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AS 2017 7187

AS 2017 7187

Gemeinsame Ausführungsordnung vom 18. Januar 1996 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen

SR 0.232.112.21; AS 1996 2810

Änderungen der Ausführungsordnung Angenommen von der Versammlung des Madrider Verbands am 11. Oktober 2016 In Kraft getreten am 1. November 2017

Übersetzung

Verzeichnis der Regeln […]

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen […]

Regel 3 Vertretung vor dem Internationalen Büro […] (4) [Eintragung der Bestellung eines Vertreters und Mitteilung darüber; Datum des Wirksamwerdens der Bestellung] […] b) Das Internationale Büro unterrichtet sowohl den Hinterleger oder den Inha- ber – und im letzteren Fall auch die Ämter der benannten Vertragsparteien – als auch den Vertreter von der Eintragung nach Buchstabe a. Erfolgte die Bestellung in einer gesonderten Mitteilung über eine Behörde, so unterrich- tet das Internationale Büro auch diese Behörde von der Eintragung. […] (6) [Löschung der Eintragung; Datum des Wirksamwerdens der Löschung] […]

2017-2920 7187

Internationale Registrierung von Marken. Gemeinsame Ausführungsordnung AS 2017

f) Über Löschungen auf Antrag des Inhabers oder des Vertreters des Inhabers sind auch die Ämter der benannten Vertragsparteien zu unterrichten.

Kapitel 4 Sachverhalte bei den Vertragsparteien, die internationale Registrierungen berühren […]

Regel 18ter Endgültige Entscheidung über den Status einer Marke in einer benannten Vertragspartei […] (4) [Weitere Entscheidung] Sofern eine Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung nicht innerhalb der nach Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens oder des Protokolls vorgesehenen Frist übermittelt worden ist oder sofern nach der Übersendung einer Erklärung nach Absatz 1, 2 oder 3 eine weitere von der Behörde oder einer anderen Stelle getroffene Entscheidung den Schutz der Marke berührt, muss die Behörde, soweit sie von dieser Entscheidung Kenntnis hat, unbeschadet der Regel 19 dem Internationalen Büro eine weitere Erklärung übersenden, in der der Status der Marke und gegebe- nenfalls die Waren und Dienstleistungen angegeben werden, für welche die Marke in der betroffenen Vertragspartei geschützt wird.1 […]

Regel 22 Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung (1) [Mitteilung über das Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung] […] c) Sobald das unter Buchstabe b genannte gerichtliche oder andere Verfahren zu dem in Artikel 6 Absatz 4 des Abkommens genannten rechtskräftigen Ur- teil, zu der in Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 des Protokolls genannten rechtskräf- tigen Entscheidung oder zu der Rücknahme oder dem Verzicht nach Arti- kel 6 Absatz 3 Satz 3 des Protokolls geführt hat, teilt die Ursprungsbehörde, wenn sie davon Kenntnis hat, dies umgehend dem Internationalen Büro mit und macht die unter Buchstabe a Ziffern i bis iv genannten Angaben. Sofern das unter Buchstabe b genannte gerichtliche oder andere Verfahren abge- schlossen worden ist, aber nicht zu einem rechtskräftigen Urteil, einer

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