AS 2017 7579
Verordnung über die Betriebsaufnahme der Anstalt «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)»
Verordnung über die Betriebsaufnahme der Anstalt «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)»
vom 22. November 2017
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 13 Absatz 3 und 19 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Juni 20171 über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO, verordnet:
Art. 1 Sitz der Anstalt Die Anstalt «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)» hat ihren Sitz in Genf.
Art. 2 Befugnisse der Organe im Hinblick auf die Betriebsaufnahme Die Organe der Anstalt sind befugt, die Vorkehrungen zu treffen, die für deren Betriebsaufnahme erforderlich sind. Sie können dazu insbesondere Verträge mit Dritten abschliessen.
Art. 3 Rechnungslegungsnormen Für die Rechnungslegung gilt die Praxis, die in den Anhängen zu den Betriebsrech- nungen und Bilanzen von AHV, IV und EO in den Jahresrechnungen ausgewiesen ist.
Art. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
22. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
SR 830.21 1 SR 830.2
2017-2530 7579
Betriebsaufnahme der Anstalt «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)». V AS 2017
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