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AS 2017 6095

Verordnung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung)

Verordnung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung)

Änderung vom 18. Oktober 2017

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Bundesamt» durch «BLW» ersetzt.

Art. 4 Abs. 1

1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) setzt die Grenzen fest. Der Kanton, auf

dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft, ist anzuhören.

Art. 5 Darstellung und Anwendung der landwirtschaftlichen Zonen und Gebiete

1 Das BLW zeichnet die landwirtschaftlichen Zonen und Gebiete in digitalen topo-

grafischen Karten auf und stellt die Karten der landwirtschaftlichen Zonen und Gebiete im Geoportal des Bundes map.geo.admin.ch dar. Diese bilden den landwirt- schaftlichen Produktionskataster.

2 Bei Änderungen der Grenzen der landwirtschaftlichen Zonen und Gebiete orien-

tiert das BLW die interessierten Amtsstellen in elektronischer Form. Die zustän- digen kantonalen Amtsstellen beziehen den Geobasisdatensatz der landwirtschaft- lichen Zonen und Gebiete umgehend von der Geoinformationsplattform des Bundes data.geo.admin.ch und übernehmen ihn in die geografischen Informationssysteme des Kantons, bei denen die landwirtschaftlichen Zonen und Gebiete relevant sind.

1 SR 912.1

2017-1392 6095

Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung AS 2017

Sie halten den Geobasisdatensatz auch in den öffentlichen Geoportalen aktuell, sofern darin die landwirtschaftlichen Zonen und Gebiete dargestellt werden.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

18. Oktober 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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