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AS 2017 6643

Verordnung der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung über die Honorare und die weiteren Vertragsbedingungen der Mitglieder des Innovationsrats und über die Entschädigung der Expertinnen und Experten (Entschädigungsverordnung Innosuisse)

Verordnung der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung über die Honorare und die weiteren Vertragsbedingungen der Mitglieder des Innovationsrats und über die Entschädigung der Expertinnen und Experten (Entschädigungsverordnung Innosuisse)

vom 20. September 2017 vom Bundesrat genehmigt am 15. November 2017

Der Verwaltungsrat der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse), gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe k des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 20161 (SAFIG), verordnet:

1. Abschnitt: Honorare für die Mitglieder des Innovationsrats

Art. 1 Grundpauschale

1 Die Mitglieder des Innovationsrats haben Anspruch auf eine Grundpauschale in

der Höhe von 20 000 Franken jährlich. Mit der Grundpauschale wird ein Pensum von 10 Prozent zum Ansatz von 200 000 Franken entschädigt.

2 Mit der Grundpauschale werden folgende Aufwände entschädigt:

a. die Teilnahme an ordentlichen und ausserordentlichen Sitzungen der Inno- suisse; b. die Beurteilung und Begleitung von Innovationsprojekten und von sonstigen Fördervorhaben, sofern für Letztere nicht ausdrücklich eine Fallpauschale vorgesehen ist; c. sämtliche Massnahmen im Zusammenhang mit der Bestellung von Exper- tinnen und Experten gemäss Artikel 10 Absatz 2 SAFIG sowie von Leis- tungserbringerinnen und Leistungserbringern im Sinne von Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 20122 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG);

SR 420.233

2017-1057 6643

Entschädigungsverordnung Innosuisse AS 2017

d. die Entwicklung von Vorschlägen für die Förderstrategie und für Förderin- strumente zuhanden des Verwaltungsrats sowie Tätigkeiten im Rahmen der Erarbeitung des Mehrjahresprogramms zuhanden des Verwaltungsrats; e. Tätigkeiten im Rahmen der Kompetenz des Innovationsrats zum Erlass von Vollzugsbestimmungen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f SAFIG; f. das Halten von Referaten für die Innosuisse oder die Absolvierung von Auf- tritten im Auftrag der Innosuisse.

3 Die Grundpauschale erhöht sich um je 5000 Franken pro Jahr, wenn ein Mitglied

des Innovationsrats vom Verwaltungsrat zusätzlich zu seinen ordentlichen Aufgaben in eine der nachfolgenden Funktionen gewählt wird: a. Leitungsfunktion im Innovationsrat; b. Mitglied in Steuerungs- oder Evaluationsgremien themenorientierter Förder- programme der Innosuisse nach Artikel 7 Absatz 3 FIFG wie Bridge (ge- meinsames Programm mit dem Schweizerischen Nationalfonds, SNF) oder das Förderprogramm Energie; c. offizielle Vertretung der schweizerischen Interessen in internationalen Orga- nisationen und Gremien im Bereich der Innovationsförderung nach Arti- kel 28 Absatz 2 Buchstabe c FIFG.

4 Die Erhöhung der Grundpauschale nach Absatz 3 kann pro Person und Jahr höchs-

tens zweimal geltend gemacht werden.

5 Die Grundpauschale wird halbjährlich für das vorausgegangene Kalenderhalbjahr

ausbezahlt.

Art. 2 Fallpauschale

1 Zusätzlich zur Grundpauschale haben die Mitglieder des Innovationsrats für die

nachfolgend aufgeführten effektiv erbrachten Leistungen Anspruch auf folgende Fallpauschalen: a. 1000 Franken für die Mitwirkung in einem Evaluationsgremium für eine grössere, auf mehrere Jahre angelegte spezifische Fördermassnahme im Be- reich der Unterstützung des Wissens- und Technologietransfers nach Arti- kel 20 Absatz 3 FIFG3, beispielsweise eines nationalen thematischen Netz- werks (NTN); b. 1000 Franken für die Mitwirkung in einem Evaluationsgremium für eine grössere, auf mehrere Jahre angelegte spezifische Fördermassnahme im Be- reich der Unterstützung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums sowie der Gründung und des Aufbaus wissenschaftsbasierter Unternehmen nach Artikel 20 Absätze 1 und 2 FIFG, beispielsweise eines Sensibilisierungs- und Schulungsmoduls;

3 SR 420.1

Entschädigungsverordnung Innosuisse AS 2017

c. 1000 Franken pro Jahr für die persönliche Begleitung einer spezifischen Fördermassnahme im Sinne der Buchstaben a und b; d. 500 Franken für die Begutachtung (Referat oder Koreferat) eines Gesuchs um einen Beitrag an ein Innovationsprojekt, jedoch nicht um Ausrichtung eines Innovationsschecks; e. 500 Franken für die Vor-Ort-Überprüfung eines laufenden oder abgeschlos- senen Innovationsprojekts; f. 250 Franken für die Begutachtung (Referat oder Koreferat) eines Gesuchs im Bereich der Nachwuchsförderung nach Artikel 22 FIFG; g. 500–1000 Franken, auf Antrag der Geschäftsleitung, für die Begutachtung themenorientierter Förderprogramme oder für ähnliche von den übrigen Fallpauschalen nicht abgedeckte Spezialaufgaben.

2 Fallpauschalen werden halbjährlich für das vorausgegangene Kalenderhalbjahr

ausbezahlt. Die Mitglieder des Innovationsrats haben der Innosuisse zu diesem Zweck eine detaillierte Auflistung der von ihnen erbrachten Leistungen zum Ab- gleich vorzulegen.

Art. 3 Maximale Entschädigungshöhe

1 Die Gesamtentschädigung aus Grundpauschale und Fallpauschalen beträgt für ein

Mitglied des Innovationsrats jährlich höchstens 40 000 Franken. 2 Für die Fälle nach Artikel 1 Absatz 3 gilt ein entsprechend höherer Höchstbetrag.

2. Abschnitt: Entschädigungen für Expertinnen und Experten

Art. 4 Fallpauschale

1 Expertinnen und Experten nach Artikel 10 Absatz 2 SAFIG erhalten ausschliess-

lich Fallpauschalen gemäss den nachfolgenden Bestimmungen: a. 2000 Franken pro Jahr für die Begleitung einer Leistungserbringerin oder eines Leistungserbringers im Sinne von Artikel 21 FIFG4, einschliesslich der Begutachtung ihrer Leistung; b. 1000 Franken für die Begutachtung (Referat, Koreferat) einer grösseren, auf mehrere Jahre angelegten spezifischen Fördermassnahme im Bereich der Unterstützung des Wissens- und Technologietransfers nach Artikel 20 Ab- satz 3 FIFG, beispielsweise eines NTN; c. 1000 Franken für die Begutachtung (Referat, Koreferat) einer grösseren, auf mehrere Jahre angelegten spezifischen Fördermassnahme im Bereich der Unterstützung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums sowie der Gründung und des Aufbaus wissenschaftsbasierter Unternehmen nach Arti-

4 SR 420.1

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kel 20 Absatz 1 oder 2 FIFG, beispielsweise eines Sensibilisierungs- und Schulungsmoduls; d. 1000 Franken pro Jahr für die persönliche Begleitung einer spezifischen Fördermassnahme im Sinne der Buchstaben b und c; e. 500 Franken für die Begutachtung eines Gesuchs um einen Beitrag an ein Innovationsprojekt, einschliesslich eines schriftlichen Gutachtens (Referat, Koreferat) sowie einer mündlichen Vertretung des Gutachtens gegenüber dem Entscheidungsgremium im Rahmen einer Telefon- oder Videokonfe- renz; ausgenommen ist die Begutachtung eines Gesuchs um Ausrichtung eines Innovationsschecks; f. 500 Franken für die Vor-Ort-Überprüfung eines laufenden oder abgeschlos- senen Innovationsprojekts; g. 100 Franken für die schriftliche Begutachtung eines Gesuchs um Ausrich- tung eines Innovationsschecks; h. 500 Franken für die schriftliche oder die Vor-Ort-Begutachtung eines Vor- habens im Rahmen eines themenorientierten Förderprogramms; ist die Be- gutachtung besonders aufwendig und beträgt sie mehr als einen Tag, so kann die Geschäftsstelle den Betrag verdoppeln; i. 250 Franken für die schriftliche Begutachtung eines Gesuchs im Bereich der Nachwuchsförderung nach Artikel 22 FIFG; j. 500 Franken für ein Referat oder einen sonstigen Auftritt an Veranstaltungen im Auftrag der Innosuisse; k. 500 Franken für die Teilnahme an Sitzungen des Innovationsrats, an Exper- tenausschüssen themenorientierter Förderprogramme oder an anderen von der Innosuisse organisierten Veranstaltungen wie Schulungs- oder Vernet- zungsmassnahmen.

2 Für die Auszahlung gilt Artikel 2 Absatz 2.

Art. 5 Maximale Entschädigungshöhe

1 Die maximale Entschädigungshöhe beträgt pro Expertin und Experte und Jahr:

a. für Expertinnen und Experten, die im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buch- stabe a tätig sind: 45 000 Franken; b. für die übrigen Expertinnen und Experten: 30 000 Franken.

2 Ist die Rekrutierung zusätzlicher Expertinnen und Experten für die Umsetzung

eines befristeten Sonderprogramms aus Qualitäts- oder Zeitgründen nicht möglich, so kann der Verwaltungsrat den Höchstbetrag nach Absatz 1 Buchstabe b für einzel- ne Expertinnen und Experten auf höchstens 45 000 Franken erhöhen. Die Erhöhung ist auf maximal ein Jahr zu befristen.

Entschädigungsverordnung Innosuisse AS 2017

3. Abschnitt: Sozialversicherungen

Art. 6 Abgabepflicht Die auf den Honoraren der Mitglieder des Innovationsrats und auf den Entschädi- gungen der Expertinnen und Experten gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben nach AHVG / IVG / EOG, AVIG und UVG werden paritätisch geleistet und durch die Innosuisse abgerechnet.

Art. 7 Berufliche Vorsorge Die Mitglieder des Innovationsrats sowie die Expertinnen und Experten sind nach den Bestimmungen des Vorsorgereglements vom 6. Dezember 20115 für die Hono- rarbeziehenden im Vorsorgewerk Bund obligatorisch gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität versichert, sofern ihr Honorar oder ihre Ent- schädigung die für die Versicherung massgebende Höhe erreicht.

4. Abschnitt: Spesenentschädigungen

Art. 8

1 Den Mitgliedern des Innovationsrats sowie den Expertinnen und Experten werden

die notwendigen und belegten Auslagen vergütet, die ihnen in Ausübung offizieller Funktionen für die Innosuisse entstehen.

2 Die Vergütung der Auslagen erfolgt nach den Bestimmungen der Bundespersonal-

verordnung vom 3. Juli 20016. Die Berechnung der Entschädigungshöhe richtet sich nach der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20017 zur Bundespersonalverord- nung.

3 Reisen ins Ausland und Flüge in der Businessklasse müssen vorgängig durch die

Geschäftsleitung der Innosuisse schriftlich bewilligt werden.

4 Spesenentschädigungen werden aufgrund einer schriftlichen Abrechnung ausbe-

zahlt. Der Abrechnung sind alle zweckdienlichen Spesenbelege im Original beizule- gen.

5 SR 172.220.141.2 6 SR 172.220.111.3 7 SR 172.220.111.31

Entschädigungsverordnung Innosuisse AS 2017

5. Abschnitt: Weitere Vertragsbedingungen

Art. 9 Persönliche Auftragserfüllung Die Mitglieder des Innovationsrats sowie die Expertinnen und Experten haben die ihnen mit der Wahl anvertrauten Aufgaben persönlich zu erbringen.

Art. 10 Umgang mit Geschenken und Einladungen 1 Die Mitglieder des Innovationsrats sowie die Expertinnen und Experten dürfen im Rahmen ihres Auftragsverhältnisses mit der Innosuisse weder für sich noch für andere Geschenke oder sonstige Vorteile wie Einladungen beanspruchen, annehmen oder sich versprechen lassen.

2 Die Annahme von sozial üblichen, den Marktwert von 200 Franken nicht überstei-

genden Naturalgeschenken und Einladungen gilt nicht als Vorteil im Sinne von Absatz 1, es sein denn, die Mitglieder des Innovationsrats oder die Expertinnen und Experten seien an einem Beschaffungs- oder Förderprozess beteiligt und der Vorteil werde von einer Drittperson offeriert, die vom Ausgang des Beschaffungs- oder Förderprozesses betroffen ist. 3 Im Zweifelsfall entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsrats über die Zulässigkeit der Annahme von Vorteilen.

Art. 11 Ausstand 1 Die Mitglieder des Innovationsrats sowie die Expertinnen und Experten treten in den Ausstand, wenn sie befangen sein könnten. Der Anschein der Befangenheit genügt.

2 Als Befangenheitsgründe gelten namentlich die besondere Beziehungsnähe oder

die persönliche Freund- oder Feindschaft zu natürlichen und juristischen Personen, die an einem Geschäft oder Entscheidprozess beteiligt oder davon betroffen sind. 3 Im Zweifelsfall entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsrats über den Ausstand.

Art. 12 Eigengeschäfte

1 Die Mitglieder des Innovationsrats sowie die Expertinnen und Experten dürfen

Informationen, die nicht öffentlich bekannt sind und von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Innosuisse Kenntnis erhalten, nicht verwenden, um für sich oder andere einen Vorteil zu erlangen.

2 Verfügen Mitglieder des Innovationsrats sowie Expertinnen und Experten über

Informationen, die nicht öffentlich bekannt sind und deren Bekanntwerden den Wert von Effekten oder Devisen in voraussehbarer Weise beeinflussen kann, so dürfen sie keine Eigengeschäfte mit solchen Effekten oder Devisen tätigen. Der Kauf von Devisen zur Deckung des täglichen Bedarfs ist jederzeit gestattet.

Entschädigungsverordnung Innosuisse AS 2017

3 Als Eigengeschäft gilt jedes Rechtsgeschäft, das die Mitglieder des Innovationsrats oder die Expertinnen und Experten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder auf Rechnung einer Drittperson tätigen oder für eine ihnen nahestehende Per- son veranlassen oder für das sie eine Drittperson einschalten, insbesondere um ihre Identität zu verschleiern.

Art. 13 Beziehungen zu ausländischen Staaten Die Mitglieder des Innovationsrats dürfen keine amtlichen Funktionen für einen ausländischen Staat ausüben und keine Titel und Orden ausländischer Behörden annehmen.

Art. 14 Vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Mitglieder des Innovationsrats 1 Die Mitglieder des Innovationsrats können das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündigen.

2 Eine Beendigung des Vertragsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen ist

jederzeit möglich.

Art. 15 Dauer des Vertragsverhältnisses von Expertinnen und Experten und vorzeitige Beendigung

1 Expertinnen und Experten werden auf bestimmte Zeit, höchstens aber für vier

Jahre gewählt.

2 Wiederwahl ist bis zu einer gesamten Amtsdauer von acht Jahren möglich.

3 Expertinnen und Experten, die für länger als ein Jahr gewählt werden, können ihr Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres vorzeitig kündigen.

4 Eine Beendigung des Vertragsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen ist

jederzeit möglich.

Art. 16 Vertragsauflösung durch den Verwaltungsrat Verletzen Mitglieder des Innovationsrats, Expertinnen oder Experten trotz schriftli- cher Mahnung wiederholt ihre Pflichten gemäss Artikel 9 Absätze 5–8 SAFIG oder gemäss den Artikeln 10–13 dieser Verordnung, so kann der Verwaltungsrat das Vertragsverhältnis mit ihnen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist entschädigungs- los auflösen.

Entschädigungsverordnung Innosuisse AS 2017

6. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 17 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

20. September 2017 Im Namen des Verwaltungsrats Präsident: André Kudelski

Im Namen der Geschäftsleitung Direktorin: Annalise Eggimann

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