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AS 2017 7553

Verordnung über den schweizerischen Fähigkeitsausweis zum Führen von Jachten zur See

Verordnung über den schweizerischen Fähigkeitsausweis zum Führen von Jachten zur See (Hochseeausweis-Verordnung)

Änderung vom 4. Dezember 2017

Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt (SSA) verordnet:

I Die Hochseeausweis-Verordnung vom 20. Dezember 20061 wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung des SSA über den schweizerischen Fähigkeitsausweis zum Führen von Jachten zur See (Hochseeausweis-Verordnung)

Art. 1 Abs. 2 2 Der Hochseeausweis wird für diejenige Schiffskategorie ausgestellt, für welche die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einen Ausweis der entsprechenden Kategorie nach Artikel 3 vorlegt.

Art. 2 Abs. 1 Bst. d und ebis sowie 2

1 Um den Hochseeausweis zu erhalten, muss die Kandidatin oder der Kandidat:

d. eine Ausbildung in lebensrettenden Sofortmassnahmen nachweisen (Art. 4); ebis. die geistige und die körperlichen Eignung bestätigen (Art. 5a);

2 Minderjährige müssen eine Genehmigung der Eltern oder der gesetzlichen Vertre-

tung vorlegen, um zur Prüfung zugelassen zu werden.

1 SR 747.321.71

2017-1152 7553

Hochseeausweis-Verordnung AS 2017

Art. 3 Abs. 1 und 3 1 Die Kandidatin oder der Kandidat hat durch Vorlage des kantonalen Führerauswei- ses Schifffahrt der jeweiligen Kategorie oder eines gleichwertigen Ausweises den Nachweis über eine nautische Grundausbildung zu erbringen.

3 Der Nachweis ist für jede Kategorie zu erbringen, für die ein Hochseeausweis

ausgestellt werden soll.

Art. 5 Nachweis über ein ausreichendes Seh- und Hörvermögen 1 Die Kandidatin oder der Kandidat hat ihr oder sein ausreichendes Seh- und Farb- unterscheidungsvermögen nachzuweisen. Das Attest muss von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer diplomierten Optikerin oder einem diplomierten Optiker ausgestellt werden. Es darf beim Einreichen der vollständigen Unterlagen nicht älter als ein Jahr sein.

2 Die Kandidatin oder der Kandidat hat ihr oder sein ausreichendes Hörvermögen

nachzuweisen. Das Attest muss von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer diplo- mierten Akustikerin oder einem Akustiker ausgestellt werden. Es darf beim Einrei- chen der vollständigen Unterlagen nicht älter als ein Jahr sein.

Art. 5a Bestätigung der geistigen und der körperlichen Eignung

1 Die Kandidatin oder der Kandidat hat ihre oder seine geistige und körperliche

Eignung zur Führung eines Schiffes schriftlich gegenüber der anerkannten Prüfungs- stelle zu bestätigen. 2 Bestehen Zweifel über die geistige oder die körperliche Eignung, so verlangt die Prüfungsstelle ein ärztliches Zeugnis.

Art. 6 Allgemeine Anforderungen an die Praxis auf See

1 Die Praxis auf See muss erworben werden:

a. auf hochseetüchtigen Sport- und Vergnügungsschiffen der entsprechenden Kategorie ausserhalb der Binnengewässer mit aktiver Beteiligung an der Navigation und der Schiffsführung, einschliesslich der nautischen Ausbil- dung auf See nach Anhang 2 und der Logbuchführung nach Anhang 3; b. unter einer Schiffsführerin oder unter einem Schiffsführer, die oder der nach dem Recht des Flaggenstaates zur Führung eines Schiffes der entsprechen- den Kategorie berechtigt ist.

2 Die Stammbesatzung darf nicht mehr als zwei Personen betragen.

3 Bei einer Überquerung mit oder ohne Zwischenstopps werden insgesamt höchstens

500 Seemeilen anerkannt; Seemeilen, die während den Zwischenstopps und nach der

Überquerung absolviert und separat ausgewiesen werden, werden anerkannt.

4 Distanzen, die bei Regatten gefahren wurden, werden insgesamt bis zu höchstens

100 Seemeilen anerkannt.

5 Seemeilen, die in Flottillen gefahren wurden, werden nicht anerkannt.

Hochseeausweis-Verordnung AS 2017

Art. 7 Abs. 1

1 Für die Erstausstellung eines Hochseeausweises ist ein Nachweis über folgende

minimale Erfahrung zu erbringen: a. für den Hochseeausweis für Segelschiffe mit und ohne Maschinenantrieb:

1. drei Wochen Seefahrt, davon mindestens 18 Tage auf See, und

2. 1000 gefahrene Seemeilen, davon mindestens 700 Seemeilen gemäss

Fahrtennachweis nach Anhang 4 nach bestandener Theorieprüfung; b. für den Hochseeausweis für Motorschiffe:

1. zwei Wochen Seefahrt, davon mindestens zehn Tage auf See, und

2. 500 gefahrene Seemeilen, davon mindestens 400 Seemeilen gemäss

Fahrtennachweis nach Anhang 4 nach bestandener Theorieprüfung.

Art. 8 Abs. 1

1 Für die Ergänzung eines bestehenden Hochseeausweises für die jeweils andere

Schiffskategorie ist ein Nachweis über folgende minimale Erfahrung zu erbringen: a. für die Ergänzung des Hochseeausweises für Motorschiffe zusätzlich für Segelschiffe mit und ohne Maschinenantrieb:

1. zehn Tage auf See, und

2. 500 gefahrene Seemeilen gemäss Fahrtennachweis nach Anhang 4;

b. für die Ergänzung des Hochseeausweises für Segelschiffe mit und ohne Maschinenantrieb zusätzlich für Motorschiffe:

1. fünf Tage auf See, und

2. 100 gefahrene Seemeilen gemäss Fahrtennachweis nach Anhang 4.

Art. 10 Anforderungen an die Belege über die Praxis

1 Als Beleg über die Praxis gilt der vom SSA genehmigte Fahrtennachweis nach

Anhang 4.

2 Das Logbuch oder eine Kopie davon können jederzeit nachverlangt werden.

3 Kandidatinnen und Kandidaten dürfen sich nicht selber oder anderen Kandidatin-

nen oder Kandidaten die praktische Erfahrung auf See bestätigen.

Art. 13 Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. d und e

2 Das SSA kann das Gesuch bewilligen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt

sind: d. Die zeichnungsberechtigten Personen verfügen über einen einwandfreien Leumund. e. Die für die Oberleitung, die Aufsicht und die Kontrolle sowie für die Ge- schäftsführung verantwortlichen Personen müssen über einen einwandfreien Leumund verfügen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.

Hochseeausweis-Verordnung AS 2017

II

1 Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

2 Die Anhänge 2–4 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

4. Dezember 2017 Schweizerisches Seeschifffahrtsamt: Reto Dürler

Hochseeausweis-Verordnung AS 2017

Anhang 1 (Art. 2 Abs. 1 Bst. b)

Prüfung

Verweis auf die den Anhang einführenden Bestimmungen Anhang 1

Hochseeausweis-Verordnung AS 2017

Anhang 2 (Art. 6 Abs. 1 Bst. a)

Nautische Ausbildung auf See

1 Die Fähigkeiten und die Handlungen, die das Führen einer Jacht ermögli-

chen, werden im Fahrtennachweis aufgeführt.

2 Folgende nautischen Kenntnisse und die sichere Durchführung der folgen-

den Manöver müssen während der Ausbildung von einer Schiffsführerin oder einem Schiffsführer geprüft und im Fahrtennachweis mit Unterschrift bestätigt werden:

2.1 generelle Kenntnis der Jacht, Kenntnisse in ihrer Benützung, in der Unter-

bringung von Sicherheitsausrüstung sowie in der Überprüfung von Motor und Segel

2.2 Kenntnis der Kollisionsverhütungsregeln

2.3 Beurteilung des Wetters und des Seegangs

2.4 sichere Navigation, Bestimmen der eigenen Position, Wahl einer geeigneten

Route

2.5 Anker- und Anlegemanöver

2.6 Manöver in Häfen

2.7 Mensch-über-Bord-Manöver.

Hochseeausweis-Verordnung AS 2017

Anhang 3 (Art. 6 Abs. 1 Bst. a)

Logbuchführung

1 Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer ist für die Führung des Logbuches

verantwortlich.

2 Das Logbuch ist bei Fahrten auf See laufend nachzuführen und muss folgen-

de Angaben enthalten:

2.1 Flaggenschein-Nummer oder Immatrikulation gemäss dem jeweiligen Lan-

desrecht, Ausstellerstaat, Heimathafen sowie Eignerin oder Eigner

2.2 Schiffsdaten gemäss Flaggenschein

2.3 Name, Adresse und Nationalität der Schiffsführerin oder des Schiffsführers

2.4 Art, Nummer, Ausstellungsdatum, -ort und -instanz des Hochseeausweises

der Schiffsführerin oder des Schiffsführers

2.5 Personalien inkl. Nationalität der übrigen Anwesenden an Bord, die von

ihnen allfällig ausgeübten Funktionen, die Häfen ihrer Ein- und Ausschif- fung (Ort und Datum)

2.6 Einlaufen und Auslaufen in Häfen (Ort und Datum)

2.7 Fahrtberichte (Wind und Wetter, Kurse und Berichtigungen, Logstände,

Segelführung, Maschinenbetrieb, laufend festgestellte Schiffsorte)

2.8 Wacheinteilung

2.9 wichtige Ereignisse und Beobachtungen wie Unfälle, Havarien und derglei-

chen.

3 Die Aufzeichnungen im Logbuch müssen die Fahrt nachvollziehbar darstel-

len.

4 Das Logbuch muss die Unterschrift der Schiffsführerin oder des Schiffsfüh-

rers tragen.

5 Für Fahrten, die nach Artikel 7 und 8 dieser Verordnung an die Praxis auf

See angerechnet werden sollen, ist das Logbuch handschriftlich zu führen.

Hochseeausweis-Verordnung AS 2017

Anhang 4 (Art. 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1)

Fahrtennachweis

1 Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer sowie die Kandidatin oder der

Kandidat haben mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat als Besatzungsmitglied die angegebenen Distanzen zu- rückgelegt und dabei an Navigation und Manövern mitgewirkt hat.

2 Der Fahrtennachweis hat ferner zu enthalten:

2.1 Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und Nationalität des Besatzungs-

mitglieds

2.2 Datum des Törns und Anzahl der Tage mit Seefahrt sowie Ausgangshafen,

angelaufene Häfen und Zielhafen

2.3 Distanz in Seemeilen über Grund unter Segel und Motor getrennt sowie

Anzahl Stunden auf See bei Windstärke von mehr als fünf Beaufort

2.4 Schiffsdaten gemäss Flaggenschein

2.5 Flaggenschein-Nummer oder Immatrikulation gemäss dem jeweiligen Lan-

desrecht, Ausstellerstaat, Heimathafen sowie Eignerin oder Eigner

2.6 Name, Vorname, Nationalität, Adresse, Art und Nummer des Hochseeaus-

weises der Schiffsführerin oder des Schiffsführers

2.7 Fahrtenaufzeichnungen der Kandidatin oder des Kandidaten basierend auf

dem Schiffslogbuch mit mindestens drei Eintragungen pro Tag

2.8 Angaben über die von der Kandidatin oder vom Kandidaten an Bord ausge-

führten Tätigkeiten in den Sparten Sicherheit, Wetter, Navigation, Segelma- növer, Anker- und Leinenmanöver.

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