AS 2017 6753
Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen
Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung)
Änderung vom 1. November 2017
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die CO2-Verordnung vom 30. November 20121 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. a, abis und ater Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: a. Personenwagen: Personenwagen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS); nicht als Personenwagen im Sinne dieser Verord- nung gelten Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang II Teil A Ziffer 5 der Richtlinie 2007/46/EG3; abis. Lieferwagen: Lieferwagen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e VTS; nicht als Lieferwagen im Sinne dieser Verordnung gelten Lieferwagen mit einem Leergewicht von über 2585 kg, die nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen gemäss Verordnung (EG) Nr. 595/20094 gemessen werden und
3 Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraft- fahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Ein- heiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie), ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1347/2017, ABl. L 192 vom 24.7.2017, S. 1. 4 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni
2009 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der
Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeug- reparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG, ABl. L 188/1 vom 18.7.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 133/2014, ABl. L 47 vom 18.2.2014, S. 1.
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CO2-Verordnung AS 2017
bei denen keine Emissionswerte gemäss Verordnung (EG) Nr. 715/20075 vorliegen, sowie Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang
2 Teil A Ziffer 5 der Richtlinie 2007/46/EG;
ater. leichte Sattelschlepper: Sattelschlepper nach Artikel 11 Absatz 2 Buchsta- be i VTS mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3,50 t; nicht als leichte Sat- telschlepper im Sinne dieser Verordnung gelten Sattelschlepper mit einem Leergewicht von über 2585 kg, die nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen gemäss Verordnung (EG) Nr. 595/2009 gemessen werden und bei denen keine Emissionswerte gemäss Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorliegen, sowie Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach An- hang 2 Teil A Ziffer 5 der Richtlinie 2007/46/EG;
Art. 5 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3
1 Für Projekte und Programme werden Bescheinigungen für Emissionsverminderun-
gen im Inland ausgestellt, wenn: c. die Emissionsverminderungen:
3. nicht in einem Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung erzielt
wurden, das gleichzeitig die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 12 beantragt; davon ausgenommen sind Unternehmen mit Emissionsziel nach Artikel 67, soweit die Emissionsverminderungen aus Projekten oder Programmen vom Emissionsziel nicht erfasst sind; und
Art. 5a Abs. 3
3 Programme, die nach Ablauf der ersten Kreditierungsperiode nur ein Vorhaben
umfassen, werden als Projekte nach Artikel 5 weitergeführt.
Art. 6 Abs. 2 Bst. j
2 Der Validierungsstelle ist eine Beschreibung des Projekts oder des Programms
einzureichen. Diese muss Angaben enthalten über: j. die Dauer des Projekts, des Programms und der einzelnen Vorhaben;
Art. 10 Abs. 1 und 1bis
1 Das BAFU prüft den Monitoringbericht und den dazugehörigen Verifizierungsbe-
richt. Soweit es für die Ausstellung von Bescheinigungen notwendig ist, führt das BAFU beim Gesuchsteller weitere Abklärungen durch.
5 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. L 171/1 vom 29.6.2007, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 459/2012, ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 16.
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CO2-Verordnung AS 2017
1bis Es entscheidet gestützt auf die Angaben nach Absatz 1 über die Ausstellung von Bescheinigungen.
Art. 12 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c, Abs. 3
1 Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung nach Artikel 66 Absatz 1, für die
ein Emissionsziel nach Artikel 67 gilt und die keine Projekte oder Programme nach Artikel 5 oder 5a durchführen, die vom Emissionsziel erfasste Emissionsverminde- rungen bewirken, werden Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland auf Gesuch hin ausgestellt, wenn: c. dem Unternehmen für emissionsvermindernde Massnahmen weder nicht- rückzahlbare Geldleistungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden zur För- derung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes noch Mittel aus dem Zuschlag nach Artikel 35 Absatz 1 des Energiegesetzes vom 30. September 20166 (EnG) für Geothermie, Biomasse oder Abfälle aus Biomasse ausgerichtet wurden; davon ausgenommen sind Unternehmen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 8. Oktober 2014 für den Erhalt solcher Mittel angemeldet waren.
3 Aufgehoben
Art. 12a Abs. 1 Bst. d
1 Unternehmen, die mit dem Bund Ziele über die Entwicklung des Energiever-
brauchs vereinbart haben und die sich zusätzlich zur Verminderung der CO2-Emis- sionen verpflichten (Zielvereinbarung mit Emissionsziel), ohne dafür von der CO2- Abgabe befreit zu werden, werden auf Gesuch hin Bescheinigungen für Emissions- verminderungen im Inland ausgestellt, wenn: d. dem Unternehmen für emissionsvermindernde Massnahmen weder nicht- rückzahlbare Geldleistungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden zur För- derung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes noch Mittel aus dem Zuschlag nach Artikel 35 Absatz 1 EnG7 für Geother- mie, Biomasse oder Abfälle aus Biomasse ausgerichtet wurden; davon aus- genommen sind Unternehmen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Ände- rung vom 8. Oktober 2014 für den Erhalt solcher Mittel angemeldet waren.
Art. 14 Abs. 2
2 Vor der Veröffentlichung stellt das BAFU dem Gesuchsteller die Unterlagen nach
Absatz 1 zu. Es fordert den Gesuchsteller auf, die Informationen zu bezeichnen, die aus seiner Sicht dem Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis unterliegen.
6 SR 730.0 7 SR 730.0
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CO2-Verordnung AS 2017
Gliederungstitel vor Art. 17
3. Kapitel:
Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 17
1 Den Bestimmungen dieses Kapitels untersteht, wer einen Personenwagen, Liefer-
wagen oder leichten Sattelschlepper, der erstmals in Verkehr gesetzt wird, in die Schweiz importiert oder in der Schweiz herstellt. Massgebend ist der Zustand dieser Fahrzeuge beim erstmaligen Inverkehrsetzen. 2 Als erstmals in Verkehr gesetzt gelten Fahrzeuge, die erstmals zum Verkehr in der Schweiz zugelassen werden; ausgenommen sind Fahrzeuge, die vor mehr als sechs Monaten vor der Zollanmeldung in der Schweiz im Ausland zugelassen worden sind.
3 Das Inverkehrsetzen in einem Zollausschlussgebiet nach Artikel 3 Absatz 3 des
Zollgesetzes vom 18. März 20058 (ZG) sowie in Liechtenstein gilt als Inverkehrset- zen in der Schweiz. Das Inverkehrsetzen in einem Zollanschlussgebiet nach Arti- kel 3 Absatz 2 ZG, mit Ausnahme von Liechtenstein, gilt als Inverkehrsetzen im Ausland.
4 Führtdie Frist nach Absatz 2 zu einer wesentlichen Ungleichbehandlung von
Importeuren von Fahrzeugen, die vor der Zollanmeldung in der Schweiz bereits im Ausland zugelassen worden sind, und Importeuren von Fahrzeugen, die vor der Zollanmeldung in der Schweiz noch nicht im Ausland zugelassen worden sind, oder kommt es zu Missbräuchen, so kann das UVEK: a. die Frist kürzen oder auf höchstens ein Jahr verlängern; b. eine erforderliche Mindestzahl an zurückgelegten Kilometern festlegen. 5 Als Referenzjahr gilt das Kalenderjahr, in dem die Erreichung der individuellen Zielvorgabe überprüft wird.
Gliederungstitel vor Art. 18
2. Abschnitt: Importeure und Hersteller
Art. 18 Grossimporteur 1 Ein Importeur gilt im Referenzjahr in Bezug auf seine Neuwagenflotten als Gross- importeur von Personenwagen, wenn aus diesen Flotten im Jahr vor dem Referenz- jahr mindestens 50 Personenwagen erstmals in Verkehr gesetzt wurden. 2 Ein Importeur gilt im Referenzjahr in Bezug auf seine Neuwagenflotten als Gross- importeur von Lieferwagen oder leichten Sattelschleppern, wenn aus diesen Flotten
8 SR 631.0
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CO2-Verordnung AS 2017
im Jahr vor dem Referenzjahr mindestens sechs solcher Fahrzeuge erstmals in Verkehr gesetzt wurden.
Art. 19 Provisorische Behandlung als Grossimporteur
1 Ein Importeur kann beim Bundesamt für Energie (BFE) beantragen, im Referenz-
jahr in Bezug auf seine Neuwagenflotten provisorisch als Grossimporteur behandelt zu werden, wenn aus diesen Flotten im Jahr vor dem Referenzjahr höchstens 49 Personenwagen beziehungsweise höchstens fünf Lieferwagen oder leichte Sattel- schlepper erstmals in Verkehr gesetzt wurden.
2 Der betreffenden Neuwagenflotte angerechnet werden Personenwagen bezie-
hungsweise Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper, die im Referenzjahr ab dem Datum der Genehmigung des Antrags nach Absatz 1 erstmals in Verkehr gesetzt werden.
3 Werden im Referenzjahr höchstens 49 Personenwagen beziehungsweise höchstens
fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper erstmals in Verkehr gesetzt, so muss der Importeur über jedes Fahrzeug der betreffenden Neuwagenflotte einzeln abrech- nen.
Art. 20 Kleinimporteur Als Kleinimporteur gilt in Bezug auf seine Neuwagenflotten im Referenzjahr ein Importeur, wenn aus seinen Flotten im Jahr vor dem Referenzjahr höchstens 49 Per- sonenwagen beziehungsweise höchstens fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlep- per erstmals in Verkehr gesetzt wurden und wenn er im Referenzjahr nicht proviso- risch als Grossimporteur behandelt wird.
Art. 21 Hersteller Abhängig von der Anzahl der im Jahr vor dem Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge eines Herstellers sind für diesen im Referenzjahr entweder die für Grossimporteure oder die für Kleinimporteure geltenden Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss anwendbar.
Art. 22 Emissionsgemeinschaft
1 Importeure und Hersteller, die sich zu einer Emissionsgemeinschaft zusammen-
schliessen wollen, müssen dem BFE bis zum 30. November des Jahres vor dem Referenzjahr einen entsprechenden Antrag für die Dauer von ein bis fünf Jahren stellen. 2 Die Emissionsgemeinschaft hat eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bezeich- nen.
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CO2-Verordnung AS 2017
Gliederungstitel vor Art. 23
3. Abschnitt: Berechnungsgrundlagen
Art. 23 Einzureichende Unterlagen 1 Ein von einem Grossimporteur eingeführtes Fahrzeug darf erst in Verkehr gesetzt werden, wenn dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) durch das Vorliegen einer Typengenehmigung die Daten bekannt sind, die für die Berechnung einer allfälligen Sanktion und für die Zuordnung des Fahrzeugs zu einer Neuwagenflotte erforderlich sind.
2 Für Fahrzeuge ohne Typengenehmigung muss der Grossimporteur dem ASTRA
vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen des Fahrzeugs folgende Unterlagen einreichen: a. den ausgefüllten Prüfungsbericht nach Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Juni 19959 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV); b. den Antrag auf Bescheinigung; und c. allfällige Nachweise nach Artikel 25 Absatz 1 oder 2. 3 Ein von einem Kleinimporteur eingeführtes Fahrzeug darf erst in Verkehr gesetzt werden, wenn der Kleinimporteur dem ASTRA die Sanktion nach Artikel 13 des CO2-Gesetzes entrichtet hat, sofern eine solche geschuldet ist, und folgende Unter- lagen eingereicht hat: a. den ausgefüllten Prüfungsbericht nach Artikel 6 Absatz 3 TGV; b. den Antrag auf Bescheinigung; c. allfällige Nachweise nach Artikel 24 Absatz 1 oder 3 oder Artikel 25 Ab- satz 1 oder 2.
4 Will ein Importeur ein von ihm eingeführtes Fahrzeug über die Neuwagenflotte
eines Grossimporteurs abrechnen lassen, so hat er dies dem ASTRA vor dem erst- maligen Inverkehrsetzen des Fahrzeugs mittels Antrag auf Bescheinigung zur Kenntnis zu bringen. Der Antrag hat die Unterschrift des übernehmenden Gross- importeurs zu enthalten.
Gliederungstitel vor Art. 24 Aufgehoben
Art. 24 CO2-Emissionen und Leergewicht typengenehmigter Fahrzeuge
1 Für die Bestimmung der CO2-Emissionen und des Leergewichts typengenehmigter
Fahrzeuge sind die Daten in der Typengenehmigung nach der TGV massgebend, es sei denn, der Importeur reicht dem ASTRA fristgerecht die Daten nach den Absät- zen 3 oder 4 ein.
9 SR 741.511
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2 Fehlt in der Typengenehmigung von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern die Angabe des Leergewichts, so ist das bei der Fahrzeugprüfung im Prüfungsbericht nach Artikel 6 Absatz 3 TGV erfasste Leergewicht massgebend.
3 Der Importeur kann dem ASTRA innert der Frist nach Absatz 5 folgende auf der
Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 der Richtlinie 2007/46/EG10 (Cer- tificate of Conformity, COC) basierende Daten einreichen: a. für Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper:
1. die Fahrzeugidentifikationsnummer (VIN),
2. die CO2-Emissionen (kombiniert) gemäss Position 49.1,
3. allfällige Ökoinnovationen, und
4. das Leergewicht, falls vorhanden gemäss Position 13.2, sonst gemäss
Position 13; b. für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper mit Mehrstufen-Typengeneh- migung nach Artikel 3 Ziffer 7 der Richtlinie 2007/46/EG zur Bestimmung der CO2-Emissionen und des Leergewichts des vervollständigten Fahrzeugs gemäss Anhang XII Ziffer 5 der Verordnung (EG) Nr. 692/200811:
1. die Daten nach Buchstabe a Ziffern 1–3,
2. das Leergewicht des Basisfahrzeugs, und
3. das technisch zulässige Gesamtgewicht des Basisfahrzeugs in belade-
nem Zustand.
4 Fürtypengenehmigte Fahrzeuge, die vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen mit
einem anderen Treibstoff nachgerüstet werden, sind die Nachweise nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b–d dem ASTRA innert Frist nach Absatz 5 einzureichen.
5 Die Daten und Nachweise nach den Absätzen 3 und 4 sind bis zum 31. Januar nach
Ablauf des Referenzjahres oder, im Falle eines Kleinimporteurs, vor dem erstmali- gen Inverkehrsetzen des Fahrzeugs einzureichen.
6 Das ASTRA und das BFE können zur Kontrolle der Daten nach den Absätzen 3
und 4 vom Importeur verlangen, dass dieser das COC im Original einreicht.
Art. 25 CO2-Emissionen und Leergewicht von Fahrzeugen ohne Typengenehmigung
1 Für die Bestimmung der CO2-Emissionen und des Leergewichts von Fahrzeugen,
die von der Typengenehmigung befreit sind (Art. 4 TGV12), sind die folgenden Nachweise massgebend:
10 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
11 Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1; geändert durch Verordnung (EU) 143/2013, ABl. L 47 vom 20.2.2013, S. 51. 12 SR 741.511
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a. die auf dem COC basierenden Daten nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a; b. der schriftliche Nachweis anhand eines Prüfberichtes einer in Anhang 2 TGV aufgeführten Prüfstelle (Konformitätsbewertung) oder einer ausländi- schen Prüfstelle (Konformitätsbeglaubigung), dass das Fahrzeug den schweizerischen Vorschriften entspricht; c. die Genehmigung eines ausländischen Staates nach nationalem oder interna- tionalem Recht, das in Anhang 2 VTS13 aufgeführt oder den schweizeri- schen Vorschriften mindestens gleichwertig ist; oder d. der Prüfbericht einer Prüfstelle, welche nach Anhang 2 TGV zuständig oder vom ASTRA nach Artikel 17 Absatz 2 TGV provisorisch zugelassen ist.
2 Handelt es sich beim Fahrzeug um einen Lieferwagen oder einen leichten Sattel-
schlepper mit einer Mehrstufen-Typengenehmigung nach Artikel 3 Ziffer 7 der Richtlinie 2007/46/EG14, so sind für die Bestimmung der CO2-Emissionen und des Leergewichts des vervollständigten Fahrzeugs die Nachweise nach Absatz 1 Buch- staben b–d und nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b massgebend.
3 Bei Fahrzeugen, für die die Nachweise nach Absatz 1 oder 2 nicht vorliegen,
werden die CO2-Emissionen nach Anhang 4 berechnet. Massgebend ist das Leerge- wicht nach Artikel 7 VTS in kg. Dieser Leergewichtswert ist vom Importeur mit einem Waagschein nachzuweisen.
4 Können die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs nicht nach Absatz 3 berechnet wer-
den, so werden bei Personenwagen 300 g CO2/km und bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern 400 g CO2/km angenommen.
Art. 26 CO2-vermindernde Faktoren bei Fahrzeugen
1 Eine durch den Einsatz von nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/200915
oder nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 510/201116 anerkannten innovativen Technologien (Ökoinnovationen) erzielte Verminderung der durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte bei Grossimporteuren beziehungsweise der CO2-Emissionen eines Fahrzeugs bei Kleinimporteuren wird bis höchstens 7 g CO2/km berücksichtigt. 2 Für Personenwagen, die ganz oder teilweise mit Erdgas betrieben werden, setzt das BFE die CO2-Emissionen um den Prozentsatz des anrechenbaren biogenen Anteils am Gasgemisch tiefer an.
13 SR 741.41
14 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
15 Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen, ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 6/2015, ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 1. 16 Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personen- kraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen, ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1; zuletzt geän- dert durch Verordnung (EU) Nr. 748/2017, ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 9.
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CO2-Verordnung AS 2017
Art. 27 Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen bei Grossimporteuren
1 Die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimpor-
teurs berechnen sich aus dem arithmetischen Mittel der CO2-Emissionen der im Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen beziehungsweise Lie- ferwagen und leichten Sattelschlepper des Grossimporteurs, gerundet auf drei Dezi- malstellen.
2 Für die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der jeweiligen Neu-
wagenflotte nach Absatz 1 wird aus der Neuwagenflotte in den Referenzjahren 2020–2022 folgender Anteil der Fahrzeuge mit den tiefsten CO2-Emissionen be- rücksichtigt: a. im Referenzjahr 2020: 85 Prozent; b. im Referenzjahr 2021: 90 Prozent; c. im Referenzjahr 2022: 95 Prozent.
3 Für die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der jeweiligen Neu-
wagenflotte nach Absatz 1 werden Fahrzeuge mit CO2-Emissionen von weniger als
50 g CO2/km bis zu einer Verminderung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der
jeweiligen Neuwagenflotte von total höchstens 7,5 g CO2/km für die Referenzjahre 2020–2022 wie folgt berücksichtigt: a. im Referenzjahr 2020: doppelt; b. im Referenzjahr 2021: 1,67-fach; c. im Referenzjahr 2022: 1,33-fach.
Art. 28 Individuelle Zielvorgabe
1 Die individuelle Zielvorgabe für die CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines
Grossimporteurs oder des einzelnen Fahrzeugs eines Kleinimporteurs berechnet sich nach Anhang 4a.
2 Wurde einem Hersteller nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 443/200917 oder
Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 510/201118 eine Ausnahme von der Zielvorga- be gewährt, so wird für Fahrzeuge der entsprechenden Fahrzeugmarken die indivi- duelle Zielvorgabe angepasst.
3 Will ein Grossimporteur solche Fahrzeuge mit einer angepassten individuellen
Zielvorgabe abrechnen, so hat er dies dem BFE vor dem erstmaligen Inverkehrset- zen des ersten Fahrzeugs im Referenzjahr mitzuteilen. Diese Fahrzeuge werden, unabhängig von deren Anzahl, je als eine separate Neuwagenflotte abgerechnet.
Gliederungstitel vor Art. 29 Aufgehoben
17 Siehe Fussnote zu Art. 26.
18 Siehe Fussnote zu Art. 26.
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CO2-Verordnung AS 2017
Art. 29 Sanktionsbeträge
1 Das UVEK legt die Beträge nach Artikel 13 Absatz 1 des CO2-Gesetzes jährlich
für das folgende Referenzjahr in Anhang 5 fest. Es stützt sich dabei auf die in der Europäischen Union geltenden Beträge gemäss Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 443/200919 und Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 510/201120 und den Wech- selkurs gemäss Absatz 2. 2 Für die Umrechnung in Schweizerfranken gilt jeweils der Mittelwert der Devisen- Tageskurse im Verkauf der zwölf Monate vor dem 30. Juni des Jahres vor dem Referenzjahr.
Gliederungstitel vor Art. 30
4. Abschnitt:
Berechnung und Erhebung der Sanktion bei Grossimporteuren
Art. 30 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe
1 Das BFE prüft nach Ablauf des Referenzjahres für jeden Grossimporteur, ob die
durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte die individuelle Zielvorga- be überschreiten.
2 Emissionen, welche die individuelle Zielvorgabe überschreiten, werden zur Be-
rechnung der Sanktion auf das nächste Zehntel Gramm CO2/km abgerundet.
3 Bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe legt das BFE die Sanktion nach
Artikel 13 Absatz 1 des CO2-Gesetzes und Anhang 5 fest und erstellt unter Berück- sichtigung der Anzahlungen nach Artikel 31 Absatz 2 die Schlussrechnung.
4 Ergibt die Schlussrechnung einen Überschuss zugunsten des Grossimporteurs, so
erstattet das BFE diesem das Guthaben zurück.
Art. 31 Quartalsweise Anzahlungen
1 Das BFE übermittelt jedem Grossimporteur quartalsweise eine Liste der im lau-
fenden Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge sowie die durch- schnittlichen CO2-Emissionen und die individuelle Zielvorgabe von dessen Neuwa- genflotten.
2 Es kann Grossimporteuren quartalsweise Anzahlungen in Anrechnung an die
allfällige Sanktion im Referenzjahr in Rechnung stellen, insbesondere wenn: a. der Importeur im Referenzjahr provisorisch als Grossimporteur behandelt wird; b. der Grossimporteur Sitz im Ausland hat; c. gegen den Grossimporteur Betreibungen hängig sind oder ein Verlustschein vorliegt;
19 Siehe Fussnote zu Art. 26.
20 Siehe Fussnote zu Art. 26.
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CO2-Verordnung AS 2017
d. die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte die individuel- le Zielvorgabe im Referenzjahr um mehr als 5 g CO2/km überschreitet.
3 Die Höhe der Anzahlungen berechnet das BFE aufgrund der Daten nach Absatz 1.
Bereits geleistete Anzahlungen werden bei der Rechnungsstellung berücksichtigt.
Art. 32 Zahlungsfrist und Zins
1 Der Grossimporteur hat die Rechnungen und die Schlussrechnung jeweils innert
30 Tagen nach Erhalt zu begleichen.
2 Rückerstattungen nach Artikel 30 Absatz 4 zuzüglich Rückerstattungszins erfolgen innerhalb der gleichen Frist.
3 Bezahlt ein Grossimporteur eine Rechnung oder Schlussrechnung nicht fristge-
recht, so schuldet er einen Verzugszins. 4 Die Sätze für den Verzugszins und den Rückerstattungszins richten sich nach dem Anhang der Verordnung des EFD vom 10. Dezember 199221 über die Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer.
Art. 33 Verfügung der Sanktion Bezahlt ein Grossimporteur eine Rechnung oder Schlussrechnung trotz Mahnung nicht, so verfügt das BFE die Sanktion.
Art. 34 Sicherheiten 1 Ist ein Grossimporteur mit der Begleichung einer Rechnung in Verzug, so kann das BFE verfügen, dass er bis zur vollständigen Begleichung des geschuldeten Betrags wie ein Kleinimporteur behandelt wird.
2 Erachtet das BFE die Bezahlung der Sanktion oder von Verzugszinsen als gefähr-
det, so kann es deren Sicherstellung in Form einer Barhinterlage oder einer Bankga- rantie verfügen.
Gliederungstitel von Art. 35
5. Abschnitt:
Berechnung und Erhebung der Sanktion bei Kleinimporteuren
Art. 35
1 Das ASTRA prüft für jedes Fahrzeug eines Kleinimporteurs, ob die CO2-Emissio-
nen des Fahrzeugs die individuelle Zielvorgabe überschreiten.
2 Bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe legt das ASTRA die Sanktion
nach Artikel 13 Absatz 1 des CO2-Gesetzes und Anhang 5 fest und stellt diese in Rechnung. In den Referenzjahren 2020–2022 ist die Sanktion für jedes Fahrzeug mit den Prozentsätzen nach Artikel 27 Absatz 2 zu multiplizieren.
21 SR 642.124
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CO2-Verordnung AS 2017
3 Die Artikel 30 Absatz 2, 32 und 33 sind ebenfalls anwendbar.
4 Für die Verfügung nach Artikel 33 ist das ASTRA zuständig.
Gliederungstitel vor Art. 36
6. Abschnitt: Berichterstattung und Information der Öffentlichkeit
Art. 36 1 Das UVEK erstattet im Jahr 2019 und anschliessend alle drei Jahre den zuständi- gen Kommissionen des National- und des Ständerats Bericht über die Erreichung der individuellen Zielvorgaben und die Wirksamkeit der Massnahmen zur Verminde- rung der CO2-Emissionen bei Personenwagen.
2 Über Lieferwagen und leichte Sattelschlepper ist erstmals im Jahr 2022 und an-
schliessend alle drei Jahre Bericht zu erstatten. 3 Das BFE informiert die Öffentlichkeit jährlich in geeigneter Form über die Errei- chung der Zielvorgaben und publiziert dazu insbesondere folgende Angaben: a. die total erhobenen Sanktionen und den Verwaltungsaufwand; b. die Anzahl der Grossimporteure beziehungsweise der Emissionsgemein- schaften; c. die Anzahl und die Art der Neuwagenflotten.
Gliederungstitel vor Art. 37
7. Abschnitt:
Verwendung des Ertrags aus der Sanktion nach Artikel 13 des CO2-Gesetzes
Art. 37 1 Ein allfälliger Ertrag aus der Sanktion nach Artikel 13 des CO2-Gesetzes wird im Folgejahr, nach Erstellung der Schlussabrechnung des BFE, dem Fonds zur Finan- zierung der Nationalstrassen und des Agglomerationsverkehrs gemäss Bundesgesetz über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr (NAFG) vom 30. September 201622 zugewiesen. 2 Der Ertrag entspricht den für das Referenzjahr erhobenen Sanktionen einschliess- lich Verzugszinsen und abzüglich Vollzugskosten, Debitorenverlusten und Rück- erstattungszinsen.
3. Kapitel, 5. Abschnitt (Art. 38 und 39)
Aufgehoben
22 SR 725.13
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Art. 74a Anrechnung von Bescheinigungen an das Emissionsziel Emissionsverminderungen, die zur Ausstellung von Bescheinigungen nach Arti- kel 12 Absatz 2 führen, sowie Emissionsverminderungen, die im Rahmen von Pro- jekten oder Programmen nach Artikel 5 oder 5a erzielt werden, gelten im Hinblick auf die Erfüllung des Emissionsziels als Treibhausgasemissionen des Unternehmens.
Art. 74b Anpassung der Verminderungsverpflichtung von Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben
1 Das BAFU passt die Verminderungsverpflichtung von Unternehmen, die WKK-
Anlagen betreiben und die Rückerstattung der CO2-Abgabe nach Artikel 96a bean- tragen, auf Gesuch hin an.
2 Das Gesuch ist dem BAFU bis zum 31. Mai des Folgejahres einzureichen.
3 Das Gesuch muss Angaben enthalten über:
a. die CO2-Emissionen im Jahr 2012, die aufgrund der gemessenen Produktion von ins Netz eingespeistem Strom entstanden sind; b. die jährliche Entwicklung der CO2-Emissionen, die aufgrund der gemesse- nen Produktion von ins Netz eingespeistem Strom entstanden sind.
4 Das BAFU macht Vorgaben für die Form des Gesuchs.
Art. 76 Sachüberschrift sowie Abs. 1bis und 3 Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung und der Investitionspflicht 1bis Erfüllt ein Unternehmen, das WKK-Anlagen betreibt, die Investitionspflicht nach Artikel 96a Absatz 2 oder nach Artikel 98a Absatz 2 nicht, so verfügt das BAFU die Rückzahlung von 40 Prozent der geleisteten Rückerstattung für Brenn- stoffe, die zur Stromproduktion nach Artikel 32a des CO2-Gesetzes eingesetzt wurden.
3 Die rückbezahlten Beträge nach Absatz 1bis gelten als Einnahme aus der CO2-
Abgabe.
Art. 83 Abs. 2
2 Kompensationsmassnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a–c werden im Umfang der
nachgewiesenen Emissionsverminderungen angerechnet. Emissionsverminderungen, die auf nichtrückzahlbare Geldleistungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes zurückzuführen sind, werden dem Gesuchsteller nur bescheinigt, wenn dieser nach- weist, dass das zuständige Gemeinwesen die Emissionsverminderungen nicht ander- weitig geltend macht. Nicht bescheinigt werden Emissionsverminderungen, die auf die Ausrichtung von Mitteln aus dem Zuschlag nach Artikel 35 Absatz 1 EnG23 zurückzuführen sind.
23 SR 730.0
6765
CO2-Verordnung AS 2017
Art. 90 Abs. 2
2 Kompensationsmassnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a werden im Umfang der
nachgewiesenen Emissionsverminderungen angerechnet. Emissionsverminderungen, die auf nichtrückzahlbare Geldleistungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes zurückzuführen sind, werden dem Gesuchsteller nur bescheinigt, wenn dieser nach- weist, dass das zuständige Gemeinwesen die Emissionsverminderungen nicht an- derweitig geltend macht. Nicht bescheinigt werden Emissionsverminderungen, die auf die Ausrichtung von Mitteln aus dem Zuschlag nach Artikel 35 Absatz 1 EnG24 zurückzuführen sind.
Art. 96 Abs. 1, Abs. 2 Bst. c
1 Die Rückerstattung der CO2-Abgabe beantragen können Unternehmen und Perso-
nen: a. die von der CO2-Abgabe befreit sind; b. die WKK-Anlagen betreiben, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen (Art. 32a Abs. 1 CO2-Gesetz); oder c. die abgabebelastete Brennstoffe nicht energetisch nutzen (Art. 32c CO2- Gesetz).
2 Von der CO2-Abgabe befreit sind:
c. Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung (Art. 31 und 31a CO2-Ge- setz).
Art. 96a Rückerstattung für Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung, die WKK-Anlagen betreiben
1 Ein Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung, welches WKK-Anlagen be-
treibt, erhält auf Gesuch hin 60 Prozent der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die für die Stromproduktion nach Artikel 32a des CO2-Gesetzes eingesetzt wurden, rückerstattet, wenn: a. eine oder mehrere WKK-Anlagen je eine Feuerungswärmeleistung von min- destens 0.5 MW und höchstens 20 MW aufweist; b. eine oder mehrere WKK-Anlagen gegenüber dem Jahr 2012 zusätzlich 1,22 GWh Strom pro Jahr produziert hat, der mit fossilen Brennstoffen er- zeugt wurde; und c. der zusätzlich produzierte Strom ausserhalb des Unternehmens verwendet wurde. 2 Es hat Anspruch auf die Rückerstattung der restlichen 40 Prozent der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die zur Stromproduktion nach Artikel 32a des CO2-Gesetzes eingesetzt wurden, wenn es:
24 SR 730.0
6766
CO2-Verordnung AS 2017
a. diesen Betrag für Massnahmen nach Artikel 31a Absatz 2 des CO2-Gesetzes einsetzt; b. die Massnahme wirksam der Steigerung der Energieeffizienz dient; c. die Massnahmen nicht in einem anderen Unternehmen, das einer Verminde- rungsverpflichtung unterliegt oder das am EHS teilnimmt, umsetzt; d. die Wirkung der Massnahmen nicht anderweitig geltend macht; e. die Massnahmen bis 2020 umsetzt; f. dem BAFU nach Artikel 72 regelmässig Bericht erstattet; und g. dem BAFU allfällige Abweichungen von der Investitionspflicht nach Buch- stabe a mit einer Begründung und Angabe der vorgesehenen Korrekturmass- nahmen meldet.
3 Das BAFU kann die Frist nach Absatz 2 Buchstabe e auf Gesuch hin um zwei
Jahre erstrecken.
Art. 98a Rückerstattung für Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben und weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen
1 Ein Unternehmen, das weder am EHS teilnimmt noch einer Verminderungsver-
pflichtung unterliegt und das WKK-Anlagen nach Artikel 32a Absatz 1 des CO2- Gesetzes betreibt, erhält für jede WKK-Anlage die je eine Feuerungswärmeleistung von mindestens 0.5 MW und höchstens 20 MW aufweist auf Gesuch hin 60 Prozent der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden, rückerstattet.
2 Das Unternehmen hat Anspruch auf die Rückerstattung der restlichen 40 Prozent
der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden, wenn es: a. diesen Betrag für Massnahmen nach Artikel 32b Absatz 2 des CO2-Gesetzes einsetzt; b. die Massnahme wirksam der Steigerung der Energieeffizienz dient; c. die Massnahmen nicht in einem Unternehmen, das einer Verminderungsver- pflichtung unterliegt oder das am EHS teilnimmt, umsetzt; d. die Wirkung der Massnahmen nicht anderweitig geltend macht; und e. die Massnahmen innerhalb von drei Folgejahren umsetzt.
3 Das BAFU kann die Frist nach Absatz 2 Buchstabe e auf Gesuch hin um zwei
Jahre erstrecken.
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CO2-Verordnung AS 2017
Art. 98b Gesuch um Rückerstattung für Unternehmen, die WKK- Anlagen betreiben und weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen
1 Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben und weder am EHS teilnehmen noch
einer Verminderungsverpflichtung unterliegen, reichen das Rückerstattungsgesuch bis zum 30. Juni beim BAFU zuhanden der Vollzugsbehörde ein. Es muss insbeson- dere enthalten: a. die Menge der für die Stromproduktion verwendeten abgabebelasteten Brennstoffe; diese berechnet sich anhand der auf dem Herkunftsnachweis ausgewiesenen jährlichen Strommenge und des Heizwertes des verwendeten Energieträgers; b. den Herkunftsnachweis nach Artikel 9 Absatz 1 EnG25; c. Angaben über die Feuerungswärmeleistung; d. den Monitoringbericht; e. Angaben über die jährliche Entwicklung der CO2-Emissionen, die aufgrund der gemessenen Produktion von Strom entstanden sind; f. die Bestätigung des Standortkantons, dass die Luftreinhalteverordnung ein- gehalten ist; g. Angaben über geplante Massnahmen; h. Angaben über Menge und Art der für die Stromproduktion verbrauchten fos- silen Brennstoffe in Form von Aufzeichnungen über Eingang, Ausgang und Verbrauch der Brennstoffe sowie über die Lagerbestände; i. die Rechnungen über die bezahlten CO2-Abgaben; j. den angewendeten CO2-Abgabesatz.
2 Das BAFU macht Vorgaben für die Form des Gesuchs.
3 Es prüft die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a–g und leitet das Gesuch zum Entscheid an die EZV weiter.
4 Der Monitoringbericht nach Absatz 1 Buchstabe d muss insbesondere Angaben
über die Entwicklung der CO2-Emissionen, die aufgrund der Stromproduktion entstanden sind, sowie eine Beschreibung der umgesetzten Massnahmen und Inves- titionen enthalten. Das BAFU macht Vorgaben für die Form des Berichts.
Art. 98c Periodizität der Rückerstattung für Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben und weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen
1 Das Rückerstattungsgesuch nach Artikel 98b wird für einen Zeitraum von 12 Mo-
naten eingereicht und gilt für die verbrauchten Brennstoffe im Vorjahr oder in dem im Vorjahr abgelaufenen Geschäftsjahr.
25 SR 730.0
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CO2-Verordnung AS 2017
2 Die Rückerstattung erfolgt durch die EZV und umfasst 100 Prozent der CO2-
Abgabe auf die Brennstoffe, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden.
3 Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn das Gesuch nicht fristgemäss
eingereicht wird.
Gliederungstitel vor Art. 104
9. Kapitel: Verwendung der Erträge aus der CO2-Abgabe
1. Abschnitt:
Globalbeiträge zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden
Art. 104 Globalbeitragsberechtigung
1 Der Bund gewährt den Kantonen Globalbeiträge nach Artikel 34 Absatz 1 des
CO2-Gesetzes für die Förderung von Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden einschliesslich Senkung des Stromverbrauchs im Winterhalbjahr, wenn: a. die Anforderungen nach den Artikeln 55–60 der Energieverordnung vom 1. November 201726 (EnV) eingehalten sind; b. mit den Massnahmen wirksam CO2-Emissionen vermindert werden, ein- schliesslich Senkung des Stromverbrauchs im Winterhalbjahr; und c. die Massnahmen kantonsübergreifend harmonisiert umgesetzt werden.
2 Er gewährt keine Globalbeiträge insbesondere für Massnahmen:
a. die in Unternehmen umgesetzt werden, die einer Verminderungsverpflich- tung nach dem CO2-Gesetz unterliegen oder am EHS teilnehmen; b. die im Rahmen von Vereinbarungen mit dem Bund nach Artikel 4 Absatz 3 des CO2-Gesetzes zur Erreichung des gesetzlichen Reduktionsziels umge- setzt werden, wenn damit keine zusätzliche Emissionsverminderung erzielt wird; c. die bereits anderweitig durch den Bund oder eine private Organisation im Klimabereich unterstützt werden, wenn damit keine zusätzliche Emissions- verminderung erzielt wird.
Art. 105 Verfahren Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 63, 64 und 67 EnV27, wobei: a. der Kanton im Gesuch um Globalbeiträge zusätzlich seine Bereitschaft er- klären muss, ein Programm mit Massnahmen nach Artikel 104 durchzufüh- ren; b. das BFE das Gesuch zur Kenntnisnahme an das BAFU weiterleitet.
26 SR 730.01 27 SR 730.01
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CO2-Verordnung AS 2017
Art. 106 Einsatz der Mittel Der Kanton muss mindestens 80 Prozent der Mittel, die sich aus den Globalbeiträ- gen des Bundes und den vom Kanton für das betreffende Programm selbst bereitge- stellten Kredite ergeben, für Massnahmen zur Energie- und Abwärmenutzung nach Artikel 50 EnG28 einsetzen.
Art. 107 Auszahlung Die Globalbeiträge werden den Kantonen jährlich ausbezahlt.
Art. 108 Vollzugskosten
1 Aus den Mitteln, die für die langfristige Verminderung der CO2-Emissionen bei
Gebäuden nach Artikel 34 Absatz 1 des CO2-Gesetzes zur Verfügung stehen und in Form von Globalbeiträgen den Kantonen ausgerichtet werden, wird der Kanton für den Vollzug pauschal entschädigt. Die Pauschale beträgt fünf Prozent der von ihm gesprochenen und als Bundesanteil anrechenbaren Förderbeiträge.
2 Aus den gleichen Mitteln wird das BFE für die Programmkommunikation mit
höchstens einer Million Franken pro Jahr entschädigt.
Art. 109 Kommunikation
1 Das BFE ist für die gesamtschweizerische Kommunikation des Programms zur
Verminderung von CO2-Emissionen bei Gebäuden zuständig. Es legt zudem Grund- sätze fest, die eine kantonsübergreifend einheitliche Kommunikation gewährleisten.
2 Der Kanton macht das Förderprogramm bekannt und weist angemessen darauf hin,
dass ein Teil der Fördermittel aus den Erträgen der CO2-Abgabe stammt.
Art. 110 Berichterstattung
1 Die Berichterstattung richtet sich nach Artikel 59 EnV29.
2 Der Bericht muss zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 59 Absatz 3 EnV pro
gefördertes Projekt und aufgeteilt nach den einzelnen Massnahmen angemessen Auskunft geben über die mit dem Förderprogramm erwarteten und erzielten Emissi- onsverminderungen.
3 Das BFE leitet den Bericht zur Kenntnisnahme an das BAFU weiter.
Art. 111 Kontrolle Die Kontrolle der korrekten Verwendung der Globalbeiträge richtet sich nach Arti- kel 60 EnV30.
28 SR 730.0 29 SR 730.01 30 SR 730.01
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CO2-Verordnung AS 2017
Art. 111a Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 112 1a. Abschnitt: Unterstützung von Projekten zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung
Art. 112 Zu einem Beitrag berechtigende Projekte
1 Für Projekte zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung
(Art. 34 Abs. 2 CO2-Gesetz) können Beiträge für die Prospektion und die Erschlies- sung von Geothermie-Reservoiren gewährt werden, wenn die Projekte die Anforde- rungen gemäss Anhang 12 erfüllen. 2 Die Beiträge betragen höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten des Projektes; diese werden in Anhang 12 festgelegt.
Art. 113 Gesuch
1 Das Gesuch um Leistung eines Beitrags ist beim BFE einzureichen.
2 Es muss den Anforderungen nach Anhang 12 Ziffer 3.1 entsprechen und den
Nachweis enthalten, dass die Gesuche der für das Projekt notwendigen Bewilligun- gen und Konzessionen bei den zuständigen Behörden vollständig eingereicht wurden und die Finanzierung des Projekts gesichert ist.
3 Das BFE zieht zur Prüfung der Gesuche ein vom Projekt unabhängiges Experten-
gremium aus bis zu sechs Fachleuten bei. Daneben kann der Standortkanton eine Vertreterin oder einen Vertreter in das Expertengremium entsenden.
4 Das Expertengremium begutachtet die Gesuche und gibt zuhanden des BFE eine
Empfehlung für die Beurteilung des Projekts ab. Bei der Empfehlung zuhanden des BFE hat die Kantonsvertreterin oder der Kantonsvertreter keine Stimme. Das Exper- tengremium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben weitere Fachleute beiziehen. 5 Sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Beitrages gegeben, so schliesst der Bund mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen verwaltungsrecht- lichen Vertrag ab. Darin sind insbesondere die Voraussetzungen für die Rückforde- rung nach Artikel 113b festzuhalten.
Art. 113a Reihenfolge der Berücksichtigung 1 Stehen für ein Projekt keine oder nicht genügend Mittel zur Verfügung, so nimmt das BFE das Projekt in eine Warteliste auf, es sei denn, es erfüllt die Anspruchsvo- raussetzungen offensichtlich nicht. Das BFE teilt dies der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller mit.
2 Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so berücksichtigt das BFE die am weitesten
fortgeschrittenen Projekte. Sind mehrere Projekte gleich weit fortgeschritten, so wird
6771
CO2-Verordnung AS 2017
das Projekt berücksichtigt, für das das vollständige Gesuch am frühesten eingereicht wurde.
Art. 113b Rückforderung 1 Für die Rückforderung der Beiträge sind die Artikel 28–30 des Subventionsgeset- zes vom 5. Oktober 199031 (SuG) sinngemäss anwendbar. Die Beiträge können zudem zurückgefordert werden, wenn mit dem Betrieb der Anlage Gewinne erwirt- schaftet werden, welche die Subventionen im Nachhinein unnötig erscheinen lassen.
2 Wird das Projekt anderweitig genutzt und damit ein Gewinn erzielt, so kann das
BFE die anteilsmässige oder vollständige Rückzahlung der ausbezahlten Beiträge verfügen.
3 Das BFE ist vor einer anderweitigen Nutzung oder einer Veräusserung zu infor-
mieren über: a. die geplante Art der Nutzung; b. die Eigentumsverhältnisse und die Trägerschaft; c. allfällige Gewinne und deren Umfang.
Art. 119 Abs. 1
1 Der Anteil der Bevölkerung am Abgabeertrag (Ertragsanteil der Bevölkerung)
umfasst den Anteil der Bevölkerung am geschätzten Jahresertrag des Erhebungsjah- res und die Differenz zum zwei Jahre zuvor geschätzten Anteil sowie den Anteil der Bevölkerung an den zwei Jahren zuvor nicht ausgeschöpften Mittel nach Artikel 34 Absatz 4 des CO2-Gesetzes.
Art. 120 Abs. 1
1 Der Ertragsanteil der Bevölkerung wird im Auftrag und unter Aufsicht des BAFU
von den Versicherern jeweils im Erhebungsjahr verteilt. Die Differenz zwischen dem geschätzten und dem tatsächlichen Jahresertrag sowie der Anteil der Bevölke- rung an den nicht ausgeschöpften Mittel nach Artikel 34 Absatz 4 des CO2-Gesetzes werden jeweils bei der Ertragsverteilung im übernächsten Jahr ausgeglichen.
Art. 124 Abs. 1 1 Der Anteil der Wirtschaft am Abgabeertrag (Ertragsanteil der Wirtschaft) umfasst den Anteil der Wirtschaft am geschätzten Jahresertrag des Erhebungsjahres und die Differenz zum zwei Jahre zuvor geschätzten Anteil sowie die nicht ausgeschöpften Mittel nach Artikel 34 Absatz 4 des CO2-Gesetzes abzüglich des Anteils der Bevöl- kerung an den zwei Jahren zuvor nicht ausgeschöpften Mittel nach Artikel 34 Ab- satz 4 des CO2-Gesetzes.
31 SR 616.1
6772
CO2-Verordnung AS 2017
Art. 125 Abs. 1 und 2
1 Der Ertragsanteil der Wirtschaft wird im Auftrag und unter Aufsicht des BAFU
sowie nach den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen den Arbeit- gebern von den AHV-Ausgleichskassen (Ausgleichskassen) verteilt. Die Differenz zwischen dem geschätzten und dem tatsächlichen Jahresertrag sowie der Anteil der Bevölkerung an den nicht ausgeschöpften Mittel nach Artikel 34 Absatz 4 des CO2- Gesetzes werden jeweils bei der Ertragsverteilung im übernächsten Jahr ausgegli- chen. 2 Die Ausgleichskassen verteilen den Ertragsanteil der Wirtschaft bis zum 30. Sep- tember des Erhebungsjahres. In begründeten Fällen kann das BAFU diese Frist auf Gesuch hin angemessen erstrecken.
Art. 130 Abs. 2 und 4bis
2 Das BFE vollzieht die Bestimmungen über die Verminderung der CO2-Emissionen
von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern. Es wird dabei vom ASTRA unterstützt. 4bis Das BFE vollzieht die Bestimmungen über die Globalbeiträge zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden und über die Beiträge für die direkte Nutzung der Geothermie.
Art. 132 erster Satz Die Entschädigung für den Vollzugsaufwand beträgt 1,4 Prozent der Einnahmen aus der CO2-Abgabe (Einnahmen). …
Art. 134 Abs. 1 Bst. a
1 Die im Rahmen des Vollzugs dieser Verordnung erhobenen Daten stehen den
betroffenen Vollzugsbehörden zur Verfügung, soweit sie diese für den Vollzug benötigen. Insbesondere übermittelt: a. das ASTRA dem BFE die Daten, die für den Vollzug des 3. Kapitels dieser Verordnung erforderlich sind;
Art. 135 Bst. c und cbis Das UVEK passt an: c. Anhang 4a Ziffer 2: zur jährlichen Festlegung des durchschnittlichen Leer- gewichts der jeweils im Kalenderjahr zuvor erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschlepper; cbis. Anhang 5: zur jährlichen Festlegung der Beträge nach Artikel 13 Absatz 1 des CO2-Gesetzes;
6773
CO2-Verordnung AS 2017
Gliederungstitel vor Art. 146c 2b. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 146d Die Bestimmungen des 3. Kapitels, soweit sie Lieferwagen und leichte Sattelschlep- per betreffen, sind ab dem Referenzjahr 2020 anwendbar.
Art. 146e Bei der erstmaligen Anwendung von Artikel 37 umfasst die Schlussabrechnung auch die Mittel aus bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erhobenen Sanktionen nach Artikel 13 des CO2-Gesetzes.
II
1 Die Anhänge 3, 7 und 11 werden gemäss Beilage geändert.
2 Die Anhänge 4 und 5 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.
3 Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 4a und 12.
III 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2018 in Kraft.
2 Die Artikel 37 und 146e treten am 1. Dezember 2017 in Kraft.
1. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
6774
CO2-Verordnung AS 2017
Anhang 3 (Art. 5 Abs. 1 Bst. a)
Emissionsverminderungen im Inland, für die keine Bescheinigungen ausgestellt werden
Bst. d Für ein Projekt oder Programm zur Emissionsverminderung im Inland werden keine Bescheinigungen ausgestellt, wenn die Emissionsverminderungen erzielt werden durch: d. den Einsatz biogener Treibstoffe, die den Anforderungen des Mineralölsteu- ergesetzes vom 21. Juni 199632 und der dazugehörigen Ausführungsvor- schriften nicht entsprechen;
32 SR 641.61
6775
CO2-Verordnung AS 2017
Anhang 4 (Art. 25 Abs. 3)
Berechnung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen ohne Angaben nach Artikel 24 oder 25 Absatz 1
1 Berechnung der CO2-Emissionen
1.1 Benzinmotor und Getriebe mit Handschaltung:
CO2 = 0,047 m + 0,561 p + 56,621
1.2 Benzinmotor und automatisches Getriebe:
CO2 = 0,102 m + 0,328 p + 9,481
1.3 Benzinmotor und Hybrid-Elektro-Antrieb:
CO2 = 0,116 m – 57,147
1.4 Dieselmotor und Getriebe mit Handschaltung:
CO2 = 0,108 m – 11,371
1.5 Dieselmotor und automatisches Getriebe:
CO2 = 0,116 m – 6,432 CO2: CO2-Emissionen (kombiniert) in g/km m: Leergewicht des Fahrzeugs in kg p: Motorhöchstleistung in kW
2 Rundung der CO2-Emissionen
Die CO2-Emissionen werden wie folgt auf die nächste ganze Zahl gerundet: a. Ist der Wert der ersten Dezimalstelle 4 oder kleiner, so wird abgerun- det. b. Ist der Wert der ersten Dezimalstelle 5 oder grösser, so wird aufgerun- det.
6776
CO2-Verordnung AS 2017
Anhang 4a (Art. 28 Abs. 1)
Berechnung der individuellen Zielvorgabe
1 Berechnung der individuellen Zielvorgabe
1.1 Bei Kleinimporteuren wird die individuelle Zielvorgabe für die CO2-Emis-
sionen anhand der folgenden Formel für jedes Fahrzeug einzeln berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet: Individuelle Zielvorgabe des Fahrzeugs: z + a ∙ (m – Mt-2) g CO2/km;
1.2 Bei Grossimporteuren wird die individuelle Zielvorgabe für die durch-
schnittlichen CO2-Emissionen anhand der folgenden Formel für jede Neu- wagenflotte einzeln berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet: Individuelle Zielvorgabe der Neuwagenflotte: z + a ∙ (Mi,t – Mt-2) g CO2/km; z: Zielwert für CO2-Emissionen gemäss Artikel 10 Absätze 1 und 2 des CO2-Gesetzes: bei Personenwagen: 130 g CO2/km bis und mit Referenzjahr 2019,
95 g CO2/km ab Referenzjahr 2020
bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: 147 g CO2/km ab Referenzjahr 2020 a: Steigung der Zielwertgeraden: bei Personenwagen: 0,0457 bis und mit Referenzjahr 2019, 0,0333 ab Referenzjahr 2020 bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: 0,096 ab Referenzjahr 2020 m: Leergewicht des Personenwagens beziehungsweise des Lieferwagens oder des leichten Sattelschleppers in kg (Art. 24 und 25) Mi,t: durchschnittliches Leergewicht der im Referenzjahr erstmals in Ver- kehr gesetzten Personenwagen beziehungsweise Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper des Grossimporteurs in kg, gerundet auf drei Dezimalstellen Mt-2: durchschnittliches Leergewicht der in der Schweiz im vorletzten Kalenderjahr vor dem Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Per- sonenwagen beziehungsweise Lieferwagen oder leichten Sattelschlep- per in kg
2 Durchschnittliches Leergewicht
Das durchschnittliche Leergewicht der erstmals in Verkehr gesetzten Perso- nenwagen betrug im Kalenderjahr:
2015 1532 kg
2016 1563 kg
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CO2-Verordnung AS 2017
Anhang 5 (Art. 29 Abs. 1)
Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe
1 Beträge nach Artikel 13 Absatz 1 des CO2-Gesetzes
Die zu entrichtenden Beträge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe betra- gen für das Referenzjahr 2018: a. für das erste Gramm CO2/km (ab 0,1 Gramm bis und mit 1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 5.50 Franken; b. für das zweite Gramm CO2/km (ab 1,1 Gramm bis und mit 2 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 16.50 Franken; c. für das dritte Gramm CO2/km (ab 2,1 Gramm bis und mit 3 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 27.50 Franken; d. für jedes weitere Gramm CO2/km (ab 3,1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 103.50 Franken.
2 Übergangsbestimmung
Die zu entrichtenden Beträge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe betra- gen für das Referenzjahr 2017: a. für das erste Gramm CO2/km (ab 0,1 Gramm bis und mit 1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 5.50 Franken; b. für das zweite Gramm CO2/km (ab 1,1 Gramm bis und mit 2 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 16.50 Franken; c. für das dritte Gramm CO2/km (ab 2,1 Gramm bis und mit 3 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 27.50 Franken; d. für jedes weitere Gramm CO2/km (ab 3,1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 104.50 Franken.
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CO2-Verordnung AS 2017
Anhang 7 (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und 66 Abs. 1 Bst. a und b und 3 Bst. a und b)
Tätigkeiten, die zur Teilnahme am EHS oder zur Abgabebefreiung mit Verminderungsverpflichtung berechtigen
Ziff. 18
18. Betrieb von Bädern, Kunsteisbahnen, touristisch genutzten Hotels und
dampfbetriebenen Lokomotiven und Schiffen;
6779
CO2-Verordnung AS 2017
Anhang 11 (Art. 94 Abs. 2)
Tarif der CO2-Abgabe auf Brennstoffen:
96 Franken pro Tonne CO2
Zolltarifnummer33 Warenbezeichnung Abgabesatz Fr.
je 1000 kg
2701. Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe
aus Steinkohle: – Steinkohle, auch in Pulverform, aber nicht agglomeriert:
1100 – – Anthrazit 226.60
1200 – – bituminöse Steinkohle 226.60
1900 – – andere Steinkohle 226.60
2000 – Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle 226.60
2702. Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Jett:
1000 – Braunkohle, auch in Pulverform, aber nicht agglomeriert 217.90
2000 – Braunkohle, agglomeriert 217.90
2704. 0000 Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, 272.60
auch agglomeriert; Retortenkohle je 1000 l bei 15 °C
2710. Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe
Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zuberei- tungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle: – Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, andere als solche die Biodiesel enthalten und andere als Ölabfälle: – – Leichtöle und Zubereitungen: – – – zu andern Zwecken:
1291 – – – – Benzin und seine Fraktionen 222.70
1292 – – – – White Spirit 222.70
1299 – – – – andere 222.70
– – andere: – – – zu andern Zwecken:
1991 – – – – Petroleum 241.00
1992 – – – – Heizöle zu Feuerungszwecken:
– – – – – extraleicht 254.40 je 1000 kg – – – – – mittel und schwer 304.30
33 SR 632.10 Anhang
6780
CO2-Verordnung AS 2017
Zolltarifnummer Warenbezeichnung Abgabesatz Fr.
1999 – – – – andere Destillate und Produkte:
je 1000 l bei 15 °C – – – – – Gasöl 254.40 je 1000 kg – – – – – andere 304.30 je 1000 l bei 15 °C – Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, Bio- diesel enthaltend, andere als Ölabfälle:
2090 – – zu andern Zwecken (nur fossiler Anteil) 254.40
2711. Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:
– verflüssigt: – – Erdgas:
1190 – – – anderes 115.20
– – Propan:
1290 – – – anderes 145.90
– – Butane:
1390 – – – andere 169.00
– – Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien:
1490 – – – andere 187.20
– – andere:
1990 – – – andere 187.20
je 1000 kg – in gasförmigem Zustand: – – Erdgas:
2190 – – – anderes 255.40
– – andere:
2990 – – – andere 268.80
2713. Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus
Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien: – Petrolkoks:
1100 – – nicht calciniert 279.40
1200 – – calciniert 279.40
je 1000 l bei 15 °C
3826. Biodiesel und seine Mischungen, keine Erdöle oder Öle aus
bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gewichts- anteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 %:
0090 – andere (nur fossiler Anteil) 254.40
… Brennstoffe aus anderen fossilen Ausgangsstoffen 222.70
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Anhang 12 (Art. 112–113b)
Direkte Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung
1 Prospektion und Erschliessung
1.1 Die Prospektion umfasst Untersuchungen, die einerseits der indirekten
Charakterisierung des Untergrunds eines vermuteten Geothermie-Reservoirs und andererseits der Bestimmung des obertägigen Standortes sowie des un- terirdischen Landepunktes einer Explorationsbohrung dienen.
1.2 Die Erschliessung umfasst die Exploration mittels einer Bohrung und das
Zutagefördern von Heisswasser sowie eine allfällige Rückführung (zweites Bohrloch) des entnommenen Wassers in das Geothermie-Reservoir.
2 Anrechenbare Investitionskosten
2.1 Im Rahmen der Prospektion anrechenbar sind nur Investitionskosten, die
tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung erforderlich sind, für die: a. Akquisition von neuen Geodaten im Prospektionsgebiet; b. Arbeiten, die für die Akquisition von neuen Geodaten anfallen; c. Analyse und Interpretation.
2.2 Im Rahmen der Erschliessung anrechenbar sind nur Investitionskosten, die
tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung notwendig sind, für die: a. Vorbereitung, Erstellung und Abbau des Bohrplatzes; b. Bohrungen inklusive Verrohrung, Zementation und Komplettierung für die geplante Explorationsbohrung, Rückführungsbohrung sowie Horch- bohrungen; c. Bohrlochstimulationen; d. Bohrlochtests; e. Bohrlochmessungen inklusive Instrumentierung; f. Analysen vorgefundener Substanzen; g. geologische Begleitung, Datenanalyse und Interpretation.
2.3 Nicht anrechenbar sind die Kosten, die im Rahmen von behördlichen Abläu-
fen im Zusammenhang mit der Prospektion und der Erschliessung anfallen.
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3 Verfahren für eine Unterstützung der Prospektion
3.1 Gesuch
Das Gesuch muss Auskunft geben über die technischen, ökonomischen, rechtlichen, sicherheits- und umweltschutzrelevanten sowie organisatori- schen Belange des Projekts, insbesondere über: a. den Stand des heutigen Wissens im Erkundungsgebiet mittels einer Aufarbeitung aller bestehenden Geodaten, Analysen und Interpretatio- nen; b. die erdwissenschaftlichen Prospektionen, die für die Bestimmung der Standorte und Landungspunkte der Bohrungen geplant sind und der Auffindung und Charakterisierung eines Geothermie-Reservoirs dienen, und den erwarteten Mehrwert bezüglich der Erhöhung der Wahrschein- lichkeit einer erfolgreichen Erschliessung; c. Nutzungskonzepte bei erfolgreicher Prospektion sowie vorläufige Wirt- schaftlichkeitsberechnungen; d. die detaillierten Terminpläne und Kostenschätzungen mit Abweichun- gen von höchstens 20 Prozent; e. die geplanten Massnahmen zur Erfassung der Gefahren und der Risiken für Gesundheit, Arbeits- und Betriebssicherheit und Umwelt, insbeson- dere Trinkwasserressourcen, und die geplanten Massnahmen für die Minderung dieser Risiken auf ein Niveau, das möglichst gering und vernünftigerweise praktikabel ist.
3.2 Prüfung des Gesuchs
3.2.1 Das BFE ernennt eine Vertreterin oder einen Vertreter des Bundesamtes für Landestopografie (swisstopo) insbesondere für die Beurteilung der erdwis- senschaftlichen Projektkomponenten und des Mehrwerts für die Erkundung der Schweiz in das unabhängige Expertengremium.
3.2.2 Das Expertengremium prüft und beurteilt das Gesuch anhand der Auskünfte
nach Ziffer 3.1 und insbesondere hinsichtlich: a. der geplanten Prospektionsarbeiten und des Projektmanagements; b. des technischen und qualitativen Standes der geplanten Arbeiten und des Innovationsgehalts; c. der Frage, um wie viel die Prospektionsarbeiten die Wahrscheinlichkeit erhöhen, ein Geothermie-Reservoir vorzufinden und zu erschliessen; d. des Mehrwerts für die Erkundung des Untergrunds der Schweiz nach Geothermie-Reservoiren; e. des Managements der Risiken für die Gesundheit, die Arbeits- und Be- triebssicherheit und die Umwelt.
3.2.3 Beurteilt das Expertengremium das Projekt positiv, so gibt es dem BFE
insbesondere eine Empfehlung ab über: a. die zu erwartende Erhöhung der Wahrscheinlichkeit, ein Geothermie- Reservoir vorzufinden; b. die Fristen für die Projektetappen;
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c. die Höhe des zu gewährenden Prospektionsbeitrags; d. die Einsetzung einer Vertreterin oder eines Vertreters des swisstopo als Projektbegleiterin oder als Projektbegleiter.
3.3 Vertrag
Kann der Prospektionsbeitrag gewährt werden, so werden im Vertrag nach Artikel 113 Absatz 5 insbesondere folgende Punkte geregelt: a. die von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zu erreichenden Meilensteine und die einzuhaltenden Termine; b. die Informationspflicht der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers gegenüber dem BFE namentlich bezüglich der Finanzrapporte, der Schlussabrechnungen und allfälliger Änderungen des Projekts; c. Umfang, Bedingungen und Fälligkeiten des Prospektionsbeitrags; d. vorbehaltlich kantonaler Monopole die unentgeltliche Übertragung der Anlage auf den Bund und die Einräumung eines Kaufrechts am Grund- stück zugunsten des Bundes, wenn ein Projekt nicht weiterverfolgt und auch nicht anderweitig genutzt wird; e. die Offenlegung aller finanzieller Daten, die zur Berechnung allfälliger Verluste oder Gewinne nach Artikel 113b notwendig sind; f. Gründe, die zur Vertragsauflösung führen; g. weitere Auflagen.
3.4 Projektdurchführung und Projektabschluss
3.4.1 Der Projektant oder die Projektantin führt die geplanten Prospektionsarbei- ten durch. 3.4.2 Die Projektbegleiterin oder der Projektbegleiter begleitet das Projekt wäh- rend der Prospektionsarbeiten. Sie oder er evaluiert die Ergebnisse und er- stattet dem Expertengremium regelmässig Bericht. 3.4.3 Werden die Meilensteine oder die Termine nach Ziffer 3.3 Buchstabe a nicht eingehalten, so kann das BFE den Vertrag unverzüglich auflösen.
3.4.4 Nach Abschluss der Arbeiten evaluiert das Expertengremium zuhanden des
BFE die Ergebnisse der Prospektionsarbeiten und beurteilt die Ergebnisse hinsichtlich der erwarteten Erhöhung der Wahrscheinlichkeit, ein vermutetes Geothermie-Reservoir vorzufinden.
4 Verfahren für eine Unterstützung der Erschliessung
4.1 Ein Gesuch für eine Unterstützung der Erschliessung kann nur eingereicht
werden, wenn im betreffenden Gebiet vorgängig eine Prospektion durchge- führt wurde und ein Prospektionsbericht bezüglich der Wahrscheinlichkeit eines vermuteten Geothermie-Reservoirs vorliegt.
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4.2 Gesuch
Das Gesuch muss Auskunft geben über die technischen, ökonomischen, rechtlichen, sicherheits- und umweltschutzrelevanten sowie organisatori- schen Belange des Projekts, insbesondere über: a. das detaillierte Bohr-, Komplettierungs-, Mess- und Testprogramm aller geplanten Bohrungen; b. die detaillierten Terminpläne und Kostenschätzungen mit Abweichun- gen von höchstens 20 Prozent; c. die erwarteten Eigenschaften des vermuteten Geothermie-Reservoirs, insbesondere dessen Temperatur im Bohrloch auf Höhe des Reservoirs und dessen Transporteigenschaften; d. die geplante Verwendung der Bohrungen und des Geothermie-Reser- voirs, falls die Ergebnisse nicht den Erwartungen entsprechen; e. die geplanten Massnahmen zur Erfassung der Gefahren und der Risiken für Gesundheit, Arbeits- und Betriebssicherheit und Umwelt, insbeson- dere für Trinkwasserressourcen, und die geplanten Massnahmen für die Minderung dieser Risiken auf ein Niveau, das möglichst gering und vernünftigerweise praktikabel ist; f. die Innovationen, die geplant sind, um die Geothermie-Reservoire in der Schweiz erfolgversprechend und zuverlässig zu erschliessen; g. den Stellenwert der Erschliessungsarbeiten in Bezug auf die Erkundung des Untergrunds der Schweiz nach Geothermie-Reservoiren; h. die vorgesehene juristische Form und Name oder Firma der Betreiber- gesellschaft; i. die Finanzierung und die Verwaltungskosten der Erschliessungs-, Er- richtungs-, Ausbau-, Betriebs- und Rückbauphasen; j. die Verwertung der geförderten Heisswasservorkommen anhand eines Nutzungskonzepts, die Beschreibung der geplanten Wärmeabnehme- rinnen und -abnehmer sowie deren Einbindung in das Projekt, ein- schliesslich der erwarteten Minderungen der CO2-Emissionen.
4.3 Prüfung des Gesuchs
4.3.1 Das BFE ernennt in das unabhängige Expertengremium eine Vertreterin
oder einen Vertreter des swisstopo insbesondere für die Beurteilung der erdwissenschaftlichen Projektkomponenten und des Mehrwerts für die Er- kundung der Schweiz.
4.3.2 Das Expertengremium prüft und beurteilt das Gesuch anhand der Auskünfte
nach Ziffer 4.2 und insbesondere hinsichtlich: a. der erwarteten Eigenschaften des Geothermie-Reservoirs, insbesondere hinsichtlich der Temperatur im Bohrloch auf Höhe des Reservoirs und dessen Transporteigenschaften; b. des technischen und qualitativen Standes der geplanten Arbeiten und des Innovationsgehalts;
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c. des Mehrwerts für die Erkundung des Untergrunds der Schweiz nach Geothermie-Reservoiren; d. des Managements der Risiken für Gesundheit, Arbeits- und Betriebs- sicherheit sowie Umwelt.
4.3.3 Beurteilt das Expertengremium das Gesuch positiv, so gibt es dem BFE
insbesondere eine Empfehlung ab über: a. die erwartete Temperatur des Reservoirs im Bohrloch auf Höhe des Re- servoirs und die Transporteigenschaften des Reservoirs; b. die Fristen für die Projektetappen; c. die Höhe des zu gewährenden Erschliessungsbeitrags; d. die Einsetzung einer unabhängigen Fachperson als Projektbegleiterin oder Projektbegleiter.
4.4 Vertrag
Kann der Erschliessungsbeitrag gewährt werden, so werden im Vertrag nach Artikel 113 Absatz 5 insbesondere folgende Punkte geregelt: a die von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zu erreichenden Meilensteine und die einzuhaltenden Termine; b. die Informationspflicht der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers gegenüber dem BFE namentlich bezüglich der Finanzrapporte, der Schlussabrechnungen und allfälliger Änderungen des Projekts; c. Umfang, Bedingungen und Fälligkeiten des Erschliessungsbeitrags; d. vorbehaltlich kantonaler Monopole die unentgeltliche Übertragung der Anlage auf den Bund und die Einräumung eines Kaufrechts am Grund- stück zugunsten des Bundes, wenn ein Projekt nicht weiterverfolgt und auch nicht anderweitig genutzt wird; e. die Offenlegung aller finanziellen Daten, die zur Berechnung allfälliger Verluste oder Gewinne nach Artikel 113d notwendig sind; f. Gründe, die zur Vertragsauflösung führen; g. weitere Auflagen.
4.5 Projektdurchführung und Projektabschluss
4.5.1 Die Projektantin oder der Projektant führt die geplanten Erschliessungsarbei- ten durch. 4.5.2 Die Projektbegleiterin oder der Projektbegleiter begleitet das Projekt wäh- rend der Erschliessungsarbeiten. Sie oder er evaluiert die Ergebnisse, insbe- sondere hinsichtlich Temperatur und Transporteigenschaften des Reservoirs und erstattet dem Expertengremium regelmässig Bericht. 4.5.3 Werden die Meilensteine oder die Termine nach Ziffer 4.4 Buchstabe a nicht eingehalten, so kann das BFE den Vertrag unverzüglich auflösen.
4.5.4 Spätestens sechs Monate nach Abschluss der Erschliessungsarbeiten evalu-
iert das Expertengremium die Ergebnisse der Erschliessungsarbeiten.
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4.5.5 Das BFE teilt der Projektantin oder dem Projektanten das Resultat der Prü- fung, insbesondere dasjenige hinsichtlich des Geothermie-Reservoirs mit.
5 Geodaten
5.1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller stellt dem swisstopo und dem
Standortkanton jeweils spätestens sechs Monate nach der Erhebung die je- weiligen Geodaten nach den technischen Vorgaben des swisstopo unentgelt- lich zur Verfügung.
5.2 Das swisstopo darf diese Geodaten gemäss den Zielsetzungen des Geoin-
formationsgesetz vom 5. Oktober 200734 sowie der Landesgeologieverord- nung vom 21. Mai 200835 nutzen und bearbeiten, die Standortkantone gemäss ihren jeweiligen kantonalen Regelungen.
5.3 Es stellt die primären und die prozessierten primären Geodaten innert
24 Monaten nach Abschluss der Prospektion und innert 12 Monaten nach
Abschluss der Erschliessung der Öffentlichkeit zur Verfügung.
34 SR 510.62 35 SR 510.624
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