AS 2017 5859
Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen
Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA-Verordnung, PSAV)
vom 25. Oktober 2017
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20091 über die Produktesicherheit (PrSG) und auf Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 19812 über die Unfallversicherung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse, verordnet:
Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffe und anwendbares Recht 1 Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen, die spätere Bereitstellung auf dem Markt sowie die Anforderungen an den Entwurf und die Herstellung von persön- lichen Schutzausrüstungen (PSA) nach der Verordnung (EU) 2016/4254 (EU-PSA- Verordnung) sowie die Marktüberwachung betreffend diese Produkte.
2 Der Geltungsbereich richtet sich nach Artikel 2 der EU-PSA-Verordnung.
3 Es gelten die Begriffe nach Artikel 3 der EU-PSA-Verordnung. Die in Artikel 3
Nummern 10–12 genannten Begriffe sind gemäss der schweizerischen Gesetzge- bung über Produktesicherheit und Akkreditierung zu verstehen. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach dem Anhang Ziffer 1.
4 Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-PSA-Verordnung verwie-
sen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach dem Anhang Ziffer 2.
SR 930.115 4 Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie
89/686/EWG des Rates, Fassung gemäss ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51.
2017-2047 5859
PSA-Verordnung AS 2017
5 Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für PSA
die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Mai 20105 über die Produktesicherheit (PrSV).
Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Markt PSA dürfen nur in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn: a. sie bei angemessener Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünf- tigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen sowie die Sicherheit von Haustieren und Eigentum nicht gefährden; und b. die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens geltenden grundlegenden Ge- sundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Artikel 5 der EU-PSA- Verordnung6 und nach dem in dieser Bestimmung genannten Anhang II erfüllt sind.
Art. 3 Einstufung von PSA, Konformität, Konformitätsbewertungsstellen und Bezeichnungsbehörden
1 Die Einstufung von PSA richtet sich nach Artikel 18 der EU-PSA-Verordnung7
sowie dem in dieser Bestimmung genannten Anhang I. Wird der Anhang I der EU- PSA-Verordnung geändert, so obliegt es dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, den Verweis auf die entsprechende Fassung der EU-PSA-Verordnung in der Fussnote zu Artikel 1 Absatz 1 anzupassen.
2 Für die Konformitätsbewertung von PSA gelten die Grundsätze und die Verfahren
nach den Artikeln 14, 15 und 19 der EU-PSA-Verordnung und nach den in diesen Bestimmungen genannten Anhängen I–IX.
3 Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Sofern die CE-Kenn-
zeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist, kann sie belassen werden. Für das Anbringen weiterer Angaben und Kennzeichen gilt Artikel 17 Absätze 3 und 4 der EU-PSA-Verordnung.
4 Die Konformitätsbewertungsstellen müssen für den betreffenden Fachbereich:
a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19968 (AkkBV) akkreditiert sein; b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder c. durch Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.
5 SR 930.111
6 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
7 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
8 SR 946.512
PSA-Verordnung AS 2017
5 Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Bezeichnung von Konformitätsbewer-
tungsstellen und zum Entzug der Bezeichnung, die Rechte und Pflichten der be- zeichneten Stellen sowie die Anforderungen an die Bezeichnungsbehörden richten sich nach dem 3. Kapitel (Art. 24–34c) der AkkBV.
Art. 4 Bestimmungen über die Wirtschaftsakteure 1 Die Pflichten der folgenden Wirtschaftsakteure richten sich nach den nachstehen- den Bestimmungen der EU-PSA-Verordnung9: a. Hersteller: Artikel 8; b. Bevollmächtigte: Artikel 9; c. Importeure: Artikel 10; d. Händler: Artikel 11.
2 Die Geltung der Pflichten des Herstellers für die Importeure und die Händler
richtet sich nach Artikel 12 der EU-PSA-Verordnung.
3 Die Identifizierung der Wirtschaftsakteure gegenüber den Marktüberwachungs-
behörden richtet sich nach Artikel 13 der EU-PSA-Verordnung.
Art. 5 Bezeichnung technischer Normen Die Bezeichnung technischer Normen richtet sich nach Artikel 6 PrSG. Zuständig ist das Staatssekretariat für Wirtschaft.
Art. 6 Marktüberwachung Die Marktüberwachung betreffend PSA richtet sich nach den Artikeln 19–29
Art. 7 Übergangsbestimmungen
1 Die Bereitstellung auf dem Markt von PSA, die nach bisherigem Recht konform
sind und vor dem 21. April 2019 in Verkehr gebracht werden, wird nicht behindert.
2 Baumusterprüfbescheinigungen und Zulassungen, die nach bisherigem Recht
ausgestellt wurden, gelten bis zum 21. April 2023, sofern sie nicht vor diesem Zeit- punkt ungültig werden.
9 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
10 SR 930.111
PSA-Verordnung AS 2017
Art. 8 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 21. April 2018 in Kraft.
2 Artikel 3 Absatz 5 tritt am 6. November 2017 in Kraft.
25. Oktober 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
PSA-Verordnung AS 2017
Anhang (Art. 1 Abs. 3 und 4)
Entsprechungen von Ausdrücken und anwendbares Recht
1. Für die korrekte Auslegung der Ausdrücke, die in der EU-PSA-Verordnung11
genannt werden und auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, gelten die folgen- den Entsprechungen: a. Deutsche Ausdrücke
EU Schweiz
Union Schweiz Mitgliedstaat Schweiz Drittstaat Anderer Staat Amtsblatt der Europäischen Union Bundesblatt Notifizierte Stelle Konformitätsbewertungsstelle Notifizierende Behörde Bezeichnungsbehörde Einführer Importeur EU-Konformitätserklärung Konformitätserklärung EU-Baumusterprüfung Baumusterprüfung EU-Baumusterprüfbescheinigung Baumusterprüfbescheinigung
b. Französische Ausdrücke
EU Schweiz
Union Suisse Etat membre Suisse Pays tiers Autre pays Journal officiel de l’Union européenne Feuille fédérale Organisme notifié Organisme d’évaluation de la conformité Autorité notifiante Autorité de désignation Déclaration UE de conformité Déclaration de conformité Examen UE de type Examen de type Attestation d’examen UE de type Attestation d’examen de type
11 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
PSA-Verordnung AS 2017
c. Italienische Ausdrücke
EU Schweiz
Unione Svizzera Stato membro Svizzera Paese terzo Altro paese Gazzetta ufficiale dell’Unione europea Foglio federale Organismo notificato Organismo di valutazione della conformità Autorità di notifica Autorità di designazione Dichiarazione di conformità UE Dichiarazione di conformità Esame UE del tipo Esame del tipo Certificato di esame UE del tipo Certificato di esame del tipo
2. Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-PSA-Verordnung verwie-
sen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das folgende schweizerische Recht: Richtlinie 2003/10/EG: Richtlinie 2003/10/EG Verordnung 3 vom 18. August des Europäischen Parlaments und des Rates 1993 zum Arbeitsgesetz vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften (ArGV 3, Gesundheitsschutz, zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit SR 822.113) und Verordnung der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch 4 vom 18. August 1993 zum physikalische Einwirkungen (Lärm) Arbeitsgesetz (ArGV 4, (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Industrielle Betriebe, Plan- Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. L 42 genehmigung und Betriebs- vom 15.2.2003, S. 38. bewilligung, SR 822.114).