AS 2017 687
AS 2017 687
Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Änderung vom 2. März 2017
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verordnet:
I Der Anhang der Verordnung des BLV vom 21. Oktober 20141 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus bestimm- ten Mitgliedstaaten der Europäischen Union erhält die neue Fassung gemäss Bei- lage.
II Diese Verordnung tritt am 4. März 2017 in Kraft. 2
2. März 2017 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: i.V. Thomas Jemmi
1 SR 916.443.107 2 Dringliche Veröffentlichung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
2017-0557 687
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest AS 2017 aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. V des BLV
Anhang (Art. 2 Abs. 1 und 2, 3, 4, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7)
Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete
Die Mitgliedstaaten der EU sowie die Gebiete mit erhöhtem Risiko betreffend Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest sind in folgendem Durchführungs- beschluss festgelegt:
EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten
Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 2014/709/EU 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU, ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2017/351, ABl. L 50 vom 28.2.2017, S 82.
1 Risiko hervorgerufen durch eine gewisse Nähe zu der mit der
Afrikanischen Schweinepest infizierten Wildschweinpopulation Diese Gebiete sind in Teil I des Anhangs des oben genannten Durchführungs- beschlusses festgelegt und betreffen folgende Mitgliedstaaten der EU: Estland Lettland Litauen Polen
2 Risiko hervorgerufen durch die mit dem Virus der
Afrikanischen Schweinepest infizierte Wildschweinepopulation Diese Gebiete sind in Teil II des Anhangs des oben genannten Durchführungs- beschlusses festgelegt und betreffen folgende Mitgliedstaaten der EU: Estland Lettland Litauen Polen
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest AS 2017 aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. V des BLV
3 Risiko hervorgerufen durch mit dem Virus der Afrikanischen
Schweinepest infizierte Schweinehaltungsbetriebe und durch die mit diesem Virus infizierte Wildschweinpopulation: Gebiete mit instabiler epidemiologischer Lage Diese Gebiete sind in Teil III des Anhangs des oben genannten Durchführungs- beschlusses festgelegt und betreffen folgende Mitgliedstaaten der EU: Estland Lettland Litauen Polen
4 Risiko hervorgerufen durch mit dem Virus der Afrikanischen
Schweinepest infizierte Schweinehaltungsbetriebe und durch die mit diesem Virus infizierte Wildschweinpopulation: Gebiete, in denen die Krankheit endemisch vorkommt Diese Gebiete sind in Teil IV des Anhangs des oben genannten Durchführungs- beschlusses festgelegt und betreffen folgenden Mitgliedstaat der EU: Italien
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest AS 2017 aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. V des BLV