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AS 2017 6157

Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft

Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV)

Änderung vom 18. Oktober 2017

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 23. Oktober 20131 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:

Art. 6 Bst. e und f Das Informationssystem für Kontrolldaten (Acontrol) enthält folgende Daten: e. Informationen zu Verwaltungsmassnahmen und Strafverfahren nach An- hang 2 Ziffer 3. f. Aufgehoben

Art. 7 Abs. 1

1 Die Kantone erheben die Daten nach Artikel 6 Buchstaben d und e auf Basis der

durchgeführten Kontrollen.

Art. 8 Abs. 1 Bst. c und 2

1 Die Kantone erfassen die Daten innerhalb der folgenden Fristen:

c. Daten nach Artikel 6 Buchstabe e: innerhalb eines Monats nach Vorliegen der Angaben. 2 Sie vervollständigen alle Daten eines Kalenderjahres nach Artikel 6 Buchstaben d und e bis spätestens am 31. Januar des Folgejahres.

1 SR 919.117.71

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Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft. V AS 2017

Art. 21 Beschaffung der Daten für Agate Die Daten werden grundsätzlich aus AGIS bezogen. Die Daten, die nicht aus AGIS bezogen werden können, müssen vom Benutzer oder von der Benutzerin direkt im Internetportal Agate erfasst oder können vom jeweiligen Agate-Teilnehmersystem an Agate geliefert werden.

Art. 22a Authentifizierung für externe Informationssysteme über das Identitätsverwaltungssystem des Internetportals Agate

1 Das BLW kann dem Betreiber eines externen Informationssystems auf Gesuch hin

bewilligen, dass die Authentifizierung von Personen für dieses Informationssystem über das Identitätsverwaltungssystem (IAM2-System) des Internetportals Agate erfolgt. Das externe Informationssystem muss: a. die gleiche Zielgruppe wie das Internetportal Agate haben; und b. die Benutzer und Benutzerinnen in der Bewirtschaftung oder der Tierhaltung massgeblich unterstützen.

2 Es kann dem Betreiber des externen Informationssystems auf Gesuch hin den

Bezug von Daten nach Artikel 20 Absatz 2, die den Benutzer oder die Benutzerin des Informationssystems betreffen, bewilligen, sofern das Einverständnis der be- troffenen Person vorliegt.

Art. 27 Abs. 7–9 7 Für die Bekanntgabe von Kontrolldaten nach Artikel 6 Buchstabe d aus den Berei- chen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, für die das BLV zu- ständig ist, gelten die Artikel 22–24 der Verordnung vom 6. Juni 20143 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst.

8 Das BLW kann die Adresse des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin, die

Identifikationsnummern und die Gebietszugehörigkeit in geeigneter Weise den mit dem Vollzug der Berg- und Alp-Verordnung vom 25. Mai 20114 beauftragten Stel- len, insbesondere den Zertifizierungsstellen nach der Akkreditierungs- und Bezeich- nungsverordnung vom 17. Juni 19965, zugänglich machen.

9 Es kann auf Gesuch hin Daten nach den Artikeln 2, 6, mit Ausnahme der Daten

nach Artikel 6 Buchstabe e, sowie 14 für folgende Dritte online abrufbar machen, sofern das Einverständnis der betroffenen Person vorliegt: a. Personen, Organisationen oder Unternehmen, die den Bewirtschafter, die Bewirtschafterin, den Tierhalter oder die Tierhalterin bei der Schaffung ei- nes Mehrwerts für ihre Produkte unterstützen;

2 IAM = Identity and Access Management

3 SR 916.408 4 SR 910.19 5 SR 946.512

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b. Betreiber von anderen, nicht über das Internetportal Agate erreichbaren In- formationssystemen, die dem Bewirtschafter, der Bewirtschafterin, dem Tierhalter oder der Tierhalterin einen elektronischen Zugang zu ihren eige- nen Daten ermöglichen und sie dadurch bei der Bewirtschaftung ihres Be- triebs oder ihrer Tierhaltung unterstützen.

II Anhang 2 wird wie folgt geändert:

Ziff. 1 Titel

1 Kontrollgrunddaten im Geltungsbereich der VKKL6 und

der Verordnungen nach Art. 2 Abs. 4 der Verordnung vom 16. Dezember 20167 über den nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (NKPV)

Ziff. 2 Titel und Ziff. 2.1

2 Kontrollergebnisse im Geltungsbereich der VKKL und

der Verordnungen nach Art. 2 Abs. 4 NKPV

2.1 Festgestellte Mängel mit Beschreibung und ergänzenden Informationen

(Ausmass / Umfang, Wiederholung und Schweregrad)

Ziff. 3

3 Informationen zu Verwaltungsmassnahmen und Strafverfahren

im Geltungsbereich der VKKL und zur pflanzlichen Primärproduktion nach der Verordnung vom 23. November 20058 über die Primärproduktion

3.1 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen

3.2 Kürzungen von Beiträgen in Franken oder in Punkten sowie Rückforderun-

gen von Beiträgen in Franken

Ziff. 4

Aufgehoben

6 SR 910.15 7 SR 817.032 8 SR 916.020

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III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

18. Oktober 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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