löhne der in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerin- nen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren nach Artikel 3 abrechnen, sofern: a. der einzelne Lohn den Grenzbetrag nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19823 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge nicht übersteigt; b. die gesamte jährliche Lohnsumme aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mer den zweifachen Betrag der maximalen jährlichen Altersrente der AHV nicht übersteigt; und c. die Löhne aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Ver- fahren abgerechnet werden.

2 Das vereinfachte Verfahren nach Artikel 3 ist nicht anwendbar für:

a. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften; b. die Mitarbeit des Ehegatten oder der Ehegattin sowie der Kinder im eigenen Betrieb.

2015-0289 5521

BG gegen die Schwarzarbeit AS 2017

Art. 3 Abs. 1 1 Die Anmeldung erfolgt bei der AHV-Ausgleichskasse für die Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenver- sicherung, die Familienzulagen, die Unfallversicherung und für die Steuern nach Artikel 37a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19904 über die direkte Bundes- steuer (DBG) und Artikel 11 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19905 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG).

Art. 7 Abs. 1 Bst. a

1 Die mit der Kontrolle betrauten Personen dürfen:

a. Betriebe und andere Arbeitsorte während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen betreten;

Art. 9 Protokolle 1 Die mit der Kontrolle betrauten Personen halten die von ihnen gemachten Feststel- lungen in einem Protokoll fest. In dieses dürfen nur Feststellungen aufgenommen werden, die einen Bezug zum Kontrollgegenstand nach Artikel 6 haben. Kopierte Unterlagen sind dem Protokoll beizulegen.

2 Die mit der Kontrolle betrauten Personen müssen das Protokoll unverzüglich von

den kontrollierten Personen unterzeichnen lassen.

3 Die mit der Kontrolle betrauten Personen:

a. leiten das Protokoll an die Behörden und Organisationen weiter, die für Er- mittlungen und Entscheide bezüglich der bei der Kontrolle festgestellten Anhaltspunkte für einen Verstoss zuständig sind; b. stellen den kontrollierten Personen und Betrieben eine Kopie des Protokolls zu; c. stellen den Auskunftspersonen auf deren Verlangen einen Auszug aus dem Protokoll mit den von ihnen gemachten Aussagen zu. 4 Sie weisen die betroffenen Personen darauf hin, dass sie ein Recht auf eine Kopie des Protokolls beziehungsweise auf einen Auszug daraus haben.

Art. 10 Die Behörden, die für die Sanktionen und administrativen Massnahmen im Zusam- menhang mit dem Kontrollgegenstand nach Artikel 6 zuständig sind, informieren die folgenden Behörden über ihre in Rechtskraft erwachsenen Entscheide und Urteile: a. die zuständige kantonale Behörde nach Artikel 13 Absatz 1; b. das kantonale Kontrollorgan, sofern dieses bei der Sachverhaltsabklärung mitgewirkt hat.

4 SR 642.11 5 SR 642.14

BG gegen die Schwarzarbeit AS 2017

Art. 11 Abs. 1 und 3

1 Die zuständigen Behörden der Gemeinden, der Kantone und des Bundes in Sachen

Arbeitsinspektion, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Beschäftigung, Sozialhilfe, Polizei, Flüchtlingswesen, Ausländerpolizei, Einwohnerkontrolle, Zivil- stand und Steuerwesen sowie das Grenzwachtkorps arbeiten mit den kantonalen Kontrollorganen zusammen; dasselbe gilt für die Behörden der Kantone und des Bundes und die privaten Organisationen, die für den Vollzug der Sozialversiche- rungsgesetzgebung zuständig sind.

3 Die Behörden und Organisationen nach Absatz 1 und das kantonale Kontrollorgan

informieren sich gegenseitig über den Fortgang der Verfahren.

Art. 12 Abs. 2 Bst. a, 4 Bst. a sowie 6 und 7

2 Die für die Arbeitslosenversicherung zuständigen Behörden der Kantone und des

Bundes, die für den Vollzug der Sozialversicherungsgesetzgebung zuständigen Behörden der Kantone und des Bundes sowie die in diesen Bereichen zuständigen privaten Organisationen geben die Ergebnisse ihrer Kontrollen den Asyl- und Aus- länderbehörden bekannt, wenn: a. die betroffene Person aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstä- tigkeit ein Einkommen erzielt hat, für das die Sozialversicherungsbeiträge an die AHV, IV, EO oder ALV oder die Familienzulagen nicht entrichtet wur- den; und

4 Als gegebenenfalls betroffene Behörden gelten:

a. die AHV-Ausgleichskassen und die Familienausgleichskassen; 6 Das kantonale Kontrollorgan oder Dritte, an die die Kantone Kontrolltätigkeiten delegiert haben, informieren die zuständigen Behörden oder Organe, wenn sich im Rahmen der Kontrollen nach Artikel 6 Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Verstoss vorliegt: a. gegen das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 20096; b. gegen das Entsendegesetz vom 8. Oktober 19997; c. gegen das Arbeitsgesetz vom 13. März 19648; d. gegen kantonales Sozialhilferecht; e. gegen das DBG9, das StHG10 oder ein kantonales Steuergesetz betreffend die direkten Steuern; oder f. gegen einen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag.

7 Die zuständige Behörde oder das zuständige Organ führt eine Untersuchung durch

und fällt einen Entscheid.

6 SR 641.20 7 SR 823.20 8 SR 822.11 9 SR 642.11 10 SR 642.14

BG gegen die Schwarzarbeit AS 2017

Art. 16 Abs. 2

2 Der Teil der Lohnkosten der Inspektorinnen und Inspektoren, der durch Gebühren

nach Absatz 1 und durch Bussen nicht gedeckt ist, geht je zur Hälfte zulasten des Bundes und der Kantone.

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194611 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung

Art. 87 neues Lemma, einzufügen zwischen dem zweiten und dem dritten Lemma … wer es als Arbeitgeber unterlässt, sich einer Ausgleichskasse anzuschliessen und die beitragspflichtigen Löhne seiner Arbeitnehmer innert der Frist abzurechnen, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 14 bestimmt, …

2. Familienzulagengesetz vom 24. März 200612

Art. 25 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) sowie Bst. ebis und eter Die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung mit ihren allfälligen Abweichungen vom ATSG13 gelten sinngemäss für: ebis. die Herabsetzung und den Erlass von Beiträgen (Art. 11 AHVG); eter. den Bezug der Beiträge (Art. 14–16 AHVG);

11 SR 831.10 12 SR 836.2 13 SR 830.1

BG gegen die Schwarzarbeit AS 2017

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 17. März 2017 Ständerat, 17. März 2017 Der Präsident: Jürg Stahl Der Präsident: Ivo Bischofberger Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 6. Juli 2017 unbenützt abgelaufen.14

2 Es wird auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt.15

11. Oktober 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

14 BBl 2017 2467

15 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 6. Oktober 2017 im vereinfachten Verfahren gefällt.

BG gegen die Schwarzarbeit AS 2017