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AS 2017 7151

AS 2017 7151

Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)

Änderung vom 28. November 2017

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Bst. c Ziff. 5 Die Versicherung übernimmt die Kosten der folgenden von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen verordneten Analysen, Arzneimittel, der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände, bildgebenden Verfahren sowie physiotherapeutischen Leistungen: c. Mittel und Gegenstände:

5. Produkte der Gruppen 34 und 35. Verbandmaterial;

Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende prophylaktische Impfungen unter folgenden Voraussetzungen:

Massnahme Voraussetzung

k. Impfung gegen Humane Papillo- 1. Gemäss Impfplan 2017: maviren (HPV) a. Basisimpfung der Mädchen im Alter von 11 bis 14 Jahren; b. Impfung der Mädchen und Frauen im Alter von 15 bis 26 Jahren.

1 SR 832.112.31

2017-2343 7151

Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2017

1 Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur frühzeiti-

gen Erkennung von Krankheiten bei bestimmten Risikogruppen unter folgenden Voraussetzungen:

Massnahme Voraussetzung

d. Digitale Mammografie, 1. Bei Frauen mit mässig oder stark erhöh- Mamma-MRI tem familiären Brustkrebsrisiko oder mit vergleichbarem individuellen Risi- ko. Risikoeinstufung gemäss BAG- Referenzdokument «Risikoabschät- zung» (Stand 02/2015)2. Voraussetzung für die Einstufung in die Kategorie «stark erhöhtes Risiko» ist eine genetische Beratung nach Buchsta- be f. Indikation, Häufigkeit und Unter- suchungsmethode risiko- und alters- adaptiert gemäss BAG-Referenzdoku- ment «Überwachungsprotokoll» (Stand 02/2015)3. Nach einem umfassenden Aufklärungs- und Beratungsgespräch vor der ersten Untersuchung, das doku- mentiert werden muss.

2. Indikationsstellung, Aufklärungs- und

Beratungsgespräch sowie Durchführung der Überwachung und weitere Beratung und Abklärung bei auffälligen Befunden durch ein zertifiziertes Brustzentrum, das die Anforderungen nach den «Qua- litätskriterien für die Zertifizierung von Brustzentren» der Krebsliga Schweiz und der Schweizerischen Gesellschaft für Senologie vom Oktober 20154, nach den Empfehlungen «The require- ments of a specialist Breast Centre» der European Society of Breast Cancer Specialists (EUSOMA), veröffentlicht am 19. August 20135, oder nach den Kriterien im «Erhebungsbogen Brust- krebszentren» der Deutschen Krebsge- sellschaft und der Deutschen Gesell-

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Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2017

Massnahme Voraussetzung

schaft für Senologie vom 14. Juli 20166 erfüllt. Durchführung der bildgebenden Unter- suchungen subsidiär auch durch Leis- tungserbringer möglich, die auf vertrag- licher Basis mit einem zertifizierten Brustzentrum zusammenarbeiten. Soll die Untersuchung in einem anderen Zentrum durchgeführt werden, so ist vorgängig die besondere Gutsprache des Versicherers einzuholen, der die Emp- fehlung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin berücksichtigt.

Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung in der allgemeinen Bevölkerung unter folgenden Voraussetzungen:

Massnahme Voraussetzung

a. Screening-Untersuchung auf Bei Neugeborenen. Phenylketonurie, Galaktosämie, Laboranalysen gemäss Analysenliste Biotinidasemangel, Adrenogenita- (AL). les Syndrom, Kongenitale Hypo- thyreose, Medium-Chain-Acyl- CoA-Dehydrogenase (MCAD)- Mangel, Cystische Fibrose, Glutarazidurie Typ 1, Ahorn- sirupkrankheit. … d. Früherkennung des Kolon- Im Alter von 50 bis 69 Jahren. karzinoms Untersuchungsmethoden: – Untersuchung auf okkultes Blut im Stuhl, alle 2 Jahre, Laboranalysen ge- mäss Analysenliste (AL), Koloskopie im Falle eines positiven Befundes, oder – Koloskopie, alle 10 Jahre. Findet die Untersuchung im Rahmen der Früherkennungsprogramme in den Kanto- nen Genf, Jura, Neuenburg, Uri oder Waadt oder im Verwaltungskreis Berner

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Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2017

Massnahme Voraussetzung

Jura statt, wird auf der Leistung keine Franchise erhoben.

Art. 13 Bst. bter Die Versicherung übernimmt bei Mutterschaft die folgenden Kontrolluntersuchun-

Massnahme Voraussetzung

bter. Nicht-invasiver pränataler Test Nur zur Untersuchung auf eine Triso- (NIPT) mie 21, 18 oder 13. Ab der 12. Schwangerschaftswoche. Bei Schwangeren, bei denen ein Risiko von 1:1000 oder höher besteht, dass beim Fötus eine Trisomie 21, 18 oder 13 vor- liegt. Ermittlung des Risikos und Indikations- stellung bei Fehlbildungen im Ultraschall gemäss Expertenbrief Nr. 52 vom 1. Januar 20188 der Schweizerischen Gesell- schaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (SGGG), verfasst von der Arbeitsgruppe der Akademie für fetomaternale Medizin und der Schweizerischen Gesellschaft für medizinische Genetik. Nach einem umfassenden Aufklärungs- und Beratungsgespräch nach den Arti- keln 14 und 15 GUMG sowie nach Ertei- lung der schriftlichen Zustimmung durch die Schwangere unter Gewährung des Selbstbestimmungsrechts nach Artikel 18 GUMG. Anordnung nur durch Fachärzte und Fachärztinnen in Gynäkologie und Geburtshilfe mit Schwerpunkt fetomater- nale Medizin, Fachärzte und Fach- ärztinnen für Medizinische Genetik und Ärzte und Ärztinnen mit Fähigkeitsaus- weis Schwangerschaftsultraschall der SGUM.

7 SR 832.10

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Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2017

Massnahme Voraussetzung

Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL). Wird aus technischen Gründen das Ge- schlecht des Fötus bestimmt, darf diese Information nicht vor Ablauf von

12 Wochen seit Beginn der letzten Periode

mitgeteilt werden.

Art. 18 Abs. 2

2 Die Versicherung übernimmt die Kosten der in Absatz 1 aufgeführten Leistungen

nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers, der die Empfehlung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin berücksichtigt.

Art. 35 Ausserordentliche Massnahme zur Eindämmung der Kostenentwicklung Preiserhöhungen nach Artikel 67 Absatz 2 KVV sind ausgeschlossen. Das BAG kann ausnahmsweise Preiserhöhungen gewähren, wenn die Versorgung der Schwei- zer Bevölkerung sichergestellt werden muss und therapeutische Alternativen fehlen.

II

1 Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

2 Anhang 29 («Mittel- und Gegenständeliste») wird geändert.

3 Anhang 310 («Analysenliste») wird geändert.

9 In der AS nicht veröffentlicht (Art. 20a). Die Änderung kann eingesehen werden unter www.bag.admin.ch > Themen > Versicherung > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Mittel- und Gegenständeliste (AL). 10 In der AS nicht veröffentlicht (Art. 28). Die Änderung kann eingesehen werden unter www.bag.admin.ch > Themen > Versicherung > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Analysenliste (AL).

Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2017

III

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2–4 am 1. Januar 2018 in

Kraft.

2 Anhang 2 Ziffern 03.05 und 21.02–21.05 tritt am 1. März 2018 in Kraft.

3 Artikel 4 Buchstabe c Ziffer 5 und Anhang 2 Ziffern 35–35.10.06 treten am

1. April 2018 in Kraft.

4 Artikel 12a Buchstabe k tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

5 Artikel 35 gilt bis zum 31. Dezember 2018.

28. November 2017 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2017

Anhang 1 (Art. 1)

Vergütungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für bestimmte ärztliche Leistungen

Ziff 1.1–1.4, 2.1–2.3, 2.5, 4–8, 9.2, 9.3 und 11

Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht

1 Chirurgie

1.1 Allgemein

… Massnahme «Operative Reduktion der gesunden Brust» ersetzen durch: Operative Reduktion Ja Zur Behebung einer Brustasymmetrie und 1.1.2015/ der gesunden Brust Herstellung der physischen und psychischen 1.1.2018 bei Brustamputation Integrität der Patientin oder teilweiser Brust- entfernung der erkrank- ten Brust … Operative Adipo- Ja Der Patient oder die Patientin hat einen 1.1.2000/ sitasbehandlung Body-Mass-Index (BMI) von mehr als 35. 1.1.2004/ Eine zweijährige adäquate Therapie zur 1.1.2005/ Gewichtsreduktion war erfolglos. 1.1.2007/ 1.7.2009/ Indikationsstellung, Durchführung, Qualitäts- 1.1.2011/ sicherung und Nachkontrollen gemäss den 1.1.2014/ Medizinischen Richtlinien der «Swiss Society 1.1.2018 for the Study of Morbid Obesity and Metabolic Disorders» (SMOB) vom 31. Oktober 201711 zur operativen Behandlung von Übergewicht. Durchführung an Zentren, die aufgrund ihrer Organisation und ihres Personals in der Lage sind, bei der operativen Adipositasbehandlung die Medizinischen Richtlinien der SMOB vom 31. Oktober 2017 zu respektieren. Bei Zentren, die von der SMOB nach den Administrative Richtlinien der SMOB vom 31. Oktober 2017 anerkannt sind, wird davon ausgegangen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Soll der Eingriff in einem Zentrum durchgeführt werden, das von der SMOB nicht anerkannt ist, so ist vorgängig die besondere Gutsprache des Versicherers einzuholen, der die Empfehlung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin berücksichtigt.

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Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2017

Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht

1.2 Transplantationschirurgie

… Behandlung von Ja Mit autologen oder allogenen Hautäquivalen- 1.1.2001/ schwer heilenden ten, die nach den entsprechenden gesetzlichen 1.7.2002/ Wunden mittels Vorschriften zugelassen sind. 1.1.2003/ gezüchteter Haut- Nach erfolgloser, lege artis durchgeführter 1.4.2003/ transplantate … konservativer Therapie. 1.1.2004/ 1.1.2008/ Indikationsstellung und Wahl der Methode 1.8.2008/ bzw. des Produkts gemäss den «Richtlinien 1.1.2012 zum Einsatz von Hautäquivalenten bei schwer heilenden Wunden» der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung vom 1. April 201112. Durchführung an Zentren, die von der Schwei- zerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesell- schaft für Wundbehandlung anerkannt sind. Soll die Behandlung in einem Zentrum durchge- führt werden, das von der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung nicht anerkannt ist, so ist vorgängig die besondere Gutsprache des Versi- cherers einzuholen, der die Empfehlung des Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin be- rücksichtigt. Autologe Fetttransplan- Betrifft nicht die postoperative Rekonstruktion 1.8.2016 tation zur Korrektur der Mamma. konnataler, krankheits- Durch Fachärzte und Fachärztinnen für Plasti- bedingter und post- sche, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie. traumatischer Defekte Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers, der die Empfeh- lung des Vertrauensarztes oder der Vertrauens- ärztin berücksichtigt.

1.3 Orthopädie, Traumatologie

… Osteochondrale Mosa- Ja Zur Behandlung von posttraumatischen Knor- 1.1.2002/ ikplastik zur Deckung pel-Knochenläsionen am Kniegelenk mit 1.1.2017 von Knorpel-Knochen- maximal 2 cm2 Ausdehnung. Defekten Kostenübernahme nur auf vorgängige beson- dere Gutsprache des Versicherers, der die Empfehlung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin berücksichtigt.

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Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2017

Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht

Autologe Chondro- Ja In Evaluation 1.1.2002/ zytentransplantation Zur Behandlung von posttraumatischen Knor- 1.1.2004/ pelläsionen am Kniegelenk. Massgebend sind 1.1.2017 bis die Indikationen und Kontraindikationen der 31.12.2019 MTK vom 26.10.2011 gemäss Faktenblatt 2016.131.725.01-1. Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers, der die Empfeh- lung des Vertrauensarztes oder der Vertrauens- ärztin berücksichtigt. … Ballon-Kyphoplastie Ja Frische schmerzhafte Wirbelkörperfrakturen, 1.1.2004/ zur Behandlung die nicht auf eine Behandlung mit Analgetika 1.1.2005/ von Wirbelkörperfrak- ansprechen und eine Deformität aufweisen, 1.1.2008/ turen die korrigiert werden muss. 1.1.2011/ Indikationsstellung gemäss den Leitlinien 1.1.2013 der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie vom 23. September 200413. Durchführung der Operation nur durch einen qualifizierten Chirurgen. Bei den durch die Schweizerische Gesellschaft für Spinale Chirur- gie, die Schweizerische Gesellschaft für Ortho- pädie und die Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie anerkannten Chirurgen wird davon ausgegangen, dass sie entsprechend qualifiziert sind. Soll der Eingriff durch einen Chirurgen oder eine Chirurgin durchgeführt werden, der oder die nicht von der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie, der Schweizerischen Gesellschaft für Orthopädie und der Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie anerkannt ist, so ist vorgängig die besondere Gutsprache des Versicherers einzuholen, der die Empfehlung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin berücksichtigt. …

1.4 Urologie und Proktologie

… Elektrische Neuromo- Ja Kostenübernahme nur auf vorgängige beson- 1.7.2000/ dulation der sakralen dere Gutsprache des Versicherers, der die 1.7.2002/ Spinalnerven mit Empfehlung des Vertrauensarztes oder der 1.1.2005/ einem implantier- Vertrauensärztin berücksichtigt. 1.1.2008 baren Gerät zur Be- An einer anerkannten Institution mit urodyna- handlung von Harnin- mischer Abteilung zur vollständigen urodyna- kontinenz oder Blasen- mischen Untersuchung und einer Abteilung entleerungsstörungen für Neuromodulation zur peripheren Nerven- Evaluation (PNE-Test).

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Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2017

Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht

Nach erfolgloser konservativer Behandlung (inklusive Rehabilitation). Nach einem positiven peripheren Nerven- Evaluationstest (PNE). Elektrische Neuro- Ja Kostenübernahme nur auf vorgängige beson- 1.1.2003/ modulation der sakralen dere Gutsprache des Versicherers, der die 1.1.2008 Spinalnerven mit einem Empfehlung des Vertrauensarztes oder der implantierbaren Gerät Vertrauensärztin berücksichtigt. zur Behandlung der An einer anerkannten Institution mit Mano- Stuhlinkontinenz metrier-Abteilung zur vollständigen mano- metrischen Untersuchung und einer Abteilung für Neuromodulation zur peripheren Nerven- Evaluation (PNE-Test). Nach erfolgloser konservativer und/oder chirur- gischer Behandlung (inklusive Rehabilitation). Nach einem positiven peripheren Nerven- Evaluationstest (PNE). …

2 Innere Medizin

2.1 Allgemein

… Massnahme «Insulintherapie mit einer Infusionspumpe» Aufgehoben … Hämatopoïetische In den von der Gruppe «Swiss Blood Stem Cell 1.8.2008/ Stammzell- Transplantation» (SBST) anerkannten Zentren. 1.1.2011/ Transplantation Durchführung gemäss den von «The Joint 1.7.2013 Accreditation Committee-ISCT & EBMT (JACIE)» und der «Foundation for the Accre- ditation of Cellular Therapy (Fact)» heraus- gegebenen Normen: «FACT-JACIE Interna- tional Standards for Cellular Therapy Product Collection, Processing and Administration»,

5. Ausgabe vom März 201214.

Eingeschlossen ist die Operation beim Spender oder der Spenderin samt der Behandlung allfäl- liger Komplikationen sowie die Leistungen nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 des Transplantati- onsgesetzes vom 8. Oktober 200415 und nach Artikel 12 der Transplantationsverordnung vom 16. März 200716. Ausgeschlossen ist eine Haftung des Versicherers des Empfängers oder der Empfän- gerin beim allfälligen Tod des Spenders oder der Spenderin.

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15 SR 810.21 16 SR 810.211

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Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht

– autolog Ja – bei Lymphomen 1.1.1997/ – bei akuter lymphatischer Leukämie 1.1.2013/ – bei akuter myeloischer Leukämie 1.1.2018 – beim multiplen Myelom – beim Neuroblastom – beim Medulloblastom – beim Keimzelltumor – bei der systemischen Sklerose Ja Im Rahmen von klinischen Studien: 1.1.2002/ – beim Ewing-Sarkom 1.1.2008/ – bei Weichteilsarkomen 1.1.2013/ – beim Wilms-Tumor 1.1.2018 bis 31.12.2022 Ja In prospektiven kontrollierten klinischen 1.1.2002/ Multizenterstudien: 1.1.2008/ – bei Autoimmunerkrankungen ausser 1.1.2013/ systemischer Sklerose, Morbus Crohn, 1.1.2018 bis Diabetes Mellitus. 31.12.2022 Kostenübernahme nur auf vorgängige beson- dere Gutsprache des Versicherers, der die Empfehlung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin berücksichtigt. Nach erfolgloser konventioneller Therapie oder bei Progression der Erkrankung. Nein – im Rückfall einer akuten myeloischen 1.1.1997/ Leukämie 1.1.2008/ – im Rückfall einer akuten lymphatischen 1.1.2013/ Leukämie 1.1.2018 – beim Mammakarzinom – beim kleinzelligen Bronchuskarzinom – bei kongenitalen Erkrankungen – beim Ovarialkarzinom – bei seltenen soliden Tumoren im Kindesalter – bei myelodysplastischen Syndromen – bei der chronisch myeloischen Leukämie – bei Morbus Crohn – bei Diabetes mellitus. – allogen Ja – bei akuter myeloischer Leukämie 1.1.1997/ – bei akuter lymphatischer Leukämie 1.1.2013/ – bei der chronischen myeloischen Leukämie 1.1.2018 – beim myelodysplastischen Syndrom – bei der aplastischen Anämie – bei Immundefekten und Inborn errors – bei der Thalassämie und der Sichelzellanämie – beim multiplen Myelom – bei lymphatischen Krankheiten (Hodgkin’s, Non-Hodgkin’s, chronisch lymphatische Leukämie).

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Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht

Ja In prospektiven kontrollierten klinischen 1.1.2002/ Multizenterstudien: 1.1.2008/ – bei Autoimmunerkrankungen. 1.1.2013/ Kostenübernahme nur auf vorgängige beson- 1.1.2018 bis dere Gutsprache des Versicherers, der die 31.12.2022 Empfehlung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin berücksichtigt. Nach erfolgloser konventioneller Therapie oder bei Progression der Erkrankung. Nein – bei soliden Tumoren 1.1.1997/ – beim Melanom 1.1.2002/ – beim Mammakarzinom 1.1.2008/ – beim Nierenzellkarzinom 1.1.2013/ – bei rheumatoider Arthritis. 1.1.2018 … Polysomnographie Ja Bei dringender Verdachtsdiagnose auf: 1.3.1995/ Polygraphie – Schlafapnoesyndrom 1.1.1997/ – periodische Beinbewegungen im Schlaf 1.1.2002/ – Narkolepsie, wenn die klinische Diagnose 1.7.2017 unsicher ist – ernsthafte Parasomnie (epileptische nächt- liche Dystonie oder gewalttätiges Verhalten im Schlaf), wenn die Diagnose unsicher ist und daraus therapeutische Konsequenzen erwachsen. Indikationsstellung und Durchführung in Zen- tren, die die Anforderungen der «Richtlinien zur Zertifizierung von Zentren für Schlafmedizin und für die Erteilung des Zertifikats zur Durch- führung von respiratorischen Polygraphien» vom 2. November 201617 der «Swiss Society for Sleep Research, Sleep Medicine and Chron- obiology» (SSSSC) erfüllen. Bei den von der SSSSC anerkannten Zentren wird davon ausgegangen, dass sie diese Anfor- derungen erfüllen. Soll die Untersuchung in einem Zentrum durch- geführt werden, das von der SSSSC nicht anerkannt ist, so ist vorgängig die besondere Gutsprache des Versicherers einzuholen, der die Empfehlung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin berücksichtigt. Nein Routineabklärung der vorübergehenden und 1.1.1997 der chronischen Insomnie, der Fibrositis und des Chronic Fatigue Syndrome Nein Bei dringender Verdachtsdiagnose auf: 1.1.1997/ – eine Ein- und Durchschlafstörung, wenn 1.1.2002/ die initiale Diagnose unsicher ist und die 1.4.2003 Behandlung, ob verhaltensmässig oder me- dikamentös, nicht erfolgreich ist;

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Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht

– persistierende zirkadiane Rhythmusstörung, wenn die klinische Diagnose unsicher ist. Nein Bei Geschwistern von Säuglingen, die am 1.7.2011 Sudden Infant Syndrome (SIDS) verstorben sind. Polygraphie Ja Bei dringender Verdachtsdiagnose auf 1.7.2002/ Schlafapnoe-Syndrom. 1.1.2006/ Durchführung nur durch Facharzt oder Fach- 1.1.2012/ ärztin Pneumologie oder Oto-Rhino-Laryn- 15.7.2015/ gologie, dessen oder deren Ausbildung in und 1.7.2017 praktische Erfahrung mit Respiratorischer Polygraphie die Anforderungen der «Richtli- nien zur Zertifizierung von Zentren für Schlafmedizin und für die Erteilung des Zertifikats zur Durchführung von respiratori- schen Polygraphien» vom 2. November 201618 der «Swiss Society for Sleep Research, Sleep Medicine and Chronobiology» (SSSSC) oder der «Richtlinien für die Erteilung eines Zertifi- kats für die Durchführung von respiratorischen Polygraphien durch ORL-Ärzte» der Schweizerischen Gesellschaft für Oto- Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichts- chirurgie (SGORL) vom 26. März 201519 erfüllen. Bei den Fachärzten und Fachärztinnen (Pneumologie oder ORL), die von der Schwei- zerischen Gesellschaft für Pneumologie (SGP) oder der SGORL anerkannt sind, wird davon ausgegangen, dass sie diese Voraussetzungen erfüllen. Soll die Untersuchung von einem Facharzt oder einer Fachärztin durchgeführt werden, der oder die nicht von der SGP oder der SGORL aner- kannt ist, so ist vorgängig die besondere Gut- sprache des Versicherers einzuholen, der die Empfehlung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin berücksichtigt. … Multiple-Sleep Ja Indikationsstellung und Durchführung in Zen- 1.1.2000/ Latency-Test tren, die die Anforderungen der «Richtlinien 1.7.2017 zur Zertifizierung von Zentren für Schlaf- medizin und für die Erteilung des Zertifikats zur Durchführung von respiratorischen Poly- graphien» vom 2. November 201620 der SSSSC erfüllen. Bei den von der SSSSC anerkannten Zentren wird davon ausgegangen, dass sie diese Anfor- derungen erfüllen.

18 Die Richtlinien sind einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref.

19 Die Richtlinien sind einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref.

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Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht

Soll die Untersuchung in einem nicht von der SSSSC anerkannten Zentrum durchge- führt werden, so ist vorgängig die besondere Gutsprache des Versicherers einzuholen, der die Empfehlung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin berücksichtigt. Maintenance-of- Ja Indikationsstellung und Durchführung in Zen- 1.1.2000/ Wakefulness-Test tren, die die Anforderungen der «Richtlinien 1.7.2017 zur Zertifizierung von Zentren für Schlaf- medizin und für die Erteilung des Zertifikats zur Durchführung von respiratorischen Poly- graphien» vom 2. November 201621 der SSSSC erfüllen. Bei den von der SSSSC anerkannten Zentren wird davon ausgegangen, dass sie diese Anfor- derungen erfüllen. Soll die Untersuchung in einem nicht von der SSSSC anerkannten Zentrum durchgeführt werden, so ist vorgängig die besondere Gutspra- che des Versicherers einzuholen, der die Emp- fehlung des Vertrauensarztes oder der Vertrau- ensärztin berücksichtigt. Aktigraphie Ja Indikationsstellung und Durchführung in Zen- 1.1.2000/ tren, die die Anforderungen der «Richtlinien 1.7.2017 zur Zertifizierung von Zentren für Schlaf- medizin und für die Erteilung des Zertifikats zur Durchführung von respiratorischen Poly- graphien» vom 2. November 201622 der SSSSC erfüllen. Bei den von der SSSSC anerkannten Zentren wird davon ausgegangen, dass sie diese Anfor- derungen erfüllen. Soll die Untersuchung in einem nicht von der SSSSC anerkannten Zentrum durchgeführt, so ist vorgängig die besondere Gutsprache des Versicherers einzuholen, der die Empfehlung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin berücksichtigt. … Photodynamische Ja Patienten oder Patientinnen mit aktinischer 1.1.2014/ Behandlung mit Keratose, gemäss Limitationen der Speziali- 1.1.2018 5-Aminolaevulinsäure tätenliste … Kapselendoskopie Ja Zur Abklärung des Dünndarms vom 1.1.2004/ Ligamentum Treitz bis zur Ileozökalklappe 1.1.2006 bei – Blutungen unbekannter Ursache – chronisch entzündlichen Erkrankungen des Dünndarms.

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Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht

Nach vorgängig durchgeführter negativer Gastroskopie und Kolonoskopie. Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers, der die Empfeh- lung des Vertrauensarztes oder der Vertrauens- ärztin berücksichtigt. …

2.2 Herz- und Kreislauferkrankungen, Intensivmedizin

… Implantierbares Ereig- Ja 1.1.2001/ nisrekordersystem zur 1.1.2018 Erstellung eines subku- tanen Elektrokardio- gramms …

2.3 Neurologie inkl. Schmerztherapie und Anästhesie

… Palliative Chirurgie Ja Kostenübernahme nur auf vorgängige beson- 1.1.1996/ der Epilepsie durch: dere Gutsprache des Versicherers, der die 1.7.2002/ – Balken- Empfehlung des Vertrauensarztes oder der 1.1.2005/ durchtrennung Vertrauensärztin berücksichtigt. 1.8.2006/ – Multiple subapiale Sofern die Abklärung ergibt, dass eine kura- 1.1.2009 Operation nach Mo- tive «Herdchirurgie» nicht indiziert ist und rell-Whisler mit einem palliativen Verfahren eine verbes- – Vagusstimulation serte Anfallskontrolle und Lebensqualität ermöglicht wird. Abklärung und Durchführung an einem Epi- lepsiezentrum, das über die nötige diagnosti- sche Infrastruktur, insbesondere Elektro- physiologie, MRI, über Neuropsychologie sowie über die chirurgisch-therapeutische Erfahrung und adäquate Nachbehandlungs- möglichkeiten verfügt. … Spondylodese mittels Ja Kostenübernahme nur auf vorgängige beson- 1.1.1999/ Diskuskäfigen oder dere Gutsprache des Versicherers, der die 1.1.2002/ Knochentransplantat Empfehlung des Vertrauensarztes oder der 1.7.2002/ Vertrauensärztin berücksichtigt. 1.1.2004 – Instabilität der Wirbelsäule mit Diskus- hernie, Diskushernienrezidiv oder Stenose bei Patienten oder Patientinnen mit therapieresistenten invalidisierenden spon- dylogenen oder radikulären Schmerzen, be- dingt durch klinisch und radiologisch nach- gewiesene instabile, degenerative Patholo- gien der Wirbelsäule – nach Misserfolg einer hinteren Spondylode- se mit Pedikelschraubensystem

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Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht

Prothesen der zervika- Ja Indikation: 1.1.2004/ len Bandscheiben Symptomatische degenerative Erkrankung 1.1.2005/ der Bandscheiben der Halswirbelsäule. 1.1.2008/ 1.1.2009/ Eine 3-monatige konservative Therapie 1.7.2009/ war erfolglos. Ausnahmen sind Patienten 1.1.2011/ und Patientinnen mit degenerativen Erkran- 1.1.2012/ kungen der Halswirbelsäule, die auch unter 1.7.2017 stationären Therapiebedingungen an nicht beherrschbaren Schmerzzuständen leiden oder bei denen trotz konservativer Therapie pro- grediente neurologische Ausfälle auftreten. – Degeneration von maximal zwei Segmen- ten – keine primäre segmentale Kyphose – Beachtung der allgemeinen Kontraindikatio- nen. Durchführung der Operation nur durch einen qualifizierten Chirurgen oder eine qualifizierte Chirurgin. Bei den durch die Schweizerische Gesellschaft für Spinale Chirurgie, die Schwei- zerische Gesellschaft für Orthopädie oder die Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie anerkannten Chirurgen und Chirurginnen wird davon ausgegangen, dass sie entsprechend qualifiziert sind. Soll der Eingriff durch einen Chirurgen oder eine Chirurgin durchgeführt werden, der oder die nicht von der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie, der Schweizerischen Gesellschaft für Orthopädie oder der Schweize- rischen Gesellschaft für Neurochirurgie aner- kannt ist, so ist vorgängig die besondere Gut- sprache des Versicherers einzuholen, der die Empfehlung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin berücksichtigt. Prothesen der lumba- Ja Indikation: 1.1.2004/ len Bandscheiben Symptomatische degenerative Erkrankung 1.1.2005/ der Bandscheiben der Lendenwirbelsäule. 1.1.2008/ 1.1.2009/ Eine 6-monatige konservative Therapie 1.7.2009/ war erfolglos. Ausnahmen sind Patienten 1.1.2011/ und Patientinnen mit degenerativen Erkran- 1.1.2012/ kungen der Lendenwirbelsäule, die auch unter 1.7.2017 stationären Therapiebedingungen an nicht beherrschbaren Schmerzzuständen leiden. – Degeneration von maximal zwei Segmen- ten – keine primäre Facettengelenksarthrose – Beachtung der allgemeinen Kontraindika- tionen. Durchführung der Operation nur durch einen qualifizierten Chirurgen oder eine qualifizierte Chirurgin. Bei den durch die Schweizerische Gesellschaft für Spinale Chirurgie, die Schwei-

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Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht

zerische Gesellschaft für Orthopädie oder die Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie anerkannten Chirurgen und Chirurginnen wird davon ausgegangen, dass sie entsprechend qualifiziert sind. Soll der Eingriff durch einen Chirurgen oder eine Chirurgin durchgeführt werden, der oder die nicht von der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie, der Schweizerischen Gesellschaft für Orthopädie oder der Schweize- rischen Gesellschaft für Neurochirurgie aner- kannt ist, so ist vorgängig die besondere Gut- sprache des Versicherers einzuholen, der die Empfehlung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin berücksichtigt. Interspinöse dynami- Ja Indikation: 1.1.2007/ sche Stabilisierung Dynamische Spinalstenose, Spinalstenose 1.1.2008/ der Wirbelsäule mit Dekompression, Diskushernienrezidiv 1.1.2009/ mit Dekompression und Facettenhyper- 1.7.2009/ pressions-Syndrom. 1.1.2011/ 1.1.2012/ Durchführung der Operation nur durch einen 1.1.2014/ qualifizierten Chirurgen oder eine qualifizierte 1.7.2017 Chirurgin. Bei den durch die Schweizerische Gesellschaft für Spinale Chirurgie, die Schwei- zerische Gesellschaft für Orthopädie oder die Schweizerische Gesellschaft für Neurochirur- gie anerkannten Chirurgen und Chirurginnen wird davon ausgegangen, dass sie entspre- chend qualifiziert sind. Soll der Eingriff durch einen Chirurgen oder eine Chirurgin durchgeführt werden, der oder die nicht von der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie, der Schweizerischen Gesellschaft für Orthopädie oder der Schweizerischen Gesellschaft für Neuro- chirurgie anerkannt ist, so ist vorgängig die besondere Gutsprache des Versicherers einzuho- len, der die Empfehlung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin berücksichtigt. Posteriore pedikel- Ja Indikationen: 1.1.2007/ schraubenbasierte – Spinalstenose mit oder ohne degenerative 1.1.2008/ dynamische Stabilisie- Spondylolisthesis, auf maximal zwei Eta- 1.1.2009/ rung der Wirbelsäule gen; bei mehr als zwei Etagen ist eine vor- 1.7.2009/ gängige besondere Gutsprache des Ver- 1.1.2011/ sicherers erforderlich, der die Empfehlung 1.1.2012/ des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärz- 1.1.2014/ tin berücksichtigt. 1.7.2017 – Bandscheibendegeneration auf maximal zwei Etagen, evtl. mit einer Facetten- arthrose Eine 6-monatige konservative Therapie war erfolglos. Ausnahmen sind Patienten und

Patientinnen mit degenerativen Erkrankungen der Wirbelsäule, die auch unter stationären

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Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht

Therapiebedingungen an nicht beherrschbaren Schmerzzuständen leiden oder bei denen trotz konservativer Therapie progrediente neurologi- sche Ausfälle auftreten. Durchführung der Operation nur durch einen qualifizierten Chirurgen oder eine qualifizierte Chirurgin. Bei den durch die Schweizerische Gesellschaft für Spinale Chirurgie, die Schwei- zerische Gesellschaft für Orthopädie oder die Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie anerkannten Chirurgen und Chirurginnen wird davon ausgegangen, dass sie entsprechend qualifiziert sind. Soll der Eingriff durch einen Chirurgen oder eine Chirurgin durchgeführt werden, der oder die nicht von der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie, der Schweizerischen Gesellschaft für Orthopädie oder der Schweize- rischen Gesellschaft für Neurochirurgie aner- kannt ist, so ist vorgängig die besondere Gut- sprache des Versicherers einzuholen, der die Empfehlung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin berücksichtigt. …

2.5 Krebsbehandlung

… Multigenexpres- Ja In Evaluation 1.1.2011/ sionstest beim Indikation: 1.1.2015 bis Mammakarzinom 31.12.2018 Untersuchung von Tumorgewebe eines primären, invasiven Mammakarzinoms mit folgenden Eigenschaften: – Der Östrogenrezeptorstatus ist positiv. – Der humane, epidermale Wachstumsfaktor- 2-Rezeptorstatus ist negativ (HER2-). – Bis zu 3 loko-regionale Lymphknoten sind befallen. – Konventionelle Befunde allein erlauben keine eindeutige Entscheidung bezüglich einer adjuvanten Chemotherapie. Testvoraussetzungen: Durchführung durch einen Facharzt/eine Fach- ärztin Pathologie mit Schwerpunkt Molekular- pathologie. Bei Durchführung des labortech- nischen Teils in einem ausländischen Labor muss dieses den Voraussetzungen IVDD entsprechen. …

23 Die Richtlinien sind einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref.

24 Die Richtlinien sind einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref.

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4 Pädiatrie, Kinderpsychiatrie

Ambulante multi- Ja 1. Indikation: 1.1.2008/ professionelle Thera- a. bei Adipositas 1.7.2009/ pieprogramme in (BMI > 97. Perzentile); 1.1.2014/ Gruppen für überge- b. bei Übergewicht 1.7.2014 wichtige und adipöse (BMI zwischen 90. und 97. Perzentile) Kinder und Jugendliche und Vorliegen mindestens einer der fol- genden Krankheiten, deren Prognose sich durch das Übergewicht verschlechtert oder die eine Folge des Übergewichts ist: Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2, ge- störte Glukosetoleranz, endokrine Stö- rungen, Syndrom der polyzystischen Ovarien, orthopädische Erkrankungen, nicht alkoholbedingte Fettleberhepatitis, respiratorische Erkrankungen, Glome- rulopathie, Essstörungen in psychiatri- scher Behandlung. Definition von Adipositas, Übergewicht und Krankheiten gemäss den von der Schweize- rischen Gesellschaft für Pädiatrie (SGP) her- ausgegebenen Empfehlungen in der Fach- zeitschrift «Pediatrica», Ausgabe No. 6/2006 vom 19. Dezember 200625 und No. 1/2011 vom 4. März 201126.

2. Programme:

ärztlich geleitete Gruppenprogramme mit multiprofessionellem Therapieansatz gemäss den vom Schweizer Fachverein Adipositas im Kindes- und Jugendalter (akj) herausge- gebenen Anforderungen in der Fachzeit- schrift «Pediatrica», Ausgabe No. 2/2007 vom 13. April 200727. Bei ärztlich geleiteten Gruppenprogrammen, die durch die gemein- same Kommission der SGP und des akj an- erkannt sind, wird davon ausgegangen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Soll die Therapie in einem Programm erfolgen, das von der gemeinsamen Kom- mission der SGP und des akj nicht anerkannt ist, so ist vorgängig die besondere Gutspra- che des Versicherers einzuholen, der die Empfehlung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin berücksichtigt.

3. Es ist eine pauschale Vergütung zu verein-

baren. Nein Vereinfachtes Programm für Kinder zwischen 1.1.2014

4 und 8 Jahren.

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Ambulante indivi- Ja 1. Indikation: 1.1.2014 duelle multiprofes- a. bei Adipositas sionelle strukturierte (BMI > 97. Perzentile); Therapie für überge- b. bei Übergewicht wichtige und adipöse (BMI zwischen 90. und 97. Perzentile) Kinder und Jugend- und Vorliegen mindestens einer der liche, in 4 Schritten nachfolgenden Krankheiten, deren Prog- nose sich durch das Übergewicht ver- schlechtert oder die eine Folge des Über- gewichts ist: Bluthochdruck, Diabetes mellitus Typ 2, gestörte Glukosetoleranz, endokrine Störungen, Syndrom der polyzystischen Ovarien, orthopädische Erkrankungen, nicht alkoholbedingte Fettleberhepatitis, respiratorische Er- krankungen, Glomerulopathie, Essstö- rungen in psychiatrischer Behandlung. Definition von Adipositas, Übergewicht und Krankheiten gemäss den von der Schweize- rischen Gesellschaft für Pädiatrie (SGP) her- ausgegebenen Empfehlungen in der Fach- zeitschrift «Pediatrica», Ausgabe No. 6/2006 vom 19. Dezember 200628 und No. 1/2011 vom 4. März 201129.

2. Therapie:

a. Schritt 1: ärztlich betreuter multidiszipli- närer Ansatz während 6 Monaten mit höchstens 6 Ernährungsberatungssitzun- gen und 2 diagnostischen Physiothera- piesitzungen, b. Schritte 2 und 3: ärztlich geleitete multi- disziplinäre Programme, wenn die The- rapiedauer über die 6 Monate von Schritt

1 hinausgeht oder bei Vorliegen einer

bedeutenden Komorbidität, c. Schritt 4: ärztliche Nachbehandlung.

3. Programme für Schritte 2 und 3:

ärztlich geleitete Programme mit multipro- fessionellem Therapieansatz gemäss den vom Schweizer Fachverein Adipositas im Kindes- und Jugendalter (akj) herausgege- benen Anforderungen in der Fachzeitschrift «Pediatrica», Ausgabe No. 2/2007 vom 13. April 200730. Bei ärztlich geleiteten Pro- grammen, die durch die gemeinsame Kom- mission der SGP und des akj anerkannt sind, wird davon ausgegangen, dass diese Voraus- setzung erfüllt ist. Soll die Therapie in einem Programm erfolgen, das von der gemeinsamen Kom-

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Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht

mission der SGP und des akj nicht anerkannt ist, so ist vorgängig die besondere Gutspra- che des Versicherers einzuholen, der die Empfehlung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin berücksichtigt. …

5 Dermatologie

… Dreidimensionale Ja Für die Behandlung chronischer Wunden. 1.7.2011 biologische extrazellu- Indikationsstellung und Wahl der Methode bzw. läre Matrix tierischen des Produkts gemäss den «Richtlinien zum Ursprungs Einsatz von azellulären biologisch aktiven Materialien bei schwer heilenden Wunden» der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung (SafW) vom 1. Juli 201131. Durchführung an Zentren, die von der Schwei- zerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesell- schaft für Wundbehandlung anerkannt sind. Soll die Behandlung in einem Zentrum durchge- führt werden, das von der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung nicht anerkannt ist, so ist vorgängig die besondere Gutsprache des Versi- cherers einzuholen, der die Empfehlung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin berücksichtigt. … Behandlung der Ge- Ja Bei Auftreten der Gesichtslipoatrophie nach 1.7.2013 sichtslipoatrophie mit einer medikamentösen Behandlung oder im Füllmaterial Rahmen einer Erkrankung. Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers, der die Empfeh- lung des Vertrauensarztes oder der Vertrauens- ärztin berücksichtigt. …

6 Ophthalmologie

… Refraktive Chirurgie Ja Leistungspflicht ausschliesslich wenn eine 1.1.1995/ (Keratotomie mittels durch Brillengläser nicht korrigierbare Aniso- 1.1.1997/ Laser oder chirurgisch) metropie von mehr als 3 Dioptrien und eine 1.1.2005 dauerhafte Kontaktlinsenunverträglichkeit vorliegt; zur Korrektur eines Auges auf durch Brillen korrigierbare Werte.

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Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht

Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers, der die Empfeh- lung des Vertrauensarztes oder der Vertrauens- ärztin berücksichtigt. Refraktive Korrektur Ja Leistungspflicht ausschliesslich bei Aniso- 1.1.2000/ mittels Intraokularlinse metropie von mehr als 10 Dioptrien in Kombi- 1.1.2005 nation mit Keratotomie. Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers, der die Empfeh- lung des Vertrauensarztes oder der Vertrauens- ärztin berücksichtigt. …

7 Oto-Rhino-Laryngologie

… Cochlea-Implantat Ja Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere 1.4.1994/ zur Behandlung beid- Gutsprache des Versicherers, der die Empfeh- 1.7.2002/ seitiger Taubheit ohne lung des Vertrauensarztes oder der Vertrauens- 1.1.2004/ nutzbare Hörreste ärztin berücksichtigt. Bei peri- und postlingual ertaubten Kindern und spät ertaubten Erwachsenen. In folgenden Zentren: Hôpital cantonal univer- sitaire de Genève, Universitätsspitäler Basel, Bern und Zürich, Kantonsspital Luzern. Das Hörtraining im Zentrum ist als Bestandteil der Therapie zu übernehmen. …

8 Psychiatrie

… Einfügen nach der Massnahme «Internet-basierte kognitiv-verhaltenstherapeutische Behand- lung der Insomnie» Repetitive Trans- Nein 1.1.2018 kranielle Magnet- stimulation (rtMS) zur Behandlung der Depression …

9 Radiologie

9.2 Andere bildgebende Verfahren

… Positron-Emissions- Ja Durchführung in Zentren, welche die admi- 1.1.1994/ Tomographie nistrativen Richtlinien vom 20. Juni 200832 1.4.1994/ (PET, PET/CT) der Schweizerischen Gesellschaft für Nuklear- 1.1.1997/ medizin (SGNM) erfüllen. 1.1.1999/ a) Mittels F-2-Fluoro-Deoxy-Glucose (FDG), 1.1.2001/ nur bei folgenden Indikationen: 1.1.2004/

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1. in der Kardiologie: 1.1.2005/

– präoperativ vor einer Herz- 1.1.2006/ transplantation. 1.8.2006/

2. in der Onkologie: 1.1.2009/

– gemäss den klinischen Richtlinien 1.1.2011/ der SGNM, Kapitel 1.0, vom 1.7.2013/ 28. April 201133 zu FDG-PET. 1.7.2014/

3. in der Neurologie: 1.1.2016

– präoperativ bei therapieresistenter fokaler Epilepsie, – zur Abklärung von Demenz: als wei- terführende Untersuchung in unklaren Fällen, nach Vorabklärung durch Spezialärzte und -ärztinnen für Geriatrie, Psychiatrie und Neuro- logie; bis zum Alter von 80 Jahren, bei einem Mini-Mental-Status-Test (MMST) von mindestens 10 Punkten und einer Dauer der Demenz von maximal 5 Jahren; keine vorausge- gangene Untersuchung mit PET oder SPECT.

4. In Evaluation: 1.7.2014/

Bei der Fragestellung «Raumforde- 1.1.2018 bis rung», gemäss den klinischen Richt- 31.12.2018 linien der SGNM, Kapitel 2.0, vom 28. April 2011 zu FDG-PET. b) Mittels N-13-Ammoniak, nur bei folgen- 1.7.2013 der Indikation: Zur Untersuchung der Myokardperfusion (in Ruhe und unter Belastung) zur Evalua- tion der Myokardischämie c) Mittels 82-Rubidium, nur bei folgender 1.7.2013 Indikation: Zur Untersuchung der Myokardperfusion (in Ruhe und unter Belastung) zur Evalua- tion der Myokardischämie d) Mittels 18F-Fluorocholin 1.7.2014/ In Evaluation, nur bei folgender Indikation: 1.1.2018 bis Zur Abklärung bei biochemisch nach- 31.12.2018 gewiesenem Rezidiv (PSA-Anstieg) ei- nes Prostatakarzinoms e) Mittels 18F-Ethyl-Thyrosin (FET) 1.1.2016 Bei folgenden Indikationen: Zur Evaluation bei Hirntumoren und Re-Evaluation bei malignen Hirntumoren f) Mittels Gallium-68-PSMA-11 1.1.2017 bis In Evaluation, nur bei folgender Indikation: 31.12.2018 Zur Abklärung bei biochemisch nach- gewiesenem Rezidiv (PSA-Anstieg) ei- nes Prostatakarzinoms

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g) Mittels DOTA-Peptiden, nur bei folgender 1.7.2017 Indikation: Staging und Restaging differenzierter neuro- endokriner Tumore Nein a) Mittels 18F-Fluorid 1.1.2013/ b) Mittels 18F-Florbetapir 1.7.2014/ 1.1.2015/ c) Mit anderen Isotopen als F-2-Fluoro- 1.1.2011/ Deoxy-Glucose (FDG), 18F-Fluorocholin, 1.1.2016/ N-13-Ammoniak, 82-Rubidium oder 1.7.2017 18F-Ethyl-Thyrosin (FET), Gallium-68- PSMA-11 oder DOTA-Peptiden …

9.3 Interventionelle Radiologie und Strahlentherapie

… Einfügen vor der Massnahme «Protonen-Strahlentherapie» Ambulante stereotakti- Ja In Evaluation 1.1.2018 bis sche Radiotherapie Wenn die nachfolgenden Voraussetzungen 30.6.2020 (Photonen) der feuch- erfüllt sind: ten altersbedingten – Choroidale Neovaskularisation (CNV) mit Makuladegeneration Aktivitätszeichen wie intraretinale Flüssig- keit oder Blutungen – laufende anti-VEGF Therapie über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten und damit Ausschluss einer Unterbehandlung – keine Änderung des Aktivitätszustands der CNV trotz intensiver Injektionstherapie und kein erwarteter Rückgang einer notwendi- gen, hohen Wiederbehandlungsfrequenz für die Zukunft – Durchmesser der CNV maximal 4 mm (Zen- trum maximal 3 mm von der Fovea entfernt) Protonen- Ja Durchführung am Paul-Scherrer-Institut 28.8.1986/ Strahlentherapie Villigen 1.1.1993 a) Bei intraokulären Melanomen. b) Wenn aufgrund von enger Nachbarschaft 1.1.2002/ zu strahlenempfindlichen Organen oder 1.7.2002/ aufgrund von besonderem Schutzbedarf 1.8.2007/ des kindlichen oder jugendlichen Organis- 1.1.2011/ mus keine ausreichende Photonenbestrah- 1.7.2011 lung möglich ist. Bei folgenden Indikationen: – Tumore im Bereich des Schädels (Chordo- me, Chondrosarkome, Plattenepithelkarzi- nome, Adeno- und adenocystische Karzi- nome, Lymphoepitheliome, Mucoepider- moidkarzinome, Esthesioneuroblastome, Weichteil- und Knochensarkome, undiffe- renzierte Karzinome, seltene Tumore wie z.B. Paragangliome) – Tumore des Hirns und der Hirnhäute (Glio- me Grad 1 und 2, Meningiome)

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Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht

– Tumore ausserhalb des Schädels im Bereich der Wirbelsäule, des Körperstamms und der Extremitäten (Weichteil- und Knochen- sarkome) – Tumore bei Kindern und Jugendlichen. Kostenübernahme nur auf vorgängige beson- dere Gutsprache des Versicherers, der die Empfehlung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin berücksichtigt. Nein – Postoperative Radiotherapie von 1.7.2012/ Mammakarzinomen 15.7.2015/ – Nicht-kleinzelliges Bronchialkarzinom 1.1.2018 (NSCLC) UICC-Stadien IIB und IIIA/B – Alle übrigen Indikationen …

11 Rehabilitation

Stationäre Ja Kostenübernahme nur auf vorgängige beson- 1.1.2003 Rehabilitation dere Gutsprache des Versicherers, der die Empfehlung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin berücksichtigt. Rehabilitation für Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere 12.5.1977/ Patienten und Patien- Gutsprache des Versicherers, der die Empfeh- 1.1.1997/ tinnen mit Herz- lung des Vertrauensarztes oder der Vertrauens- 1.1.2000/ Kreislauferkrankungen ärztin berücksichtigt. 1.1.2003/ oder Diabetes Die Rehabilitation bei Hauptdiagnose periphere 1.1.2009/ arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) und 1.7.2009/ Diabetes erfolgt ambulant. Die kardiale Rehabi- 1.1.2010/ litation kann ambulant oder stationär durchge- 1.7.2011/ führt werden. Eher für eine stationäre Rehabili- 1.1.2013 tation sprechen: – erhöhtes kardiales Risiko – verminderte Leistung des Myokards – Komorbidität (Diabetes mellitus, COPD usw.). Die Dauer eines ambulanten Rehabilita- tionsprogramms beträgt je nach Intensität des Behandlungsangebotes zwischen zwei und sechs Monaten. Die Rehabilitation wird in einer ärztlich geleite- ten Institution durchgeführt, welche bezüglich Programmablauf, Personal und Infrastruktur den nachfolgenden Vorgaben entspricht: Kardiale Rehabilitation: Anforderungsprofil der Schweizerischen Arbeitsgruppe für kardia- le Rehabilitation (SAKR) der Schweizerischen Gesellschaft für Kardiologie für von der SAKR offiziell anerkannte Rehabilitations- Kliniken/Institutionen vom 15. März 201134.

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Rehabilitation bei PAVK: Anforderungsprofil der Schweizerische Gesellschaft für Angiologie vom 5. März 200935. Rehabilitation bei Diabetes: Anforderungspro- fil der Schweizerischen Gesellschaft für Endo- krinologie und Diabetologie vom 17. November 201036. Indikationen: Ja – Patienten und Patientinnen mit Status nach Myokardinfarkt, mit oder ohne PTCA – Patienten und Patientinnen mit Status nach Bypass-Operation – Status nach anderen Interventionen am Herzen oder an den grossen Gefässen – Patienten und Patientinnen nach PTCA, vor allem bei vorgängiger Inaktivierung und/oder Vorliegen multipler Risikofaktoren – Patienten und Patientinnen mit chronischer Herzkrankheit und multiplen therapierefrak- tären Risikofaktoren und sonst guter Lebens- erwartung – Patienten und Patientinnen mit chronischer Herzkrankheit und mit schlechter Ventrikel- funktion – Patienten und Patientinnen mit Diabetes mellitus Typ II (Limitation: höchstens ein- mal in drei Jahren). Ja – Patienten und Patientinnen mit sympto- 1.7.2009/ matischer peripherer arterieller Verschluss- 1.1.2013 krankheit (PAVK), ab Stadium IIa nach Fontaine. Nein – Patienten und Patientinnen mit asympto- 1.7.2013 matischer peripherer arterieller Verschluss- krankheit (PAVK) im Stadium I nach Fon- taine. Pulmonale Ja Programme für Patienten und Patientinnen mit 1.1.2005 Rehabilitation schweren chronischen Lungenkrankheiten. Die Therapie kann ambulant oder stationär in einer ärztlich geleiteten Institution durchgeführt werden. Programmablauf, Personal und Infra- struktur müssen dem Anforderungsprofil der Schweizerischen Gesellschaft für Pneumologie, Kommission für Pulmonale Rehabilitation und Patientenschulung von 200337 entsprechen. Der Leiter oder die Leiterin des Programms muss durch die Schweizerische Gesellschaft für Pneumologie, Kommission für Pulmonale Rehabilitation und Patientenschulung, anerkannt sein.

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Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht

Kostenübernahme maximal 1 mal pro Jahr. Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers, der die Empfeh- lung des Vertrauensarztes oder der Vertrauens- ärztin berücksichtigt.

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