AS 2017 7201
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen
Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000)
SR 0.232.142.21; AS 2007 6541
Änderung der Ausführungsordnung Vom Verwaltungsrat angenommen am 29. Juni 2017 In Kraft getreten am 1. Juli 2017 Originaltext
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation, gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen1 (nachstehend «EPÜ» genannt), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts, nach Stellungnahme des Ausschusses «Patentrecht», beschliesst:
Art. 1 Buchstabe b der Regel 27 der Ausführungsordnung zum EPÜ erhält folgende Fas- sung: «b) unbeschadet der Regel 28 Absatz 2 Pflanzen oder Tiere, wenn die Ausfüh- rung der Erfindung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist;»
Art. 2 Regel 28 der Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1 Buchstaben a–d.
1 SR 0.232.142.2
2017-2916 7201
Europäisches Patentübereinkommen. AO AS 2017
2. Der folgende neue Absatz 2 wird angefügt:
«(2) Nach Artikel 53 b) werden europäische Patente nicht erteilt für ausschliesslich durch ein im Wesentlichen biologisches Verfahren gewonnene Pflanzen oder Tiere;»
Art. 3 Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. Die mit den Artikeln 1 und 2 dieses Beschlusses neu gefassten Regeln 27 und 28 EPÜ sind anzuwenden auf ab diesem Datum eingereichte europäische Patentanmeldungen sowie auf zu diesem Zeitpunkt anhängige europäische Patentanmeldungen und europäische Patente.
Geschehen zu Den Haag am 29. Juni 2017
Für den Verwaltungsrat Der Präsident: Jesper Kongstad
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