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AS 2017 5625

Verordnung über die Luftfahrt

Verordnung über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV)

Änderung vom 18. Oktober 2017

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Luftfahrtverordnung vom 14. November 19731 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Bundesamt für Polizei» ersetzt durch «fedpol».

Art. 122a Abs. 4

4 Das UVEK ordnet die Sicherheitsmassnahmen an. Zuvor hört es die zuständige

Kantonspolizei, den betroffenen Flugplatzhalter und die betroffenen Luftverkehrs- unternehmen an.

Art. 122d Vollzug

1 Das UVEK erlässt Vorschriften über:

a. die Ausgestaltung der Sicherheitsmassnahmen; b. das Zusammenwirken der beteiligten Stellen; c. die Verteilung der Kosten zwischen dem BAZL, den Flugplatzhaltern und den Luftverkehrsunternehmen.

2 Das BAZL kann je nach Bedrohungslage im Einzelfall gestützt auf eine Bedro-

hungsanalyse des Bundesamtes für Polizei (fedpol) weitere Massnahmen anordnen und die Kostentragung festlegen; es hört dazu vorgängig die zuständige Flughafen- polizei und den betroffenen Flugplatzhalter an.

3 Vorbehalten bleiben im Einzelfall die besonderen Befugnisse der Kommandantin

oder des Kommandanten einer Kantonspolizei (Art. 100bis LFG).

1 SR 748.01

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Luftfahrtverordnung AS 2017

Art. 122e Abs. 3 und 4 Aufgehoben

Art. 122f Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. b und c

1 Die Sicherheitsbeauftragten haben, soweit das zwingend anwendbare ausländische

Recht es nicht ausschliesst, insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen: b. Auf ausländischen Flugplätzen können sie:

1. zur Verhinderung der Einschleusung verbotener Gegenstände, die zur

Gefährdung der Zivilluftfahrt eingesetzt werden können, Fluggäste und Handgepäck durchsuchen und das kontrollierte Gepäck und die Ge- päckidentifikation überwachen,

2. zuhanden der zuständigen ausländischen Stellen mögliche Gefährder

bezeichnen,

3. die ausländischen Stellen bei deren Aufgaben unterstützen;

c. Aufgehoben

Art. 122kbis Daten der möglichen Gefährder

1 Zur Beurteilung der Gefährdung des internationalen gewerbsmässigen Luftver-

kehrs (Art. 21c Abs. 1 Bst. b LFG) bearbeitet fedpol im Informationssystem für den Einsatz von Sicherheitsbeauftragten: a. über jeden möglichen Gefährder die folgenden Datenkategorien:

1. gebuchte Flüge,

2. Angaben zu getätigten Zahlungen und dafür eingesetzten Zahlungsmit-

teln; b. weitere Daten über mögliche Gefährder, die für die Beurteilung der Gefähr- dung des internationalen gewerbsmässigen Luftverkehrs notwendig sind. 2 Betreffend die Identität und die öffentlich zugänglichen Kontaktdaten von mögli- chen Gefährdern (Art. 21c Abs. 1 Bst. a LFG) bearbeitet fedpol im System die folgenden Daten: a. Namen einschliesslich Alias; b. Geburtsdatum; c. Geburtsort; d. Heimatort; e. Staatsangehörigkeit; f. Geschlecht; g. Zivilstand; h. öffentlich zugängliche Kontaktangaben wie Postadresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummern; i. Angaben zu Reisedokumenten wie Nummer, Ausstellungsstaat, Visa.

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Luftfahrtverordnung AS 2017

Art. 122kter Daten der Sicherheitsbeauftragten Fedpol bearbeitet im Informationssystem die folgenden Daten der einsetzbaren Sicherheitsbeauftragten: a. Namen; b. Geburtsdatum; c. Geburtsort; d. Heimatort und Nationalität; e. Kontaktangaben wie Postadressen, E-Mail-Adressen, Telefonnummern; f. Notfalladresse (Name, Vorname, Telefonnummer und Beziehung der Kon- taktperson zum Sicherheitsbeauftragten); g. Angaben zu Reisedokumenten wie Nummer, Ausstellungsstaat, Visa; h. Zahlungsverbindung; i. Sprachkenntnisse; j. absolvierte Kurse im Hinblick auf die Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragte und geleistete Einsätze.

Art. 122n Vergütungen Das BAZL vergütet im Zusammenhang mit dem Einsatz der Sicherheitsbeauftrag- ten: a. den Luftverkehrsunternehmen: die Kosten für die erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit:

1. der Aus- und Weiterbildung der Sicherheitsbeauftragten,

2. der Einsatzplanung von Sicherheitsbeauftragten und den damit verbun-

denen administrativen Aufgaben,

3. der Risiko- und Bedrohungsanalyse,

4. der Ausrüstung der Sicherheitsbeauftragten;

b. den Kantonen oder Gemeinden und der Transportpolizei: die Lohn- und Lohnnebenkosten für die Sicherheitsbeauftragten während der Aus- und Weiterbildung sowie während des Einsatzes; c. den Sicherheitsbeauftragten: die Spesen für die Aus- und Weiterbildung sowie für den Einsatz; d. den Kantonen oder Gemeinden: die Kosten für die Bewirtschaftung der Schusswaffen von ausländischen Sicherheitsbeauftragten während ihres Aufenthalts in der Schweiz.

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Luftfahrtverordnung AS 2017

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

18. Oktober 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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