AS 2017 6161
Verordnung über Massnahmen gegenüber der Republik Mali
Verordnung über Massnahmen gegenüber der Republik Mali
vom 22. November 2017
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG), in Ausführung der Resolution 2374 (2017)2 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (UNO-Sicherheitsrat), verordnet:
Art. 1 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuld- titel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressour- cen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte; b. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Ver- waltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von nor- malen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten; c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbe- sondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
SR 946.231.154.1 1 SR 946.231 2 Die Texte der Resolutionen des UNO-Sicherheitsrats können im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden: www.un.org/fr > Paix et sécurité > Conseil de sécurité > Documents > Résolutions.
2017-3259 6161
Massnahmen gegenüber der Republik Mali. V AS 2017
d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Verkauf, Vermieten oder Verpfänden solcher Ressourcen.
Art. 2 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1 Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Eigentum oder unter
Kontrolle: a. der im Anhang aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Orga- nisationen; b. der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisa- tionen nach Buchstabe a handeln; c. der Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kon- trolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden.
2 Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unter-
nehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Zahlungen aus gesperrten Kon-
ten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirt- schaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur: a. Vermeidung von Härtefällen; b. Erfüllung bestehender Verträge; c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden gerichtlichen, administrativen oder schiedsgerichtlichen Massnahme oder Entscheidung sind; oder d. Förderung des Friedens und der regionalen Stabilität.
4 Das SECO erteilt Bewilligungen nach Absatz 3 nach Rücksprache mit den zustän-
digen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements sowie, soweit anwendbar, nach Mel- dung an das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrats und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Komitees.
Art. 3 Ein- und Durchreiseverbot
1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den im
Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann Ausnahmen gewähren:
a. wenn die Ein- oder Durchreise zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist; b. in Übereinstimmung mit Paragraph 2 der Resolution 2374 (2017) und den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrats.
Massnahmen gegenüber der Republik Mali. V AS 2017
Art. 4 Kontrolle und Vollzug
1 Das SECO überwacht den Vollzug der Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen
Ressourcen nach Artikel 2.
2 Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 3.
3 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
4 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sper-
rung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen wie die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
Art. 5 Meldepflichten 1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaft- lichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen diese dem SECO unverzüglich melden.
2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert
der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 6 Strafbestimmungen
1 Wer gegen Artikel 2 oder 3 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
2 Wer gegen Artikel 5 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und
beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
Art. 7 Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Sanktionen sind, und Veröffentlichung
1 Die Listen, die der UNO-Sicherheitsrat oder das zuständige Komitee des UNO-
Sicherheitsrats betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang), werden automatisch übernommen.
2 Die Einträge nach dem Anhang werden weder in der Amtlichen Sammlung des
Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.
Massnahmen gegenüber der Republik Mali. V AS 2017
Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 22. November 2017 um 18.00 Uhr in Kraft.3
22. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
3 Dringliche Veröffentlichung vom 22. Nov. 2017 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des
Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
Massnahmen gegenüber der Republik Mali. V AS 2017
Anhang (Art. 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1)
Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten
Anmerkung
1. Dieser Anhang entspricht den Listen der natürlichen Personen, Unternehmen
und Organisationen, die vom UNO-Sicherheitsrat oder vom zuständigen Komitee des UNO-Sicherheitsrats bezeichnet worden sind.4
2. Die Listen werden vom SECO in der Regel einen Werktag nach der Mittei-
lung durch die UNO in die Datenbank SESAM (SECO Sanctions Manage- ment) aufgenommen.5
4 Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: www.un.org/fr/sc/ > Organes subsidiaires > Sanctions > Comité des sanctions concernant le Mali > Matériaux relatifs à la liste de sanctions.
5 Die Datenbank SESAM ist im Internet frei zugänglich unter: www.seco.admin.ch >
Themen > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos. Ein Ausdruck der Liste kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden.
Massnahmen gegenüber der Republik Mali. V AS 2017