AS 2017 6097
Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft
Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV)
Änderung vom 18. Oktober 2017
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geän- dert:
Art. 2 Abs. 2 Bst. b
2 Sinngemäss anwendbar sind:
b. für gewerbliche Kleinbetriebe: die Artikel 8a und 9.
Art. 3 Erforderliche Betriebsgrösse
1 Investitionshilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Betriebsgrösse mindestens
einer Standardarbeitskraft (SAK) entspricht.
2 Für Massnahmen und Einrichtungen der Diversifizierung nach Artikel 44 Absatz 1
Buchstabe d gilt die minimale Betriebsgrösse für landwirtschaftliche Gewerbe nach den Artikeln 5 und 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19912 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB).
3 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann ergänzend zu Artikel 3 der Land-
wirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19983 für spezielle Betriebs- zweige sowie für den produzierenden Gartenbau für die Berechnung der SAK zu- sätzliche Faktoren festlegen.
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Strukturverbesserungsverordnung AS 2017
Art. 3a Erforderliche Betriebsgrösse in gefährdeten Gebieten
1 In Gebieten des Berg- und Hügelgebiets, in denen die Bewirtschaftung oder eine
genügende Besiedelungsdichte gefährdet ist, beträgt die erforderliche Betriebsgrösse mindestens 0,60 SAK. 2 Das BLW legt die Kriterien für den Entscheid fest, ob ein Betrieb in einem gefähr- deten Gebiet liegt.
Art. 4 Abs. 5 5 Das BLW legt Inhalte und Beurteilungskriterien für die erfolgreiche Betriebsfüh- rung fest.
Art. 5 Aufgehoben
Art. 6 Betriebskonzept Bei Starthilfen und baulichen Investitionen in Ökonomiegebäude über 500 000 Franken müssen die Zweckmässigkeit der vorgesehenen Investition, die strategische Ausrichtung und die Entwicklung des Betriebes mit einem Betriebskonzept belegt werden.
Art. 8a Eigenmittel 1 Investitionshilfen, mit Ausnahme der Starthilfe nach Artikel 43, werden gewährt, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin mindestens 15 Prozent der Restkos- ten (Investitionskosten abzüglich öffentlicher Beiträge) mit eigenen Mitteln finan- ziert.
2 Das BLW legt fest, wie die Eigenmittel berechnet werden.
Art. 9 Abs. 2 und 3 2 Für Pächter oder Pächterinnen nach Absatz 1 reicht ein unselbstständiges Baurecht aus, sofern der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin dem Pächter oder der Pächterin für die Dauer von mindestens 20 Jahren ermöglicht, ein Grundpfandrecht in der Höhe des benötigten Fremdkapitals zu errichten.
3 Wird ein Bauvorhaben von Pächtern oder Pächterinnen nach Absatz 2 nur mit
einem Investitionskredit unterstützt, so richtet sich die Dauer der grundpfändlichen Sicherheit des Kredits sowie des Pachtvertrags nach der vertraglich vereinbarten Rückzahlungsfrist.
Art. 11b Bst. d Betrifft nur den italienischen Text.
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Art. 14 Abs. 1 Bst. j
1 Beiträge werden gewährt für:
j. landwirtschaftliche Planungen.
Art. 18 Abs. 3
3 In allen Zonen werden Beiträge gewährt für bauliche Massnahmen und Einrich-
tungen zur Verwirklichung ökologischer Ziele. Das BLW legt die zu unterstützen- den Massnahmen fest.
Art. 19 Abs. 8 8 Der Beitrag nach Artikel 18 Absatz 3 beträgt höchstens 25 Prozent der beitragsbe- rechtigten Kosten, jedoch höchstens 50 000 Franken pro Betrieb. Dieser Beitrag wird zusätzlich zur Grundpauschale nach Absatz 2 gewährt. Das BLW legt die Höhe der pauschalen Beiträge fest.
Art. 28 Abs. 2 und 3 2 Es hält darin fest, ob das Projekt die Anforderungen für Investitionshilfen erfüllt.
3 Weist die Projektplanung Beitragsleistungen von über 5 Millionen Franken aus, so wird die Grundsatzverfügung im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanz- verwaltung erlassen.
Art. 28a Abs. 1bis, 2 Bst. c und 2bis 1bis Sie hält fest, ob das Projekt die Anforderungen für Investitionshilfen erfüllt.
2 Sie regelt insbesondere:
c. die beitragsberechtigten Kosten und den Beitragsansatz des Bundes; 2bis Weist die Projektplanung Beitragsleistungen von über 5 Millionen Franken aus, so wird die Vereinbarung im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwal- tung abgeschlossen.
Art. 37 Abs. 6 Bst. b
6 Die bestimmungsgemässe Verwendungsdauer beträgt:
b. für landwirtschaftliche Gebäude 20 Jahre
Art. 43 Abs. 1 und 4
1 Die Starthilfe wird bis zur Vollendung des 35. Altersjahres gewährt.
4 Der Investitionskredit für die Starthilfe beträgt für Betriebe ab einer Betriebsgrösse von 5,0 SAK höchstens 270 000 Franken.
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Art. 44 Abs. 1 Bst. b und c sowie 2 Bst. b
1 Eigentümer und Eigentümerinnen, die den Betrieb selber bewirtschaften, können
Investitionskredite erhalten für: b. Aufgehoben c. den Kauf von Wohn- und Ökonomiegebäuden von Dritten, anstelle einer baulichen Massnahme;
2 Pächter und Pächterinnen erhalten Investitionskredite für:
b. den Kauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes von Dritten, sofern sie dieses mindestens sechs Jahre selbst bewirtschaftet haben.
Art. 46 Abs. 2 Bst. c, 3 und 7 Einleitungssatz
2 Der maximale Investitionskredit bei Neubauten beträgt für:
c. Aufgehoben 3 Verzichtet der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin freiwillig auf Beiträge nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a, so werden für Ökonomiegebäude die pauschalen Ansätze des Talgebietes ausgerichtet.
7 Die Pauschale beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten nach Abzug
allfälliger öffentlicher Beiträge für:
Art. 47 Minimaler Investitionskredit Investitionskredite unter 20 000 Franken werden nicht gewährt.
Art. 48 Abs. 1, 1bis und 2 Einleitungssatz
1 Die Investitionskredite sind innert folgender Fristen zurückzuzahlen:
a. 12 Jahre für Starthilfe; b. 18 Jahre für alle übrigen Massnahmen. 1bis Unabhängig von den Fristen nach Absatz 1 beträgt die minimale jährliche Rück- zahlung 4000 Franken.
2 Der Kanton kann die Rückzahlungen innerhalb der maximalen Fristen nach Ab-
satz 1:
Art. 49 Abs. 1 Bst. f
1 Mit Investitionskrediten werden unterstützt:
f. der Neubau, der Umbau und die Sanierung von Alpgebäuden inklusive Ein- richtungen sowie der Kauf derselben von Dritten anstelle des Neubaus.
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Strukturverbesserungsverordnung AS 2017
Art. 51 Abs. 3, 6 und 7
3 Investitionskredite unter 30 000 Franken werden nicht gewährt.
6 Der maximale Investitionskredit bei Neubauten beträgt für Alpgebäude je GVE
6000 Franken. Die Abstufungen der Investitionskredite pro Element, Gebäudeteil
oder Einheit werden durch das BLW in einer Verordnung festgesetzt. 7 Verzichtet der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin freiwillig auf Beiträge nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b, so wird für Alpgebäude der zweifache Ansatz für Investitionskredite ausgerichtet.
Art. 52 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d sowie 1bis und 2
1 Die Investitionskredite sind innert folgender Fristen zurückzuzahlen:
d. Aufgehoben 1bis Unabhängig von den Fristen nach Absatz 1 Buchstaben a und b beträgt die minimale jährliche Rückzahlung 6000 Franken.
2 Der Kanton kann die Rückzahlungen innerhalb der Fristen nach Absatz 1 Buchsta-
ben a und b: a. um höchstens zwei Jahre aufschieben; b. für ein Jahr stunden, falls sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kredit- empfängers oder der Kreditempfängerin unverschuldet verschlechtern.
Art. 55 Abs. 2
2 Der Grenzbetrag beträgt:
a. 500 000 Franken bei Investitionskrediten; b. 600 000 Franken bei Baukrediten.
Art. 59 Abs. 2 2 Anstelle eines Widerrufs gestützt auf Absatz 1 Buchstabe a oder c kann der Kanton bei einer Verpachtung ausserhalb der Familie oder bei einem Verkauf des Betriebes oder des Unternehmens den Investitionskredit zu gleichen Bedingungen an den Nachfolger oder die Nachfolgerin übertragen, sofern dieser oder diese die Bedin- gungen nach Artikel 8 Absatz 1 erfüllt, die verlangte Sicherheit gewährleistet und kein Ausschlussgrund nach Artikel 12 vorliegt. Artikel 60 bleibt vorbehalten.
Art. 63b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2017 Gesuche, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 18. Oktober 2017 beim Kanton eingereicht wurden, werden in Bezug auf die nach Artikel 4 Absatz 5 festge- legten persönlichen Voraussetzungen und auf die Eigenmittel nach Artikel 8a noch bis zum 1. Januar 2020 nach bisherigem Recht beurteilt.
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II Die Zivildienstverordnung vom 11. September 19964 wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 1 Bst. c
1 Die Vollzugsstelle setzt zivildienstpflichtige Personen ein:
c. in landwirtschaftlichen Betrieben, die Investitionshilfen erhalten, zur Struk- turverbesserung im Rahmen von Projekten nach den Artikeln 14 und 18 SVV5, unabhängig davon, ob der Betrieb Investitionskredite nach den Arti- keln 46 Absatz 3 SVV beziehungsweise 51 Absatz 7 SVV erhält oder nicht.
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
18. Oktober 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
4 SR 824.01 5 SR 913.1
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