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AS 2017 5991

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Internationalen Allianz zum Schutz des Kulturerbes in Konfliktgebieten (ALIPH) zur Regelung des rechtlichen Status der ALIPH in der Schweiz

Übersetzung

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Internationalen Allianz zum Schutz des Kulturerbes in Konfliktgebieten (ALIPH) zur Regelung des rechtlichen Status der ALIPH in der Schweiz

Abgeschlossen am 11. Oktober 2017 In Kraft getreten am 11. Oktober 2017

Der Schweizerische Bundesrat, einerseits und die Internationale Allianz zum Schutz des Kulturerbes in Konfliktgebieten (ALIPH), anderseits, in dem Wunsche, ihre Beziehungen mit einem Sitzabkommen zu regeln, sind wie folgt übereingekommen:

I. Statut, Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Allianz zum Schutz des Kulturerbes in Konfliktgebieten (ALIPH)

Art. 1 Persönlichkeit und Rechtsfähigkeit Der Schweizerische Bundesrat anerkennt für die Zwecke dieses Abkommens die internationale Rechtspersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit der Internationalen Allianz zum Schutz des Kulturerbes in Konfliktgebieten (ALIPH) (nachstehend genannt ALIPH) in der Schweiz.

Art. 2 Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit

1. Der Schweizerische Bundesrat garantiert der ALIPH Unabhängigkeit und Hand-

lungsfreiheit.

2. Er gewährt ihr die uneingeschränkte Versammlungsfreiheit, einschliesslich der

Rede-, Beschluss- und Publikationsfreiheit, auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz.

Art. 3 Unverletzbarkeit der Räumlichkeiten Die Gebäude oder Gebäudeteile und das anliegende Gelände, die die ALIPH für ihre eigenen Zwecke benützt, sind ungeachtet der herrschenden Eigentumsverhältnisse

SR 0.192.120.252.01

2017-2308 5991

Regelung des rechtlichen Status in der Schweiz. Abk. mit der AS 2017

unverletzbar. Kein Vertreter schweizerischer Behörden darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung des Exekutivdirektors der ALIPH oder der von ihm bezeichneten Person betreten.

Art. 4 Unverletzbarkeit der Archive Die Archive der ALIPH und, ganz allgemein, alle ihr gehörenden oder sich in ihrem Besitz befindlichen Dokumente und Datenträger sind jederzeit und überall unver- letzbar.

Art. 5 Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung

1. Im Rahmen ihrer Tätigkeit geniesst die ALIPH Immunität von der Gerichtsbar-

keit und der Vollstreckung, ausser: a) wenn diese Immunität im Einzelfall vom Stiftungsratspräsident der ALIPH oder durch die von ihm bezeichnete Person ausdrücklich aufgehoben worden ist; b) im Falle einer gegen die ALIPH angestrengten zivilrechtlichen Haftungs- klage wegen eines Schadens, der durch ein der ALIPH gehörendes oder auf ihre Rechnung betriebenes Kraftfahrzeug in der Schweiz verursacht wurde; c) im Falle einer durch richterlichen Entscheid angeordneten Beschlagnahme von Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, die die ALIPH einem ihrer Beamten schuldet; d) im Falle einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer von der ALIPH erhobenen Hauptklage steht; und e) im Falle der Vollstreckung einer schiedsrichterlichen Entscheidung, welche in Anwendung von Artikel 29 dieses Abkommens gefällt wurde.

2. Die Gebäude oder Gebäudeteile, das anliegende Gelände sowie die Vermögens-

werte, die sich im Eigentum der ALIPH befinden oder von ihr zu ihren Zwecken benutzt werden, sind unabhängig von ihrem Standort und ihrem Besitzer befreit von: a) jeglicher Form von Requisition, Beschlagnahme oder Enteignung; b) jeglicher Form von Zwangsvollstreckung, anderen behördlichen Zwangs- massnahmen oder Massnahmen, die einem Urteil vorausgehen, mit Aus- nahme der in Absatz 1 vorgesehenen Fälle.

Art. 6 Veröffentlichungen und Mitteilungen Die Veröffentlichungen und Mitteilungen der ALIPH sind keinerlei Einschränkun- gen unterworfen.

Art. 7 Steuerliche Behandlung

1. Die ALIPH, ihre Guthaben, Einkünfte und anderen Vermögenswerte sind von

den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Für

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Liegenschaften und ihren Ertrag gilt diese Befreiung indessen nur, soweit sie Eigen- tum der ALIPH sind und von deren Dienststellen benützt werden.

2. Die ALIPH ist von indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemein-

den befreit. Insbesondere ist sie gemäss der schweizerischen Gesetzgebung bei allen Anschaffungen für den amtlichen Gebrauch und beim Bezug jeglicher Dienstleis- tungen für den amtlichen Gebrauch von der Mehrwertsteuer (MWST) befreit.

3. Die ALIPH ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und der Gemeinden

befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.

4. Gemäss der schweizerischen Gesetzgebung wird die Befreiung von der Mehr-

wertsteuer auf Gesuch der ALIPH an der Quelle und ausnahmsweise durch Rücker- stattung bewirkt. Die obenerwähnten Befreiungen sind jeweils nach einem Verfah- ren, das zwischen der ALIPH und den zuständigen Behörden zu vereinbaren ist, auf Antrag der ALIPH auf dem Wege der Rückerstattung zu gewähren.

Art. 8 Zollbehandlung Die zollamtliche Behandlung der für den amtlichen Gebrauch der ALIPH bestimm- ten Gegenstände erfolgt gemäss der Verordnung vom 13. November 19851 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten.

Art. 9 Freie Verfügung über Guthaben Die ALIPH kann jede Art von Guthaben, Gold, sämtliche Devisen, Barbeträge und andere bewegliche Werte in Empfang nehmen, verwahren, konvertieren, transferie- ren und darüber sowohl in der Schweiz als auch in ihren Beziehungen zum Ausland frei verfügen.

Art. 10 Mitteilungen

1. Die ALIPH geniesst für ihre amtlichen Mitteilungen eine mindestens ebenso

günstige Behandlung, wie sie den internationalen Organisationen in der Schweiz zugesichert wird, soweit dies mit der Konvention der Internationalen Fernmeldeuni- on vom 22. Dezember 19922 vereinbar ist.

2. Die ALIPH hat das Recht, für ihre amtlichen Mitteilungen Codes zu benützen.

Sie hat das Recht, ihre Korrespondenz, inklusive Datenträger, durch Kuriere oder in entsprechend gekennzeichnetem Kuriergepäck zu verschicken und zu empfangen, wobei die gleichen Vorrechte und Immunitäten gelten wie bei diplomatischen Kurie- ren und diplomatischem Kuriergepäck.

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3. Die amtliche Korrespondenz und die übrigen amtlichen Mitteilungen der ALIPH,

die als solche gehörig gekennzeichnet sind, dürfen keiner Zensur unterworfen wer- den.

4. Die ALIPH ist von der Konformitätsbewertung für leitungsgebundene Fernmel-

deendeinrichtungen (Kommunikation per Draht), die sie ausschliesslich innerhalb ihrer Gebäude oder Gebäudeteilen oder auf unmittelbar daran angrenzendem Gelän- de erstellt und betreibt, ausgenommen. Die Fernmeldeeinrichtungen sind so zu erstellen und zu betreiben, dass weder Personen noch Sachen gefährdet und der Fernmeldeverkehr und der Rundfunk nicht gestört werden.

5. Der Betrieb von Fernmeldeeinrichtungen (leitungsgebundene oder drahtlose

Verbindungen) muss, was den technischen Bereich betrifft, mit dem Bundesamt für Kommunikation abgesprochen werden.

Art. 11 Pensionskasse und Spezialfonds

1. Jede offiziell zu Gunsten der Beamten der ALIPH wirkende Pensionskasse oder

Sozialversicherung hat in der Schweiz die gleiche Rechtsfähigkeit wie die ALIPH selbst. Sie geniesst im Rahmen ihrer Tätigkeit zu Gunsten der Beamten die gleichen Vorrechte und Immunitäten hinsichtlich der beweglichen Vermögenswerte wie die ALIPH selbst.

2. Die Fonds und Stiftungen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die unter der

Aufsicht der ALIPH verwaltet werden und deren amtlichen Zwecken dienen, genies- sen hinsichtlich ihrer beweglichen Vermögenswerte die gleichen Befreiungen, Vorrechte und Immunitäten wie die ALIPH. Die nach dem Inkrafttreten des vorlie- genden Abkommens geschaffenen Fonds und Stiftungen werden unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Bundesbehörden die gleichen Vorrechte und Immuni- täten geniessen.

Art. 12 Soziale Sicherheit Die ALIPH unterliegt als Arbeitgeber nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeits- losenversicherung, die Familienzulagen, die Erwerbsersatzordnung, die obligatori- sche berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie die Kranken- versicherung.

II. Vorrechte und Immunitäten der in offizieller Eigenschaft von der ALIPH berufenen Personen

Art. 13 Vorrechte und Immunitäten der Stiftungsratsmitglieder der ALIPH 1. Die Stiftungsratsmitglieder der ALIPH und deren allfällige Stellvertreter, die in offizieller Eigenschaft für die ALIPH tätig sind, geniessen während der Ausübung ihrer Tätigkeit in der Schweiz folgende Vorrechte und Immunitäten:

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a) Immunität von Festnahme oder Haft, ausser wenn sie auf frischer Tat ertappt werden, und Befreiung von der Kontrolle des persönlichen Gepäcks, sofern keine triftigen Gründe für die Vermutung vorliegen, dass es verbotene oder abgabepflichtige Gegenstände enthält; b) unter Vorbehalt von Artikel 20 dieses Abkommens auch nach Beendigung ihrer Funktion Immunität von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in Ausübung ihrer Funktion vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer schriftlichen und mündlichen Äusserungen; c) Unverletzbarkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke, Datenträger und Urkunden; d) Zollvorrechte und Erleichterungen gemäss der Verordnung vom 13. Novem- ber 19853 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten; e) für sich selbst und die Personen, die durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten berechtigt sind, sie zu begleiten, Befreiung von allen Einreisebeschränkungen, von der Meldepflicht für Ausländer und von jeder Verpflichtung zu nationalen Dienstleistungen; f) die gleichen Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und Devisenvor- schriften, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorüberge- hender offizieller Mission gewährt werden.

2. Die Vorrechte und Immunitäten werden den Stiftungsratsmitgliedern der ALIPH

nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt, sondern zwecks Gewährleistung der völlig unabhängigen Ausübung ihrer Tätigkeit für die ALIPH. Zur Aufhebung der Immunität der Stiftungsratsmitglieder und deren allfälligen Stellvertreter ist der Stiftungsratspräsident zuständig. Für die Aufhebung der Immunität des Stiftungs- ratspräsidenten ist der Stiftungsrat zuständig.

Art. 14 Vorrechte und Immunitäten des Exekutivdirektors und der hohen Beamten der ALIPH

1. Unter Vorbehalt von Artikel 20 des vorliegenden Abkommens geniessen der

Exekutivdirektor oder, wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter und die hohen Beamten der ALIPH die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die diploma- tischen Vertretern gemäss Völkerrecht und internationalen Gepflogenheiten einge- räumt werden.

2. Die oben genannten Personen, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit

nicht besitzen, sind von allen Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf den ihnen von der ALIPH ausbezahlten Gehältern, Zulagen und Entschädigungen be- freit; diese Befreiung wird, sofern die ALIPH eine interne Besteuerung vorsieht, auch Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit gewährt. Kapitalleistungen, die von einer Pensionskasse oder Sozialversicherung im Sinne von Artikel 11 dieses

3 SR 631.145.0

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Abkommens ungeachtet der Umstände geschuldet werden, sind in der Schweiz im Zeitpunkt ihrer Auszahlung von Steuern befreit; dasselbe gilt für alle Kapitalleistun- gen, die diesen Personen als Entschädigung für Krankheit, Unfall und dergleichen ausbezahlt werden; dagegen sind die Erträge von Kapitalleistungen sowie die Ren- ten und Pensionen von Personen, die ihre Tätigkeit bei der ALIPH eingestellt haben, nicht von der Besteuerung befreit. Überdies versteht es sich, dass die Schweiz die Möglichkeit wahrt, bei der Bestim- mung des anwendbaren Steuersatzes für die anderen, normal steuerbaren Einkom- mensbestandteile dieser Personen den von der Steuerpflicht befreiten Salären, Ge- hältern und anderen Bestandteilen des Einkommens Rechnung zu tragen.

3. Die oben genannten Personen, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit

nicht besitzen, sind bei Anschaffungen zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch und beim Bezug von Dienstleistungen zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch von der Mehrwertsteuer (MWST) gemäss schweizerischer Gesetzgebung befreit.

4. Zollvorrechte werden gemäss der Verordnung vom 13. November 19854 über

Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten gewährt.

Art. 15 Vorrechte und Immunitäten für alle Beamten der ALIPH Die Beamten der ALIPH geniessen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, folgende Vorrechte und Immunitäten: a) unter Vorbehalt von Artikel 20 dieses Abkommens auch nach Beendigung ihrer Funktion Immunität von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in Ausübung ihrer Funktion vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen; b) Unverletzbarkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke, Datenträger und Urkunden; c) Befreiung von allen Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf den ihnen von der ALIPH ausbezahlten Gehältern, Zulagen und Entschädigungen; die- se Befreiung wird, sofern die ALIPH eine interne Besteuerung vorsieht, auch Beamten mit schweizerischer Staatsangehörigkeit gewährt. Ebenfalls befreit sind im Zeitpunkt ihrer Auszahlung in der Schweiz Kapitalleistun- gen, die von einer Pensionskasse oder Sozialversicherung im Sinne von Artikel 11 dieses Abkommens ungeachtet der Umstände geschuldet werden; dasselbe gilt für alle Kapitalleistungen, die Beamten der ALIPH als Ent- schädigung für Krankheit, Unfall und dergleichen ausbezahlt werden; dage- gen sind die Erträge von Kapitalleistungen sowie die Renten und Pensionen, die an ehemalige Beamte der ALIPH ausgerichtet werden, nicht von der Be- steuerung befreit. Überdies versteht es sich, dass die Schweiz die Möglichkeit wahrt, bei der Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes für die normal steuerbaren Ein-

4 SR 631.145.0

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kommensbestandteile der Beamten den von der Steuerpflicht befreiten Salä- ren, Gehältern und anderen Bestandteilen des Einkommens Rechnung zu tragen.

Art. 16 Vorrechte und Immunitäten der Beamten nicht schweizerischer Staatsangehörigkeit der ALIPH Die Beamten der ALIPH, die nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, geniessen zusätzlich zu den in Artikel 15 aufgeführten die folgenden Vorrechte und Immunitäten: a) sie sind in der Schweiz von jeder Verpflichtung zu nationalen Dienstleistun- gen befreit; b) sie sind, genau wie die Personen, die durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten berechtigt sind, sie zu begleiten, von allen Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer be- freit; c) sie geniessen hinsichtlich der Erleichterungen beim Geldwechsel die glei- chen Vorrechte, wie sie den Beamten der anderen internationalen Organisa- tionen zuerkannt werden; d) sie geniessen, ebenso wie die von ihnen unterhaltenen Familienangehörigen, mit Bezug auf die Rückkehr in die Heimat die gleichen Erleichterungen wie die Beamten der anderen internationalen Organisationen; e) sie geniessen auf dem Gebiete des Zollwesens Vorrechte und Erleichterun- gen gemäss der Verordnung vom 13. November 19855 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu die- sen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten.

Art. 17 Soziale Sicherheit

1. Die Beamten der ALIPH, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht

besitzen, unterliegen nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversiche- rung, die Familienzulagen, die Erwerbsersatzordnung und die obligatorische beruf- liche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Die Stellung der Beamten schweizerischer Staatsangehörigkeit wird durch einen Briefwechsel geregelt.

2. Die Beamten der ALIPH, ob ausländischer oder schweizerischer Nationalität,

sind nicht verpflichtet, sich der schweizerischen Krankenversicherung anzuschlies- sen. Sie können aber die Unterstellung unter die schweizerische Krankenversiche- rung verlangen.

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3. Die Beamten der ALIPH unterstehen nicht der obligatorischen schweizerischen

Unfallversicherung, sofern die ALIPH ihnen einen gleichwertigen Schutz gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

Art. 18 Militärdienst der schweizerischen Beamten

1. Die Beamten der ALIPH, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit besit-

zen, bleiben entsprechend den in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen des schweizerischen Rechts militärdienstpflichtig.

2. Schweizerischen Beamten der ALIPH, die in leitender Funktion für die ALIPH

tätig sind, kann eine begrenzte Anzahl militärischer Urlaube (Auslandurlaube) gewährt werden. Die Beurlaubten sind vom Militärdienst, der Inspektion und der ausserdienstlichen Schiesspflicht befreit.

3. Für schweizerische Beamte der ALIPH, die nicht unter die in Absatz 2 erwähnte

Kategorie fallen, können eingehend begründete und vom Betroffenen gegengezeich- nete Gesuche um Verschiebung von Ausbildungsdiensten eingereicht werden.

4. Gesuche um Auslandurlaub und um Verschiebung von Ausbildungsdiensten

werden von der ALIPH beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angele- genheiten zuhanden des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölke- rungsschutz und Sport eingereicht.

Art. 19 Vorrechte und Immunitäten der mit Missionen für die ALIPH beauftragten Experten sowie der Mitglieder der Ausschüsse

1. Die mit Missionen für die ALIPH beauftragten Experten geniessen, ungeachtet

ihrer Staatsangehörigkeit, folgende Vorrechte und Immunitäten: a) unter Vorbehalt von Artikel 20 dieses Abkommens auch nach Beendigung ihrer Funktion Immunität von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in Ausübung ihrer Funktion vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen; b) Unverletzbarkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke, Datenträger und Urkunden; c) Befreiung von allen Einwanderungsbeschränkungen, von der Meldepflicht für Ausländer und von jeder Verpflichtung zu nationalen Dienstleistungen; d) gleiche Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und Devisenvorschrif- ten, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender offizieller Mission gewährt werden; e) gleiche Immunitäten und Erleichterungen hinsichtlich ihres persönlichen Gepäcks wie diplomatische Vertreter.

2. Die Mitglieder der von der ALIPH geschaffenen Ausschüsse geniessen denselben

Status wie die mit einer Mission beauftragten Experten nach Ziffer 1.

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Art. 20 Ausnahmen von der Befreiung von der Gerichtsbarkeit Die in den Artikeln 13, 14, 15 und 19 dieses Abkommens erwähnten Personen geniessen keine Befreiung von der Gerichtsbarkeit, falls wegen eines Schadens, den ein ihnen gehörendes oder von ihnen gelenktes Fahrzeug in der Schweiz verursacht hat, eine Haftpflichtsklage gegen sie gerichtet wird, oder bei Übertretung von Stras- senverkehrsvorschriften des Bundes, sofern diese mit einer Ordnungsbusse geahndet werden kann.

Art. 21 Gegenstand der Immunitäten

1. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden

nicht eingeräumt, um den davon Begünstigten persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden einzig und allein gewährt, um die freie Abwicklung der Tätigkeit der ALIPH und die volle Unabhängigkeit ihrer Beamten im Rahmen ihrer Tätigkeit für die ALIPH unter allen Umständen zu gewährleisten.

2. Der Exekutivdirektor hat das Recht und die Pflicht, die Immunität eines Beam-

ten, eines Experten oder eines Mitglieds eines Ausschusses in allen Fällen aufzuhe- ben, in denen er der Auffassung ist, dass diese Immunität den Gang der Rechtspflege hindert, und dass auf sie verzichtet werden kann, ohne dass dadurch die Interessen der ALIPH beeinträchtigt werden. Für die Aufhebung der Immunität des Exekutiv- direktors ist der Stiftungsratspräsident zuständig.

Art. 22 Einreise, Aufenthalt und Ausreise Die schweizerischen Behörden treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, um die Einreise in die Schweiz, die Ausreise und den Aufenthalt aller Personen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, zu erleichtern, die in amtlicher Eigenschaft für die ALIPH tätig sind, nämlich: a) die Stiftungsratsmitglieder der ALIPH und die Personen, die durch das Eid- genössische Departement für auswärtige Angelegenheiten berechtigt sind, sie zu begleiten; b) der Exekutivdirektor, die hohen Beamten und die Beamten der ALIPH sowie die Personen, die durch das Eidgenössische Departement für auswärtige An- gelegenheiten berechtigt sind, sie zu begleiten; c) die mit einer Mission für die ALIPH beauftragten Experten; d) die Mitglieder der von der ALIPH geschaffenen Ausschüsse; e) jede andere Person, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, die in offi- zieller Eigenschaft von der ALIPH berufen wird.

Art. 23 Legitimationskarten

1. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten übergibt der

ALIPH zuhanden jedes Beamten sowie seiner Familienangehörigen, die im Rahmen des Familiennachzugs aufgenommen wurden, mit ihm im gemeinsamen Haushalt

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leben, von ihm unterhalten werden und keine Erwerbstätigkeit ausüben, mit einem Foto des Inhabers versehene Legitimationskarten. Diese Karte dient dem Inhaber zur Legitimation gegenüber allen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemein- den.

2. Die ALIPH übergibt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angele-

genheiten regelmässig eine Liste mit den Namen der Beamten der ALIPH und ihrer Familienangehörigen, in der für jede Person Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnort und Kategorie oder Funktionsklasse, der sie angehört, aufgeführt sind.

Art. 24 Verhinderung von Missbrauch Die ALIPH und die schweizerischen Behörden arbeiten laufend zusammen, um den Gang der Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Polizeivorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Abkommen vorgesehenen Vor- rechte, Immunitäten, Erleichterungen und Befreiungen zu verhindern. Unbeachtlich ihrer Vorrechte und Immunitäten sind alle Personen, die Vorrechte und Immunitäten geniessen, verpflichtet, die schweizerischen Gesetze und Vorschriften zu beachten.

Art. 25 Streitigkeiten privater Art Die ALIPH trifft angemessene Massnahmen zur zufriedenstellenden Beilegung von: a) Streitigkeiten aus Verträgen, in denen die ALIPH Partei ist, und anderen Streitigkeiten, die sich auf eine Frage des Privatrechts beziehen; b) Streitigkeiten, in welche die in den Artikeln 13, 14, 15 und 19 erwähnten Personen verwickelt sind, die infolge ihrer amtlichen Stellung Immunität geniessen, sofern diese Immunität nicht gemäss Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 21 dieses Abkommens aufgehoben wurde.

III. Nichtverantwortlichkeit und Sicherheit der Schweiz

Art. 26 Nichtverantwortlichkeit der Schweiz Der Schweiz erwächst aus der Tätigkeit der ALIPH auf ihrem Hoheitsgebiet keiner- lei internationale Verantwortlichkeit aus Handlungen und Unterlassungen der ALIPH oder ihrer Beamten.

Art. 27 Sicherheit der Schweiz

1. Die Kompetenz des Schweizerischen Bundesrates, alle angemessenen Massnah-

men zur Wahrung der Sicherheit der Schweiz zu treffen, bleibt vorbehalten. 2. Falls er es als notwendig erachtet, den ersten Absatz dieses Artikels anzuwenden, setzt sich der Schweizerische Bundesrat so rasch, wie es die Umstände erlauben, mit der ALIPH in Verbindung, um im gegenseitigen Einvernehmen die zum Schutz der Interessen der ALIPH notwendigen Massnahmen zu beschliessen.

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3. Die ALIPH arbeitet mit den schweizerischen Behörden zusammen, um jegliche

Beeinträchtigung, die sich aus ihrer Tätigkeit für die Sicherheit der Schweiz ergeben könnte, zu vermeiden.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 28 Vollzug des Abkommens durch die Schweiz Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist die mit dem Vollzug dieses Abkommens beauftragte schweizerische Behörde.

Art. 29 Beilegung von Streitigkeiten

1. Jede Streitigkeit zwischen den Parteien dieses Abkommens über die Anwendung

oder die Auslegung des vorliegenden Abkommens, die nicht durch Verhandlungen zwischen den Parteien beigelegt werden konnte, kann auf Gesuch der einen oder der anderen Partei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet werden.

2. Der Schweizerische Bundesrat und die ALIPH bezeichnen je ein Mitglied des

Schiedsgerichts.

3. Die auf diese Weise bezeichneten Mitglieder wählen in gegenseitigem Einver-

nehmen das dritte Mitglied, welches das Schiedsgericht präsidieren wird. Sollte innerhalb einer angemessenen Frist keine Einigung zu Stande kommen, wird auf Begehren der einen oder der anderen Partei das dritte Mitglied durch den Präsiden- ten des Internationalen Gerichtshofes bezeichnet.

4. Das Gericht legt sein Verfahren selbst fest.

5. Der Schiedsgerichtsentscheid ist für die Konfliktparteien bindend und endgültig.

Art. 30 Änderung des Abkommens

1. Dieses Abkommen kann auf Verlangen der einen oder der anderen Partei geän-

dert werden. 2. In diesem Fall verständigen sich die beiden Parteien über die an den Bestimmun- gen des vorliegenden Abkommens vorzunehmenden Änderungen.

Art. 31 Kündigung des Abkommens Das vorliegende Abkommen kann durch die eine oder die andere Partei unter Ein- haltung einer zweijährigen Frist auf Ende eines Jahres schriftlich gekündigt werden.

Art. 32 Inkrafttreten Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.

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Geschehen in Bern, am 11. Oktober 2017, in doppelter Ausfertigung in französi- scher Sprache.

Für den Für die Internationale Allianz Schweizerischen Bundesrat: zum Schutz des Kulturerbes in Konfliktgebieten: Roberto Balzaretti Maxence Langlois-Berthelot

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