AS 2017 6329
Verordnung über das Verfahren zur Überweisung des für die AHV bestimmten Mehrwertsteuer-Ertragsanteils an den AHV-Ausgleichsfonds
Verordnung über das Verfahren zur Überweisung des für die AHV bestimmten Mehrwertsteuer-Ertragsanteils an den AHV-Ausgleichsfonds
Änderung vom 8. November 2017
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 19. April 19991 über das Verfahren zur Überweisung des für die AHV bestimmten Mehrwertsteuer-Ertragsanteils an den AHV-Ausgleichsfonds wird wie folgt geändert:
Art. 1 Einnahmen Als Einnahmen im Sinne dieser Verordnung gelten die Einnahmen aus der Mehr- wertsteuer zuzüglich der Bussen und Verzugszinsen abzüglich der Vergütungszinsen aus der Mehrwertsteuer.
Art. 1a Ertragsanteil für die AHV
1 13,33 Prozent der Jahreseinnahmen aus der Mehrwertsteuer, die nach Ausschei-
dung der Einnahmen aus der Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und zur Sicherung dieser Finanzierung verbleiben, wer- den zweckgebunden für die AHV verwendet.
2 Von diesem Ertragsanteil werden 83 Prozent dem Ausgleichsfonds der AHV und
17 Prozent der Bundeskasse zur Finanzierung des Bundesbeitrags an die AHV
gutgeschrieben.
II Die Verordnung vom 3. November 20102 über das Verfahren zur Überweisung des für die IV bestimmten Mehrwertsteuer-Ertragsanteils an den IV-Ausgleichsfonds wird wie folgt geändert:
2017-1950 6329
Verfahren zur Überweisung des für die AHV bestimmten AS 2017 Mehrwertsteuer-Ertragsanteils an den AHV-Ausgleichsfonds. V
Art. 4 Abs. 1
1 Im Rechnungsjahr 2018 beträgt der für die IV bestimmte Ertragsanteil 1,079
Prozent der Einnahmen aus der Mehrwertsteuer zuzüglich der Bussen und Verzugs- zinsen abzüglich der Vergütungszinsen aus der Mehrwertsteuer. Der Bundesrat kann den Anteil anpassen, wenn das definitive Jahresergebnis 2018 vorliegt.
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
8. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr