AS 2017 5761
Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV). Berichtigung
Berichtigung (Art. 10 Abs. 1 PublG)
Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV)
Änderung vom 23. August 2017 (AS 2017 4981; SR 734.27)
Art. 14 Abs. 4 statt: 4 Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung aufgeführt sind, dürfen Service- und Reparaturarbeiten an Aufzugs-, Hebe- und Förderanlagen sowie auf Schiffen ausführen, wenn sie einen vom Inspektorat anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder in einer qualifizierten Ausbildungsstätte absolviert haben. Die Arbeiten sind mit einer Kontrolle der ausgeführten Arbeiten abzuschliessen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist zu dokumentieren.
muss es heissen: 4 Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung aufgeführt sind, dürfen Service- und Reparaturarbeiten an Alarm-, Hebe- und Förderanlagen sowie auf Schiffen ausführen, wenn sie einen vom Inspektorat anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder in einer qualifizierten Ausbildungsstätte absolviert haben. Die Arbeiten sind mit einer Kontrolle der ausgeführten Arbeiten abzuschliessen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist zu dokumentieren.
31. Oktober 2017 Bundeskanzlei
2017-2934 5761
Niederspannungs-Installationsverordnung. Berichtigung AS 2017
5762