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AS 2017 6003

Abkommen vom 29. November 1996 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften zur Festlegung der rechtlichen Stellung der Internationalen Föderation in der Schweiz

Abkommen vom 29. November 1996 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften zur Festlegung der rechtlichen Stellung der Internationalen Föderation in der Schweiz

SR 0.192.122.51; AS 2001 1033

Übersetzung Änderung des Abkommens durch Briefwechsel vom 5./18. Oktober 2017 Abgeschlossen am 18. Oktober 2017 In Kraft getreten am 18. Oktober 2017

Der Schweizerische Bundesrat und die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften haben folgende Änderungen vereinbart:

Art. 14 Abs. 1

1. Unter Vorbehalt von Artikel 21 des vorliegenden Abkommens geniessen der

Präsident der Internationalen Föderation, der Generalsekretär, oder wenn er verhin- dert ist, sein Stellvertreter, und die Mitarbeiter der Hohen Direktion die Vorrechte und Immunitäten, die gemäss Völkerrecht und internationalen Gebräuchen den diplomatischen Vertretern eingeräumt werden.

Art. 23 Bst. a Die schweizerischen Behörden treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, um die Einreise in die Schweiz, die Ausreise und den Aufenthalt aller Personen, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, die in amtlicher Eigenschaft an die Inter- nationale Föderation berufen werden, zu erleichtern, das heisst: a) des Präsidenten der Internationalen Föderation, des Generalsekretärs, oder wenn er verhindert ist, seines Stellvertreters, und der Mitarbeiter der Hohen Direktion sowie der in ihrem Haushalt lebenden Familienmitglieder, welche von ihnen unterhalten werden;

2017-2309 6003

Festlegung der rechtlichen Stellung. Abk. mit der Internationalen Föderation AS 2017 der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften.

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