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Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea
Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea
Änderung vom 22. Februar 2017
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 18. Mai 20161 über Massnahmen gegenüber der Demokrati- schen Volksrepublik Korea wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20022 (EmbG), in Ausführung der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013),
2094 (2013), 2270 (2016) und 2321 (2016)3 des Sicherheitsrats
der Vereinten Nationen,
Art. 3 Verbot betreffend bestimmte Studiengänge
1 Staatsangehörigen der Demokratischen Volksrepublik Korea ist es verboten,
Studiengänge in höherer Physik, fortgeschrittener Computersimulation, damit zu- sammenhängenden Computerwissenschaften, raumbezogener Navigation, Kerntech- nik, Luft- und Raumfahrttechnik und damit zusammenhängenden Disziplinen, höherer Materialwissenschaft, Chemietechnik, Maschinenbau, Elektrotechnik und Industrietechnik an universitären Hochschulen und Fachhochschulen in der Schweiz zu besuchen. Das Verbot gilt nicht für Studien bis und mit Bachelorabschluss.
2 Jede wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit mit Personen oder Grup-
pen, die von der Demokratischen Volksrepublik Korea offiziell gefördert werden oder die die Demokratische Volksrepublik Korea vertreten, wird suspendiert; ausge- nommen ist die Zusammenarbeit im medizinischen Bereich.
3 Die Texte der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen können im Inter- net unter folgender Adresse abgerufen werden: www.un.org (Français) > Organes subsi- diaires > Sanctions > Comité des Sanctions 1718 > Résolutions.
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Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea. V AS 2017
3 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den
zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegen- heiten (EDA) und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komi- tees des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Ausnahmen von der Suspendierung nach Absatz 2 bewilligen, wenn die Zusammenarbeit nicht zu den Nuklear- oder Raketenprogrammen der Demokratischen Volksrepublik Korea beiträgt.
Art. 5 Abs. 1 1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport folgen- der Güter nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten: a. Güter nach Anhang 2, einschliesslich Technologie und Software; b. Güter, die unmittelbar zur Stärkung der operativen Fähigkeiten der Streit- kräfte der Demokratischen Volksrepublik Korea dienen, ausgenommen Me- dikamente, Nahrungsmittel und Güter, die ausschliesslich humanitären Zwe- cken oder der Existenzsicherung dienen, sofern das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vorgängig informiert wurde.
Art. 6 Abs. 3
3 Das SECO kann für Lieferungen zu nachgewiesenen humanitären Zwecken nach
vorhergehender Genehmigung durch das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Ausnahmen bewilligen.
Art. 7 Abs. 2–2ter 2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Kohle mit Ursprung ausserhalb der Demo- kratischen Volksrepublik Korea, wenn: a. die Ware ausschliesslich zur Ausfuhr aus dem Hafen von Rason durch die Demokratische Volksrepublik Korea befördert wurde; und b. die Transaktion nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklear- oder Raketenprogramme der Demokratischen Volksrepublik Korea oder mit anderen nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten verbunden ist. 2bis Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Kohle mit Ursprung in der Demokrati- schen Volksrepublik Korea, wenn: a. die in alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen getätigten Ausfuhren einen Gesamtwert von jährlich 400 870 018 US-Dollar oder eine Gesamt- menge von jährlich 7 500 000 Tonnen nicht überschritten haben; b. an der Beschaffung keine natürlichen Personen, Unternehmen und Organisa- tionen mit einem Bezug zu den Nuklear- oder Raketenprogrammen der De- mokratischen Volksrepublik Korea oder zu anderen nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten beteiligt sind, einschliesslich der Personen, Unter- nehmen und Organisationen nach Artikel 9 Absatz 1; und c. die Transaktion ausschliesslich der Existenzsicherung dient und nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklear- oder Raketenprogramme der
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Demokratischen Volksrepublik Korea oder mit anderen nach dieser Verord- nung verbotenen Aktivitäten verbunden ist. 2ter Geplante Transaktionen nach den Absätzen 2 und 2 bis müssen dem SECO vor- gängig gemeldet werden. Das SECO informiert das zuständige Komitee des Sicher- heitsrats der Vereinten Nationen.
Art. 7a Verbote betreffend Statuen, Hubschrauber und Schiffe
1 Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von
Statuen aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
2 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von
neuen Hubschraubern und Schiffen nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und nach
vorhergehender Genehmigung durch das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen.
Art. 10 Abs. 4
4 Es bewilligt Ausnahmen nach Absatz 3 nach Rücksprache mit den zuständigen
Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements in Übereinstimmung mit den massgeblichen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und, falls anwendbar, nach vorhergehender Genehmigung durch das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.
Art. 10a Verbote betreffend diplomatische und konsularische Vertretungen in der Schweiz und in der Demokratischen Volksrepublik Korea 1 Es ist diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Demokratischen Volks- republik Korea verboten, pro Vertretung mehr als ein Bankkonto in der Schweiz zu führen. 2 Es ist den in der Schweiz akkreditierten diplomatischen und konsularischen Mitar- beitenden der Demokratischen Volksrepublik Korea beziehungsweise deren Famili- enmitgliedern verboten, pro Person mehr als ein Bankkonto in der Schweiz zu führen. 3 Es ist verboten, Immobilien, die sich in Besitz oder in Pacht der Demokratischen Volksrepublik Korea befinden, für andere Zwecke als diplomatische oder konsulari- sche Tätigkeiten zu nutzen.
Art. 12 Niederlassungen von Schweizer Banken in der Demokratischen Volksrepublik Korea
1 Die Eröffnung und der Betrieb von Niederlassungen, Tochtergesellschaften und
Vertretungen sowie von Bankkonten durch Schweizer Banken in der Demokrati- schen Volksrepublik Korea sind verboten.
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2 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und nach
vorhergehender Genehmigung durch das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 bewilligen für: a. die Bereitstellung humanitärer Hilfe; b. die Ausübung der Tätigkeiten diplomatischer Missionen; c. die Ausübung der Tätigkeiten der UNO, ihrer Sonderorganisationen oder verwandter Organisationen; d. sonstige mit den massgeblichen Resolutionen des Sicherheitsrats der Verein- ten Nationen vereinbare Zwecke.
Art. 13 Verbot betreffend die finanzielle Unterstützung des Handels 1 Jede öffentliche und private finanzielle Unterstützung des Handels mit der Demo- kratischen Volksrepublik Korea, einschliesslich der Gewährung von Exportkrediten, -garantien oder -versicherungen, ist verboten.
2 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und nach
vorhergehender Genehmigung durch das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen.
Art. 15 Verbote betreffend den Schiffs- und Flugverkehr
1 Es ist verboten, mit der Demokratischen Volksrepublik Korea Charter- oder Lea-
singverträge für Flugzeuge und Schiffe, die in Schweizer Registern eingetragen sind, abzuschliessen.
2 Es ist verboten, der Demokratischen Volksrepublik Korea Besatzungsdienste für
Schiffe und Flugzeuge zur Verfügung zu stellen oder solche Besatzungsdienste in der Demokratischen Volksrepublik Korea zu beschaffen.
3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch gegenüber natürlichen Perso-
nen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 1 sowie gegenüber allen ande- ren natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die gegen die Mass- nahmen dieser Verordnung verstossen oder im Namen oder auf Anweisung der genannten natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen handeln.
4 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und in
Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des Sicherheits- rats der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und
3 genehmigen.
5 Es ist verboten, in der Demokratischen Volksrepublik Korea Schiffe zu registrie- ren, für ein Schiff die Genehmigung zur Führung der Flagge der Demokratischen Volksrepublik Korea einzuholen oder Eignerin oder Eigner, Leasingnehmerin oder Leasingnehmer oder Betreiberin oder Betreiber eines Schiffs unter der Flagge der Demokratischen Volksrepublik Korea zu sein oder damit verbundene Dienstleistun- gen zu erbringen, einschliesslich Versicherungsdienstleistungen.
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6 Es ist verboten, Versicherungs- oder Rückversicherungsdienstleistungen für Schif- fe zu erbringen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Demokratischen Volksrepublik Korea stehen oder von ihr betrieben werden.
7 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und in
Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des Sicherheits- rats der Vereinten Nationen Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 6 genehmigen, sofern die Aktivitäten des Schiffs ausschliesslich: a. der Existenzsicherung dienen und nicht von Personen und Unternehmen in der Demokratischen Volksrepublik Korea zur Erzielung von Einnahmen ge- nutzt werden; oder b. humanitären Zwecken dienen. 8 Es ist verboten, Start-, Lande- und Überflugsrechte für Luftfahrzeuge zu erteilen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass sich an Bord Güter befinden, deren Ver- kauf, Lieferung, Ausfuhr oder Durchfuhr gegen diese Verordnung verstösst. 9 Das Verbot nach Absatz 8 gilt nicht im Fall einer Notlandung oder einer Landung zum Zweck der Überprüfung.
Art. 16 Abs. 1, 1bis und 1ter
1 Das SECO überwacht den Vollzug der Massnahmen nach den Artikeln 3–14 und
nach Artikel 15 Absätze 3, 4 und 7. 1bis Das Bundesamt für Zivilluftfahrt überwacht den Vollzug der Massnahmen nach Artikel 15 Absätze 1, 2, 8 und 9, soweit Flugzeuge betroffen sind. 1ter Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt überwacht den Vollzug der Massnahmen nach Artikel 15 Absätze 1, 2, 5 und 6, soweit Schiffe betroffen sind.
Art. 17 Abs. 1
1 Die EZV kontrolliert physisch die Einfuhr und die Durchfuhr von Gütern aus der
Demokratischen Volksrepublik Korea sowie die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach der Demokratischen Volksrepublik Korea. Bei Unklarheiten blockiert sie die Sendung und informiert das SECO. Das SECO entscheidet über das weitere Vorgehen. Es kann Güter beschlagnahmen oder einziehen.
Art. 18 Abs. 1bis 1bis Banken müssen dem SECO unverzüglich sämtliche Konten melden, die sie für die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Demokratischen Volksre- publik Korea sowie deren Mitarbeitende führen.
Art. 19 Abs. 1 und 2
1 Wer gegen die Artikel 2–15 oder 22 Absätze 1–5 verstösst, wird nach Artikel 9
EmbG bestraft.
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2 Wer gegen Artikel 17 Absatz 2 oder 3, Artikel 18 oder Artikel 22 Absatz 6 ver-
stösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
Art. 22 Abs. 3–6
3 Aufgehoben
4 Bestehende Niederlassungen, Tochtergesellschaften und Vertretungen sowie
Bankkonten von Schweizer Banken in der Demokratischen Volksrepublik Korea müssen bis am 31. März 2017 geschlossen werden.
5 Überzählige Bankkonten nach Artikel 10a Absätze 1 und 2 müssen bis am
31. März 2017 aufgelöst werden.
6 Die
Schliessung von Geschäftsbeziehungen nach den Absätzen 1–5 muss dem SECO umgehend gemeldet werden.
II
1 Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
2 Die Anhänge 3–5 werden gemäss Beilage geändert.
III Diese Verordnung tritt am 22. Februar 2017 um 18.00 Uhr in Kraft. 4
22. Februar 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
4 Dringliche Veröffentlichung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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Anhang 2 (Art. 5 Abs. 1 Bst. a)
Rüstungsgüter und Güter mit Bezug zu Massenvernichtungswaffen
1. Güter nach Anhang 1 der Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 19985;
2. Güter nach Anhang 2 Teil 1 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 20166
(GKV);
3. Güter nach Anhang 2 Teil 2 GKV;
4. Güter nach Anhang 3 GKV;
5. alle übrigen Güter, die nicht von den Ziffern 1 und 4 erfasst sind und im Zu- sammenhang mit militärischen Aktivitäten, Kriegsmaterial oder besonderen militärischen Gütern verwendet werden können; 6. alle übrigen Güter, die nicht von den Ziffern 2 und 3 erfasst sind und im Zu- sammenhang mit Massenvernichtungswaffen und Trägersystemen für Mas- senvernichtungswaffen verwendet werden können oder für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind.
5 SR 514.511 6 SR 946.202.1
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Anhang 3 (Art. 6 Abs. 1)
Flugkraftstoffe
Ziff. 3
Zolltarifnummer Warenbezeichnung
3. 2825.1000 Hydrazin als Raketentreibstoff
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Anhang 4 (Art. 7 Abs. 1)
Rohstoffe
Ziff. 4 und 7–10
Zolltarifnummer Warenbezeichnung
4. 2614.0000 Titanerz
7. 2603.0000 Kupfer
8. 2604.0000 Nickel
9. 2616.1000 Silber
10. 2608.0000 Zink
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Anhang 5 (Art. 8)
Luxusgüter
Ziff. 7, 8, 26 und 27
7. Teppiche mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 500.–/Stück;
8. Tapisserien mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 500.–/Stück;
26. Porzellanwaren mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 100.–/Stück;
27. Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition.
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