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AS 2017 7397

Verordnung über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit (VMBM)

Verordnung über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit (VMBM)

Änderung vom 22. November 2017

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 24. November 20041 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 1

1 Die Entscheide der medizinischen UC über die Militärdiensttauglichkeit richten

sich nach den Vorgaben des Anhangs; bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende.

Art. 17 Aufgehoben

II

1 Die Anhänge 2 und 3 werden aufgehoben.

2 Der Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

1 SR 511.12

2017-1540 7397

Medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und AS 2017

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

22. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und AS 2017

Anhang 1 (Art. 9 Abs. 1)

Entscheide der UC betreffend Militärdiensttauglichkeit

Die Entscheide der UC betreffend die Militärdiensttauglichkeit lauten wie folgt und haben folgende Bedeutung:

1. Stellungspflichtige und Angehörige der Armee

1.1 «Militärdiensttauglich»:

Die beurteilte Person kann ohne Vorbehalt in einer Funktion der Armee gemäss Anforderungsprofil ausgebildet und eingesetzt werden.

1.2 «Militärdiensttauglich, schiessuntauglich»:

Die beurteilte Person kann in einer Funktion der Armee gemäss Anforde- rungsprofil ausgebildet und eingesetzt werden. Sie erhält jedoch aus medizi- nischen Gründen keine persönliche Waffe bzw. muss diese abgeben. Der Vermerk «Gehör» bedeutet, dass sie nicht im Bereich von Quellen starken Lärms, verursacht insbesondere durch Schiessen, Sprengungen oder Bau- maschinen, eingesetzt werden darf.

1.3 «Militärdiensttauglich, kein Führen von militärischen Motorfahrzeugen»:

Die beurteilte Person ist militärdiensttauglich, darf aber aus medizinischen Gründen keine militärischen Motorfahrzeuge führen.

1.4 «Militärdiensttauglich, mit Einschränkungen»:

Die beurteilte Person ist militärdiensttauglich. Ihre Marsch-, Trag- und/oder Hebefähigkeit ist aus medizinischen Gründen leicht oder erheblich einge- schränkt. Die beurteilte Person wird nur in dafür vorgesehenen differenzier- ten Funktionen (gemäss Anforderungsprofilen) ausgebildet und eingesetzt.

1.5 «Militärdiensttauglich, nur für rückwärtigen Dienst»:

Die beurteilte Person darf nur in ausgewählte, durch die Anforderungsprofile definierte Funktionen ohne Kampfeinsätze eingeteilt werden. Sie erhält aus medizinischen Gründen keine persönliche Waffe bzw. muss diese abgeben.

1.6 «Militärdienstuntauglich»:

Die beurteilte Person genügt aus medizinischen Gründen den Anforderungen des Militärdienstes nicht.

Medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und AS 2017

2. Stellungspflichtige

2.1 «Zurückgestellt bis zur Nachrekrutierung»:

Die beurteilte Person genügt aus medizinischen Gründen den Anforderungen des Militärdienstes zum Zeitpunkt der Beurteilung nicht. Eine erneute Beur- teilung wird bei der Nachrekrutierung vorgenommen.

2.2 «Zurückgestellt auf ein Jahr»:

Die beurteilte Person genügt aus medizinischen Gründen den Anforderungen des Militärdienstes zum Zeitpunkt der Beurteilung nicht. Eine erneute Beur- teilung wird bei der Rekrutierung des folgenden Jahres vorgenommen.

2.3 «Zurückgestellt auf zwei Jahre»:

Die beurteilte Person genügt aus medizinischen Gründen den Anforderungen des Militärdienstes zum Zeitpunkt der Beurteilung nicht. Eine erneute Beur- teilung wird bei der Rekrutierung des übernächsten Jahres vorgenommen.

2.4 Gesamthaft dürfen die Zurückstellungen vier Jahre nicht überschreiten.

3. Angehörige der Armee

3.1 «Militärdiensttauglich, für Beförderungsdienst untauglich»:

Die beurteilte Person ist militärdiensttauglich, darf aber aus medizinischen Gründen nicht für Beförderungsdienste aufgeboten werden.

3.2 «Militärdiensttauglich nur für Ausbildung und Support»:

Die beurteilte Person ist militärdiensttauglich, darf aber nur in eine Formati- on Ausbildung und Support eingeteilt werden. Ihre Marsch-, Trag- und/oder Hebefähigkeit ist aus medizinischen Gründen leicht oder erheblich einge- schränkt. Die beurteilte Person wird nur in bestimmten Funktionen ausgebil- det und eingesetzt.

3.3 «Dispensiert bis …»:

Eine Dispensation ist für die Dauer von höchstens zwei Jahren zulässig. Während der Dispensation ist die beurteilte Person aus medizinischen Grün- den vom Militärdienst und von den ausserdienstlichen Pflichten befreit, mit Ausnahme der Meldepflicht und der Pflicht zur Aufbewahrung und zum Un- terhalt der persönlichen Ausrüstung. Nach Ablauf der Frist ist sie wieder mi- litärdiensttauglich.

3.4 «Dispensiert bis … mit Neubeurteilung»:

Wie «dispensiert»: Die beurteilte Person wird vor Ablauf der Frist nochmals aufgeboten und von der UC beurteilt.

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4. Entscheid der Spezial UC

«Militärdiensttauglich nur für besondere Funktionen, mit Auflagen, schiess- untauglich»: Die beurteilte Person müsste grundsätzlich aus medizinischen Gründen militär- und schutzdienstuntauglich erklärt werden. Falls sie ersatzpflichtig ist und ihren Dienstwillen ausdrücklich schriftlich bekundet hat, kann sie von einer speziell gebildeten UC als Betriebssoldat in eine Formation Aus- bildung und Support Betriebssoldat (Betriebsdetachement [Betr Det]) einge- teilt werden. Die Anforderungen des Dienstes müssen auf die zivile Tätig- keit sowie die körperlichen und geistigen Fähigkeiten der betroffenen Person abgestimmt werden. Der vorsitzende Arzt oder die vorsitzende Ärztin der UC kann verbindliche Auflagen für die Dienstausübung machen. Als Aufla- gen immer zu prüfen sind folgende Punkte: Sportaktivitäten und die Not- wendigkeit zu Hause zu übernachten. Die betroffene Person erhält keine per- sönliche Waffe bzw. muss diese abgeben.

5. Kombinationsentscheide

5.1 Stellungspflichtige und Angehörige der Armee

Die Entscheide «militärdiensttauglich, schiessuntauglich», «militärdienst- tauglich, kein Führen von militärischen Motorfahrzeugen», «militärdienst- tauglich mit Einschränkungen», «militärdiensttauglich, nur für rückwärtigen Dienst» können miteinander kombiniert werden.

5.2 Zusätzliche Möglichkeit für Angehörige der Armee

Der Entscheid «militärdiensttauglich, für Beförderungsdienst untauglich» kann mit den Entscheiden «militärdiensttauglich, schiessuntauglich», «mili- tärdiensttauglich, kein Führen von militärischen Motorfahrzeugen», «mili- tärdiensttauglich mit Einschränkungen», «militärdiensttauglich, nur für rückwärtigen Dienst» kombiniert werden. Der Entscheid «militärdiensttauglich, nur für Ausbildung und Support» kann mit den Entscheiden «militärdiensttauglich, schiessuntauglich», «militär- diensttauglich, kein Führen von militärischen Motorfahrzeugen», kombiniert werden.

5.3 Entscheid der Spez UC

Der Entscheid «militärdiensttauglich nur für besondere Funktionen, mit Auf- lagen, schiessuntauglich» kann mit dem Entscheid «militärdiensttauglich, kein Führen von militärischen Motorfahrzeugen» kombiniert werden.

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