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AS 2017 6495

AS 2017 6495

Verordnung zum Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankverordnung, NBV)

Änderung vom 8. Juni 2017

Die Schweizerische Nationalbank verordnet:

I Der Anhang der Nationalbankverordnung vom 18. März 20041 wird gemäss Beilage geändert.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

8. Juni 2017 Im Namen der Schweizerischen Nationalbank Der Präsident des Direktoriums: Thomas J. Jordan Ein Mitglied des Direktoriums: Fritz Zurbrügg

1 SR 951.131

2017-1908 6495

Nationalbankverordnung NBV AS 2017

Anhang (Art. 5 Abs. 1)

Erhebungen

Bezeichnung der Erhebung: Ausführliche Monatsbilanz Erhebungsgegenstand: Bilanzpositionen und Treuhandgeschäfte auf Grund- lage der Vorschriften des Bundesrates2 und der FINMA über die Rechnungslegung der Banken3; Untergliederung nach Restlaufzeiten, nach Währun- gen (Schweizer Franken, US-Dollar, Euro, Yen), nach Sitz oder Wohnsitz der Kunden im Inland oder im Ausland und nach Wirtschaftssektoren; Erfassung der bilanzierten monetären Forderungen und Ver- pflichtungen aus Repogeschäften sowie aus Barhin- terlagen zur Sicherung von Leih- und übrigen Ge- schäften; Kredite, die in Kooperation mit Banken im Ausland vergeben werden, wobei die Kredite von den Banken im Ausland bilanziert werden Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Banken deren Total aus Bilanzsumme und Treu- handgeschäften 150 Millionen Franken übersteigt und deren Bilanzsumme mindestens 100 Millionen Franken beträgt Gliederung nach Wirtschaftssektoren: Banken, deren Inlandaktiven 1,5 Milliarden Franken übersteigen Erhebungsstufe: Geschäftsstelle; Unternehmung Periodizität: Monatlich Einreichefrist nach Stichtag: 17 Tage Besondere Bestimmungen: Banken im Fürstentum Liechtenstein sind unabhän- gig vom Erreichen der oben genannten Schwellen- werte auskunftspflichtig

2 4. Kapitel, Art. 25–42 der Bankenverordnung vom 30. April 2014 (SR 952.02)

3 FINMA-Rundschreiben RS 2015/1 vom 27. März 2014 betreffend Rechnungslegung

Banken

Nationalbankverordnung NBV AS 2017

Bezeichnung der Erhebung: Neue Hypotheken Erhebungsgegenstand: Neu abgeschlossene Kredite zur Finanzierung von Immobilien in der Schweiz für die folgenden drei Geschäftsfälle: (i) Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie, (ii) Ablösung eines Kredits bei einem anderen Kreditgeber oder (iii) Finanzierung des Baus einer Immobilie. Angaben zu allgemeinen Eigenschaften des Kredits (z.B. Kreditnehmer, Geschäftsfall, Limi- ten, Benützung, Sicherheiten, Einkommen), Eigen- schaften der einzelnen Tranchen (z.B. Zinsprodukt, Zinssatz, Zins- und Kapitalbindung) sowie Eigen- schaften der einzelnen Immobilien (z.B. Art, Ort und Wert der Immobilie, Nettomietzinsen) Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren inländisches Hypothekarkreditvolu- men 6 Mrd. Franken übersteigt Erhebungsstufe: Geschäftsstelle Periodizität: Quartalsweise Einreichefrist nach Stichtag: 40 Tage Besondere Bestimmungen: –

Nationalbankverordnung NBV AS 2017

Bezeichnung der Erhebung: Zinssatzstatistik Erhebungsgegenstand: Publizierte Zinssätze am Monatsende für Neuge- schäfte; Zinssätze zu variablen Hypotheken, zu Hypotheken mit fester Verzinsung, zu Hypotheken mit Bindung an den Libor-Zinssatz sowie zu Kon- sumkrediten; Zinssätze zu Kundeneinlagen (geglie- dert nach Produktmerkmalen), zu Termingeldanlagen sowie zu Kassenobligationen Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Total aus auf Schweizer Franken lautenden Kundeneinlagen und Kassenobligationen im Inland 500 Millionen Franken übersteigt (ohne Privatbankiers, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen) Erhebungsstufe: Geschäftsstelle Periodizität: Monatlich Einreichefrist nach Stichtag: 10 Tage Besondere Bestimmungen: –

Nationalbankverordnung NBV AS 2017

Bezeichnung der Erhebung: Ausführliche Erhebung zu global system- relevanten Banken (FSB Survey on Granular Institution-to-Aggregate Assets and Liabilities) Erhebungsgegenstand: Länderweise Gliederung der Aktiv- und Passivposi- tionen sowie von Ausserbilanzpositionen, Finanz- derivaten und Fremdwährungsderivaten; Gliederung nach Sektoren, Währungen und Restlaufzeiten; Angaben zu unterschiedlichen Konsolidierungs- kreisen. Die Erhebung folgt den Empfehlungen des Financial Stability Board Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Global systemrelevante Banken gemäss Definition des Financial Stability Board Erhebungsstufe: Konzern Periodizität: Quartalsweise Einreichefrist nach Stichtag: 40 Tage Besondere Bestimmungen: –

Nationalbankverordnung NBV AS 2017

Bezeichnung der Erhebung: Eurodevisenstatistik (BIS Locational Banking Statistics) Erhebungsgegenstand: Länderweise Gliederung der Aktiv- und Passivposi- tionen sowie der Treuhandgeschäfte; Gliederung nach Sektoren, Währungen und Restlaufzeiten. Die Erhebung folgt den Vorschriften der Bank für Inter- nationalen Zahlungsausgleich Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Summe aus den Aktiven und Treu- handaktiven gegenüber dem Ausland oder deren Summe aus den Passiven und Treuhandpassiven gegenüber dem Ausland 1 Milliarde Franken über- steigt Erhebungsstufe: Geschäftsstelle Periodizität: Quartalsweise Einreichefrist nach Stichtag: 25 Tage Besondere Bestimmungen: –

Nationalbankverordnung NBV AS 2017

Bezeichnung der Erhebung: Kundenzahlungsverkehr Erhebungsgegenstand: Kundenzahlungen bei Banken, welche innerhalb eines Quartals ausgelöst respektive empfangen werden. Unterteilung nach Zahlungseingängen und Zahlungsausgängen; Gliederung nach inländischen und grenzüberschreitenden Zahlungen und nach Währungen. Zusätzliche Unterteilung der Zahlungs- ausgänge in Schweizer Franken nach Art der Auf- tragserteilung Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Anzahl Transaktionen im Swiss Interbank Clearing pro Jahr 5 Millionen übersteigt Erhebungsstufe: Geschäftsstelle Periodizität: Quartalsweise Einreichefrist nach Stichtag: 1 Monat Besondere Bestimmungen: –

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