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Verordnung über die Ausbildungsgutschrift für Milizkader der Armee

Verordnung über die Ausbildungsgutschrift für Milizkader der Armee (VAK)

vom 22. November 2017

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 29a Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG), verordnet:

1. Abschnitt: Ausbildungsgutschrift

Art. 1 Anspruchsvoraussetzungen

1 Einen Anspruch auf Gewährung einer Ausbildungsgutschrift haben Milizkader der

Armee, welche die Kaderschule und den praktischen Dienst für die Ausbildung zum höheren Unteroffizier oder zum Offizier bis Stufe Stäbe der Truppenkörper erfolg- reich absolviert haben.

2 Keinen Anspruch haben Milizkader, die keinen praktischen Dienst vor dem Errei-

chen des Grades gemäss Artikel 2 leisten.

Art. 2 Betrag der Ausbildungsgutschrift 1 Die Ausbildungsgutschrift für eine militärische Weiterausbildung beträgt je nach Grad und Funktion maximal: Franken

a. für höhere Unteroffiziere:

1. höherer Unteroffizier im Allgemeinen (Fourier und

Einheitsfeldweibel): 10 100

2. höherer Unteroffizier bei verkürztem praktischem Dienst

aufgrund des Studienbeginns: 9 400

3. Feuerleitstellen-Unteroffizier (Feldweibel): 4 300

4. Feuerleitstellen-Unteroffizier (Feldweibel) bei verkürz-

tem praktischem Dienst aufgrund des Studienbeginns: 4 000

5. in Stäben eingeteilter höherer Unteroffizier: 3 300

SR 512.43 1 SR 510.10

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Ausbildungsgutschrift für Milizkader der Armee. V AS 2017

Franken

b. für Subalternoffiziere:

1. Subalternoffizier im Allgemeinen: 10 600

2. Subalternoffizier bei verkürztem praktischem Dienst

aufgrund des Studienbeginns: 9 900 c. für Hauptleute:

1. Hauptmann in der Funktion Einheitskommandant: 11 300

2. Hauptmann in der Funktion Einheitskommandant bei

verkürztem praktischem Dienst aufgrund des Studien- beginns: 10 600 d. für Stabsoffiziere und in Stäben eingeteilte Hauptleute: 3 300 2 Für Militärärztinnen und -ärzte, Militärzahnärztinnen und -ärzte, Militärapotheke- rinnen und -apotheker sowie Ärztinnen und Ärzte des Rotkreuzdienstes richtet sich die Ausbildungsgutschrift nach der Gradkategorie für Subalternoffiziere.

3 Innerhalb derselben Gradkategorie gemäss Absatz 1 wird der Betrag nur einmal

gewährt.

4 Bei militärischen Weiterausbildungen über mehrere Gradkategorien gemäss Ab-

satz 1 werden die Ausbildungsgutschriften addiert, ausgenommen bei Weiterausbil- dungen: a. zum in Stäben eingeteilten höheren Unteroffizier und zum Stabsoffizier bzw. zu in Stäben eingeteilten Hauptleuten; oder b. zum höheren Unteroffizier und zum Subalternoffizier.

Art. 3 Dauer und Ausnahmen

1 Der Anspruch auf Bezug einer Ausbildungsgutschrift besteht grundsätzlich bis

zum Ende der Militärdienstpflicht gemäss Artikel 13 MG.

2 Von diesem Grundsatz abgewichen wird bei:

a. Durchdienenden: Der Anspruch endet mit Ablauf der Altersgrenze des ent- sprechenden Grades gemäss Artikel 13 Absatz 1 MG. b. vorzeitiger Entlassung aus der Militärdienstpflicht infolge von Dienstun- tauglichkeit: Der Anspruch endet mit der Feststellung der Dienstuntauglich- keit durch die medizinische Untersuchungskommission; der Anspruch bleibt bestehen bei Unfällen, die durch den Militärdienst verursacht wurden. c. Angehörigen der Armee, die ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst ein- reichen: Der Anspruch endet mit der Einreichung des Gesuchs um Zulas- sung zum Zivildienst. d. Dienstbefreiung gemäss Artikel 18 MG: Während der Dauer der Dienstbe- freiung besteht kein Anspruch auf Bezug der Ausbildungsgutschrift. e. Ausschluss aus der Armee gemäss Artikel 22 MG: Während der Dauer des Ausschlusses besteht kein Anspruch auf Bezug der Ausbildungsgutschrift.

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f. Degradation gemäss Artikel 22a MG: Der Anspruch erlischt mit der Degra- dation.

3 Der Anspruch für die Ausbildungsgutschrift ist persönlich und nicht auf Dritte

übertragbar.

4 Eine bis zum Ende der Anspruchsdauer nicht bezogene Ausbildungsgutschrift

verfällt.

Art. 4 Aus- und Weiterbildungen 1 Die Ausbildungsgutschrift kann für die folgenden zivilen Aus- oder Weiterbildun- gen bezogen werden: a. Aus- und Weiterbildungen, die an einer eidgenössisch oder kantonal aner- kannten Ausbildungsstätte erfolgen und die zu einem eidgenössisch oder kantonal anerkannten Abschluss führen; b. Sprachausbildungen, die zu einem eidgenössisch oder kantonal anerkannten Abschluss führen; c. Aus- und Weiterbildungen, die zu einem Zertifikat oder einem Diplom der Schweizerischen Vereinigung für Führungsausbildung (SVF) führen.

2 Die Ausbildungsgutschrift dient ausschliesslich der Finanzierung von Studien-,

Schul-, Kurs- und Prüfungsgebühren.

2. Abschnitt: Zuständigkeit und Verfahren

Art. 5 Zuständigkeit Das Kommando Ausbildung entscheidet über Gesuche um Bezug von Ausbildungs- gutschriften.

Art. 6 Gesuch um Auszahlung

1 Ein Gesuch kann beim Kommando Ausbildung eingereicht werden:

a. spätestens zwölf Monate, nachdem die oder der Angehörige der Armee eine zivile Aus- oder Weiterbildung gemäss Artikel 4 ganz oder teilweise besucht hat; und b. nachdem die Rechnung nachweislich bezahlt ist.

2 Folgende Unterlagen sind einzureichen:

a. das Abschlussdiplom oder die Kursbestätigung mit Angabe der besuchten Kursdauer in Tagen; b. die Rechnung und der dazugehörige Zahlungsbeleg; c. das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular. 3 Gesuche, die innert der Frist gemäss Absatz 1 Buchstabe a nicht ausreichend belegt werden, können abgelehnt werden.

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Art. 7 Auszahlung

1 Der bewilligte Betrag der Ausbildungsgutschrift wird der bezugsberechtigten

Person innert 45 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids über das Gesuch um Bezug einer Ausbildungsgutschrift ausschliesslich in Schweizer Franken auf ein auf den Namen der bezugsberechtigten Person lautendes Zahlungskonto überwiesen. 2 Die Ausbildungsgutschrift wird maximal in der Höhe des durch die gesuchstellen- de Person vorfinanzierten Rechnungsbetrags und im Rahmen des zur Verfügung stehenden Saldos ausbezahlt. 3 Für eine nicht abgeschlossene, aber besuchte zivile Aus- oder Weiterbildung wird die Ausbildungsgutschrift anteilsmässig entsprechend der absolvierten Aus- oder Weiterbildungszeit in ganzen Tagen ausbezahlt.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 8 Übergangsbestimmung Ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsgutschriften besteht für militärische Weiterausbildungen, die frühestens per 1. Juli 2017 begonnen wurden und die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossen waren.

Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

22. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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