AS 2017 5847
Verordnung des UVEK über die Sicherheitsanforderungen an Seile von Seilbahnen zur Personenbeförderung
Verordnung des UVEK über die Sicherheitsanforderungen an Seile von Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilverordnung, SeilV)
Änderung vom 26. September 2017
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:
I Die Seilverordnung vom 11. März 20111 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken 1 In den Fussnoten zu den Artikeln 12 Absatz 2, 17 Absatz 1, 18 Absatz 1, 19 Absatz 1, 21 Absatz 1, 25 Absatz 1, 29 Absatz 1, 35 Absatz 1, 38 Absatz 2 Buchstabe b, 39 Absatz 2, 40 Absatz 1, 45 Absatz 1 und 47 sowie zu den Anhängen 2 Ziffer 1 und 5 Ziffer 1 werden die bestehenden Verweise ersetzt durch: «Diese Norm kann bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie kann eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.» 2 In den Fussnoten zu den Artikeln 7 Absatz 1, 8 Absatz 1, 13 Absatz 1, 27 Absatz 1,
36 Absatz 4 und 42 Absatz 3 sowie zum Anhang 1 Ziffer 1 werden die Verweise
ersetzt durch: «Diese Normen können bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie können eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.»
Art. 11 Seilverbindungen mittels Spleiss
1 Spleisse bedürfen:
a. einer Konformitätserklärung sowie einer Konformitätsbescheinigung; oder b. falls der Ersteller von einer nach Norm ISO / IEC 17024:20032 akkreditier- ten Stelle zertifiziert ist: einer vergleichbaren Erklärung.
1 SR 743.011.11 2 Diese Norm kann bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie kann eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.
2017-0042 5847
Seilverordnung AS 2017
2 Die Kantone können für kantonal bewilligte Anlagen Spleisser anerkennen und die Voraussetzungen hierfür festlegen.
Art. 11a Haftung und Versicherung
1 Spleisser und Spleisserinnen dürfen ihre Haftung nicht unverhältnismässig ein-
schränken.
2 Das Seilbahnunternehmen vereinbart mit den Spleissern und den Spleisserinnen
den Umfang ihrer Haftung und der erforderlichen Haftpflichtversicherung.
Art. 16 Abs. 1
1 Zug-und Förderseile, verschlossene Spiral- und Bergeseile sowie Spannseile
> 30 mm sind durch eine nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19963 akkreditierte Seilprüfstelle (Art. 17) zu prüfen.
Art. 19 Abs. 3 Bst. a
3 Die Bescheinigung ist vorzulegen:
a. für Seilbahnen mit Bundeskonzession: dem Bundesamt für Verkehr (BAV);
Art. 23 Verguss- und Klemmköpfe Verguss- und Klemmköpfe bedürfen: a. einer Konformitätserklärung sowie einer Konformitätsbescheinigung; oder b. falls der Ersteller von einer nach der Norm ISO / IEC 17024:20034 akkredi- tierten Stelle zertifiziert ist: einer vergleichbaren Erklärung.
Art. 24 Haftung und Versicherung
1 Die Ersteller von Verguss- und Klemmköpfen dürfen ihre Haftung nicht unver-
hältnismässig einschränken.
2 Das Seilbahnunternehmen vereinbart mit dem Ersteller von Verguss- und Klemm-
köpfen den Umfang seiner Haftung und der erforderlichen Haftpflichtversicherung.
1 Die zerstörungsfreien Seilprüfungen dürfen nur durch Seilprüfstellen durchgeführt werden, die nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni
19965 akkreditiert sind.
1bis Das Seilbahnunternehmen vereinbart mit der Seilprüfstelle den Umfang ihrer Haftung sowie der erforderlichen Haftpflichtversicherung.
3 SR 946.512 4 Diese Norm kann bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie kann eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen. 5 SR 946.512
Seilverordnung AS 2017
Art. 41 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 43a 5a. Abschnitt: Anforderungen an die Seilprüfstellen
Art. 43a Anforderungen an das Prüfpersonal
1 Die Anforderungen an das Prüfpersonal richten sich nach den Normen SN EN
12927-7 und SN EN 12927-8 (Anhang 1 Ziff. 1)6.
2 Eine Prüfperson muss über eine Sehtauglichkeit gemäss der Norm EN 473 Zif-
fer 6.4 (Anhang 1 Ziff. 8) verfügen.
Art. 43b Anforderungen an den Prüfverantwortlichen oder die Prüfverantwortliche 1 Zusätzlich zu den in der SN EN 12927-87 geforderten Stufen 1 und 2 für Seilprüfer und -prüferinnen gelten für den Prüfverantwortlichen oder die Prüfverantwortliche einer Seilprüfstelle nachfolgende Anforderungen. Er oder sie: a. muss seine oder ihre Kompetenz in der Durchführung von zerstörungsfreien Seilprüfungen nachgewiesen haben; b. ist verantwortlich für den gesamten Prüfbetrieb und für die fachliche Quali- fikation des Prüfpersonals; c. ist fähig, Prüfanweisungen auszuarbeiten und zu validieren; d. ist in der Lage, Normen, Spezifikationen, Verfahrensabläufe und Prozeduren zu analysieren und zu interpretieren; e. besitzt die notwendigen Kenntnisse, um weiterführende zerstörungsfreie Prüfungen zu entwerfen; f. hat die fachliche Kompetenz, Prüfer und Prüferinnen der Stufen 1 und 2 aus- zubilden und deren Prüftätigkeit zu überwachen; und g. kann Prüfpersonal auf allen Stufen bei der täglichen Arbeit unterstützen. 2 Er oder sie ist ein Ingenieur oder eine Ingenieurin mit Bachelorabschluss in techni- scher Fachrichtung und hat im Verlauf seiner oder ihrer beruflichen Tätigkeit min- destens 100 Seilprüfungen als Prüfer oder Prüferin der Stufe 2 absolviert. Zudem muss er oder sie eine Praxis von mindestens 10 Seilprüfungen im jeweils vorherge- henden Jahr nachweisen.
6 Die Normen können bei der betreffenden Normenorganisation bezogen
werden. Sie können eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6,
3063 Ittigen.
7 Diese Norm kann bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie kann eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.
Seilverordnung AS 2017
Art. 43c Anforderungen an Prüfgeräte Die Magnetisierungseinheit der Prüfgeräte muss den Anforderungen von Anhang B der prEN 12927:20168 entsprechen.
Art. 47 Instandsetzungsdokumentation
1 Wer Seile oder Seilverbindungen instand setzt, muss die Arbeiten dokumentieren
und einen Bericht erstellen. Dabei sind die folgenden Normen9 zu beachten: a. SN EN 12927-3 Ziffer 8 (Anhang 1 Ziff. 1); b. SN EN 12927-4 Ziffer 6.4 (Anhang 1 Ziff. 1).
2 Er oder sie muss zudem:
a. beim Erstellen von Verguss- und Klemmköpfen:
1. eine Konformitätserklärung des Erstellers und eine Konformi-
tätsbescheinigung beibringen, oder
2. eine vergleichbare Erklärung des Erstellers, der eine gemäss Artikel 24
zertifizierte Fachperson ist, beibringen; b. bei Spleissen:
1. eine Konformitätserklärung des Erstellers und eine Konformitäts-
bescheinigung beibringen,
2. eine vergleichbaren Erklärung eines zertifizierten Spleissers oder einer
zertifizierten Spleisserin beibringen, oder
3. eine vergleichbare Erklärung eines kantonal anerkannten Spleissers o-
der einer kantonal anerkannten Spleisserin beibringen; c. bei allen übrigen Instandsetzungsarbeiten:
1. eine Konformitätserklärung des Erstellers und eine Konformitäts-
bescheinigung beibringen, oder
2. eine vergleichbare Erklärung eines zertifizierten Erstellers beibringen.
3 Die Erklärungen gemäss Absatz 2 Buchstaben a und b Ziffern 2 und 3 müssen
namentlich die folgenden Angaben enthalten: a. Name, Firma und vollständige Anschrift der ausführenden Person; b. Beschreibung des Bauteils (Marke, Typ usw.); c. Nachweis der Zertifizierung oder kantonalen Anerkennung; d. Datum und Unterschrift.
8 Diese Norm kann bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie kann eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.
9 Die Normen können jeweils bei der betreffenden Normenorganisation bezogen
werden. Sie können eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6,
3063 Ittigen.
Seilverordnung AS 2017
Art. 51 Erkenntnisse
1 DieSeilprüfstellen melden sicherheitsrelevante Erkenntnisse dem BAV bezie-
hungsweise der Kontrollstelle IKSS. 2 Das BAV, die Kontrollstelle IKSS, die Akkreditierungsstelle, die Prüfstellen, die Seilhersteller und die Seilbahnunternehmen geben sich diese Erkenntnisse gegensei- tig weiter und prüfen, inwieweit Massnahmen erforderlich sind.
Art. 53 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 53a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2017 Werden Spleisse auf altrechtlichen Anlagen von einer vom BAV vor dem 1. April
2011 anerkannten Fachperson ausgeführt, so ist keine EG-Konformitätsbescheini-
gung erforderlich.
II Anhang 1 Ziff. 9 Einleitungssatz Betrifft nur den französischen Text.
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
26. September 2017 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard
Seilverordnung AS 2017