AS 2017 7587
Verordnung des BLW über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau
Verordnung des BLW über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau (VpM-BLW)
vom 29. November 2017
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), gestützt auf die Artikel 12 Absatz 1 und 52 Absätze 6 und 7 der Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 20101 (PSV), verordnet:
Art. 1 Entsprechung von Ausdrücken und anwendbares Recht
1 Soweit die Anhänge 2–4 nichts anderes bestimmen, gelten die Entsprechungen von
Ausdrücken zwischen den in dieser Verordnung genannten EU-Rechtsakten und dieser Verordnung gemäss Anhang 1 Ziffer 1. 2 Wird in dieser Verordnung auf EU-Rechtsakte verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach Anhang 1 Ziffer 2.
Art. 2 Vorübergehende Aufhebung des Einfuhrverbots Die vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommenen Waren, die Einfuhrbedin- gungen und die Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots sind in Anhang 2 aufge- führt.
Art. 3 Massnahmen gegen neue Schadorganismen Die Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von neuen, potenziell besonders gefährlichen Schadorganismen, die weder in Anhang 1 noch in Anhang 2 PSV aufgeführt sind, sind in Anhang 3 aufgeführt.
SR 916.202.1 1 SR 916.20
2017-2162 7587
Phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden AS 2017
Art. 4 Besondere Massnahmen bei erhöhtem phytosanitärem Risiko Die besonderen Massnahmen, die bei erhöhtem phytosanitärem Risiko gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen nach den Anhängen 1 und 2 PSV ergriffen werden, sind in Anhang 4 aufgeführt.
Art. 5 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des BLW vom 13. März 20152 über die vorübergehenden Pflanzen- schutzmassnahmen wird aufgehoben.
Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
29. November 2017 Bundesamt für Landwirtschaft: Bernard Lehmann
2 AS 2015 869 5801, 2016 1693 3071, 2017 3507
Phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden AS 2017
Anhang 1 (Art. 1)
Entsprechung von Ausdrücken und anwendbares Recht
1 Entsprechung von Ausdrücken
Soweit die Anhänge 2–4 nichts anderes bestimmen, entsprechen sich die nachste- henden Ausdrücke der in dieser Verordnung genannten EU-Rechtsakte und dieser Verordnung wie folgt:
Europäische Union Schweiz
a. Deutsche Ausdrücke Europäische Gemeinschaft / Gemein- Schweiz schaft Europäische Union / Union Schweiz Europäische Kommission / Kommis- Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst sion (EPSD) Mitgliedstaaten Kantone Drittländer Drittstaaten gemäss Art. 2 Bst. o. PSV Einfuhr in das Gebiet der Union / Ge- Einfuhr aus einem Drittstaat in die meinschaft Schweiz Befallszone Befallsherd Ausrottung Tilgung b. Französische Ausdrücke Union européenne / Union Suisse Commission européenne / Commis- Service phytosanitaire fédéral (SPF) sion États membres Cantons Pays tiers États tiers visés à l’art. 2, let. o, OPV Importation dans l’Union / la Com- Importation en provenance d’un État tiers munauté Zone contaminée Foyer de contamination c. Italienische Ausdrücke Comunità europea / Comunità Svizzera Unione europea / Unione Svizzera Commissione europea / Commissione Servizio fitosanitario federale (SFF) Stati membri Cantoni Paesi terzi Stati terzi secondo l’art. 2 lett. o OPV Introduzione nel territorio Importazione in Svizzera da Stati terzi dell’Unione / della Comunità Zona infestata Focolaio d’infestazione
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2 Anwendbares Recht
Wird in dieser Verordnung auf EU-Rechtsakte verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Recht das folgende schweizerische Recht:
Europäische Union Schweiz
Art. 7 und 12 der Richtlinie 77/93/EWG Art. 9 Abs. 1 und 15 Abs. 1 PSV des Rates vom 21. Dezember 1976 über Massnahmen zum Schutz der Gemein- schaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 20. Richtlinie 92/90/EWG der Kommission Art. 9 Abs. 4 und 29–33 PSV vom 3. November 1992 über die Ver- pflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung, ABl. L 344 vom 26.11.1992, S. 38. Richtlinie 92/105/EWG der Kommis- Art. 34–36 PSV sion vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflan- zenerzeugnisse oder anderer Gegen- stände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Fest- legung des Verfahrens für ihre Ausstel- lung sowie der Kriterien und des Verfah- rens betreffend Austauschpässe, ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22 Richtlinie 93/50/EWG der Kommission Anhang 4 Teil A Abschnitt II Ziff. 18.5 vom 24. Juni 1993 über die amtliche PSV Registrierung der Erzeuger bestimmter, nicht in Anhang V Teil A der Richtlinie 77/93/EWG des Rates aufgeführter Pflan- zen bzw. der Sammel- und Versandstellen im Gebiet der Erzeugung, ABl. L 205 vom 17.8.1993, S. 22. Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom PSV 8. Mai 2000 über Massnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Ein- schleppung und Ausbreitung von Schad- organismen der Pflanzen und Pflanzen-
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Europäische Union Schweiz
erzeugnisse, ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Art. 4 Abs. 1 Art. 7 Abs. 5 PSV Art. 13 Abs. 1 Art. 9 Abs. 1 PSV Art. 13c Abs. 8 Art. VI Abs. 2 Bst. e des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens vom
6. Dez. 19513
Art. 16 Abs. 1 Art. 56 Abs. 1 und 2 Bst. a PSV Art. 16 Abs. 2 Art. 52 Abs. 6 und 56 Abs. 2 Bst. a PSV Anh. I Anh. 1 PSV Anh. II Anh. 2 PSV Anh. III Anh. 3 PSV Anh. IV Anh. 4 PSV Anh. V Anh. 5 PSV Richtlinie 2004/103/EG der Kommis- Art. 15 Abs. 6 PSV sion vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesund- heitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzener- zeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemein- schaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können. ABl. L 313 vom 12.10.2004, S 16. Richtlinie 2008/61/EG der Kommission Art. 5 Abs. 3 und Art. 13 PSV vom 17.6.2008 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflan- zenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäss den Anhängen I bis V der Richt- linie 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutz- gebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen, ABl. L 158 vom 18.6.2008, S. 41.
3 SR 0.916.20
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Europäische Union Schweiz
Durchführungsbeschluss 2014/917/EU Art. 9 Abs. 1 von Anhang 4 des Abkom- der Kommission vom 15. Dezember mens vom 21. Juni 19994 zwischen der
2014 mit Durchführungsvorschriften Schweizerischen Eidgenossenschaft und
für die Richtlinie 2000/29/EG des Rates der Europäischen Gemeinschaft über den betreffend die Meldung des Vorkom- Handel mit landwirtschaftlichen Erzeug- mens von Schadorganismen und der von nissen den Mitgliedstaaten ergriffenen oder beabsichtigten Massnahmen, ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 59.
4 SR 0.916.026.81
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Anhang 2 (Art. 2)
Vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommene Waren, Einfuhrbedingungen und Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots
1 Kartoffeln aus Ägypten
1.1 Vorübergehende Ausnahme vom Einfuhrverbot
Die Einfuhr von Knollen von Solanum tuberosum L. (Kartoffeln) mit Ursprung in Ägypten ist vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommen, wenn die Kartoffeln: a. nicht zum Anpflanzen bestimmt sind; b. aus Gebieten stammen, die auf der von Ägypten nach den Vorgaben des In- ternationalen FAO-Standards für Pflanzenschutzmassnahmen Nr. 4 der Er- nährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UNO (FAO) (ISPM Nr. 4)5 erstellten Liste der schadorganismusfreien Gebiete aufgeführt sind und ge- mäss Artikel 1 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2011/787/EU6 von der EU als solche anerkannt worden sind; und c. zusätzlich zu den jeweils in Teil A der Anhänge 1, 2 und 4 PSV festgeleg- ten Anforderungen an Knollen von Solanum tuberosum L. die Anforde- rungen nach dem Anhang Ziffern 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses 2011/787/EU erfüllen.
1.2 Ausschluss von der Liste der schadorganismusfreien Gebiete
Wird anlässlich der Kontrollen, die in Ägypten vor der Ausfuhr gemäss dem Anhang Ziffer 2.1 des Durchführungsbeschlusses 2011/787/EU durchgeführt werden, oder anlässlich der Einfuhrkontrollen gemäss Ziffer 1.4 ein Befall von Ralstonia sola- nacearum (Smith) Yabuuchi et al. festgestellt, so gilt für Kartoffeln aus dem be- troffenen Ursprungsgebiet mindestens so lange wieder ein Einfuhrverbot, bis das betreffende Gebiet aufgrund der Ergebnisse der von Ägypten durchgeführten Unter- suchungen wieder als schadorganismusfrei gilt.
5 Der ISPM Nr. 4 «Requirements for the establishment of pest free areas» (Ausgabe vom29.5.2011) kann kostenlos abgerufen werden unter www.ippc.int > Core Activities > Standards & Implementation > Standard Setting > Adopted Standards.
6 Durchführungsbeschluss 2011/787/EU der Kommission vom 29. November 2011 zur
befristeten Ermächtigung der Mitgliedstaaten, zum Schutz vor der Verbreitung von Rals- tonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. Sofortmassnahmen gegenüber Ägypten zu treffen, Fassung gemäss ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 112.
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1.3 Anmeldung von Einfuhrsendungen
Der voraussichtliche Zeitpunkt der Ankunft einer Einfuhrsendung mit Kartoffeln aus Ägypten, deren Menge sowie der Ort der Ausschiffung der Sendung in der EU sind dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) mindestens eine Woche im Voraus anzumelden.
1.4 Einfuhrkontrolle
1.4.1 Anlässlich der nach Artikel 15 Absatz 1 PSV vorgeschriebenen Einfuhrkon-
trolle werden Kartoffeln aus Ägypten Untersuchungen nach dem Anhang Ziffern 4 und 5 des Durchführungsbeschlusses 2011/787/EU unterzogen.
1.4.2 Kartoffelsendungen, für welche aus den Begleitdokumenten nach Artikel 9
Absatz 1 Buchstabe b oder c PSV hervorgeht, dass sie einer vollständigen phytosanitären Kontrolle in der EU unterzogen worden sind, dürfen ohne Kontrolle durch den EPSD in die Schweiz eingeführt werden.
1.5 Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots
Die Ausnahme vom Einfuhrverbot wird spätestens am 31. Dezember 2019 über- prüft.
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Anhang 3 (Art. 3)
Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von neuen, potenziell besonders gefährlichen Schadorganismen, die weder in Anhang 1 noch in Anhang 2 PSV aufgeführt sind
1 Pepino Mosaic Virus
1.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Pepino Mosaic Virus gelten die Artikel 1–4 der Entscheidung 2004/200/EG7 sowie der darin genannte Anhang.
1.2 Besondere Bestimmungen
1.2.1 Tomatensamen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung inner-
halb der EU gemäss der Entscheidung 2004/200/EG erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.
1.2.2 Die in Artikel 4 der Entscheidung 2004/200/EG genannten amtlichen Erhe-
bungen in Anlagen zur Erzeugung von Tomatenpflanzen und Tomaten über Vorkommen von Pepino Mosaic Virus werden vom Eidgenössischen Pflan- zenschutzdienst (EPSD) durchgeführt.
2 Rhynchophorus ferrugineus (Olivier)
2.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Rhynchophoruns ferrugineus (Olivier) gelten die Artikel 1–6 der Entscheidung der Kommission 2007/365/EG8 sowie die darin genannten Anhänge I und II.
2.2 Besondere Bestimmungen
2.2.1 Anfällige Pflanzen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung
innerhalb der EU gemäss der Entscheidung 2007/365/EG erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.
7 Entscheidung der Kommission 2004/200/EG vom 27. Februar 2004 mit Massnahmen
zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Pepino Mosaic Virus, Fassung gemäss ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 43. 8 Entscheidung 2007/365/EG der Kommission vom 25. Mai 2007 über Dringlichkeitsmass- nahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier), ABl. L 139, vom 31.5.2007, S. 24; zuletzt geändert durch Beschluss der Kommission 2010/467/EU vom 17.8.2010, ABl. L 226 vom 28.8.2010, S. 42.
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2.2.2 Anstelle der Frist nach Artikel 5 Absatz 1 der Entscheidung 2007/365/EG
gilt die vom EPSD festgelegte Frist. Dieser gibt die Frist den Kantonen in geeigneter Form bekannt.
2.2.3 Für die Erstellung des Aktionsplans gemäss Artikel 6 der Entscheidung
2007/365/EG ist der EPSD zuständig.
3 Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner),
Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner)
3.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner) gelten die Artikel 1–5 des Durchführungsbeschlusses 2012/270/EU9 sowie die darin genannten Anhänge I und II.
3.2 Besondere Bestimmungen
3.2.1 Kartoffelknollen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung
innerhalb der EU gemäss dem Durchführungsbeschluss 2012/270/EU erfül- len, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.
3.2.2 Anstelle der Frist nach Artikel 4 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses
2012/270/EU gilt die vom EPSD festgelegte Frist. Dieser gibt den Kantonen die Frist in geeigneter Form bekannt.
4 Schneckenarten der Gattung Pomacea (Perry)
4.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung der Schneckenarten der Gattung Pomacea (Perry) gelten die Artikel 1–5 des Durchführungsbeschlusses 2012/697/EU10 sowie die darin genannten Anhänge I und II.
9 Durchführungsbeschluss 2012/270/EU der Kommission vom 16. Mai 2012 über Dring-
lichkeitsmassnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner), ABl. L 132 vom 23.5.2012, S. 18; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1359 der Kommission vom 10.8.2016, ABl. L 215 vom 10.8.2016, S. 29. 10 Durchführungsbeschluss 2012/697/EU der Kommission vom 8. November 2012 hinsicht- lich Massnahmen zum Schutz vor der Einschleppung der Gattung Pomacea (Perry) in die EU und ihrer Ausbreitung in der EU, ABl. L 311 vom 10.11.2012, S. 14.
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4.2 Besondere Bestimmungen
4.2.1 Spezifizierte Pflanzen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung
innerhalb der EU gemäss dem Durchführungsbeschluss 2012/697/EU erfül- len, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.
4.2.2 Anstelle der Frist nach Artikel 4 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses
2012/697/EU gilt die vom EPSD festgelegte Frist. Dieser gibt die Frist den Kantonen geltenden Termine bekannt.
5 Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa,
Ichikawa, Tsuyumu & Goto
5.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto gelten die Arti- kel 1–5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/19811 und die darin genannten Anhänge I und II.
5.2 Besondere Bestimmungen
5.2.1 Spezifizierte Pflanzen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung
innerhalb der EU gemäss dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/198 er- füllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.
5.2.2 Anstelle der Frist nach Artikel 4 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses
2012/697/EU gilt die vom EPSD festgelegte Frist. Dieser gibt die Frist den Kantonen in geeigneter Form bekannt.
11 Durchführungsbeschluss (EU) 2017/198 der Kommission vom 2. Februar 2017 über
Massnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto, Fassung gemäss ABl. L 31 vom 4.2.2017, S. 29.
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Anhang 4 (Art. 4)
Besondere Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen nach den Anhängen 1 und 2 PSV bei erhöhtem phytosanitärem Risiko
1 Thrips palmi Karny mit Ursprung in Thailand
1.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Thrips palmi Karny gilt für die Einfuhr von Schnittblumen von Orchidaceae mit Ursprung in Thailand Arti- kel 1 der Entscheidung 98/109/EG12 und der darin genannte Anhang.
1.2 Besondere Bestimmung
Die im Anhang Ziffer 3 der Entscheidung 98/109/EG genannten Untersuchungen werden vom Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) durchgeführt.
2 Xylella fastidiosa (Wells et al.)
2.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) gelten die Artikel 1–3, 3a Absatz 2 und 4–18 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/78913 sowie die darin genannten Anhänge I und II.
2.2 Besondere Bestimmungen
2.2.1 Der in Artikel 3a Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789
genannte Notfallplan, nach dem bei bestätigtem Vorkommen von Xylella fastidiosa (Wells et al.) oder bei Verdacht darauf die Massnahmen gemäss den Artikeln 4–6 und 9–13a des genannten Durchführungsbeschlusses zu treffen sind, wird vom EPSD erstellt.
12 Entscheidung der Kommission 98/109/EG vom 2. Februar 1998 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend Sofortmassnahmen gegen die Verbreitung von Thrips palmi Karny hinsichtlich Thailands zu treffen, Fassung gemäss ABl. L 27 vom 3.2.1998, S. 47. 13 Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 der Kommission vom 18. Mai 2015 über Mass- nahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.), ABl. L 125 vom 21.5.2015, S. 36; zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/764 der Kommission vom 12.5.2016, ABl. 126 vom 14.5.2016, S. 77.
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2.2.2 Spezifizierte Pflanzen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 er- füllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.
2.2.3 Die Anwendung von Eindämmungsmassnahmen nach Artikel 7 des Durch-
führungsbeschlusses (EU) 2015/789 setzt die Zustimmung des EPSD voraus.
2.2.4 Anstelle der Frist nach Artikel 14 des Durchführungsbeschlusses (EU)
2015/789 gilt die vom EPSD festgelegte Frist. Dieser gibt die Frist den Kan- tonen in geeigneter Form bekannt. 2.2.5 Als Wirtspflanzen von Xylella fastidiosa (Wells et al.) gelten in Europa die folgenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ausser Samen: Coffea Lavandula dentata L. Nerium oleander L. Polygala myrtifolia L. Prunus dulcis (Mill.) D.A Webb Rosmarinus officinalis L. 2.2.6 Als Wirtspflanzen der in Europa auftretenden Unterarten von Xylella fasti- diosa (Wells et al.) gelten die folgenden zum Anpflanzen bestimmten Pflan- zen, ausser Samen: a. Wirtspflanzen von Xylella fastidiosa subsp. fastidiosa: Cistus mospeliensis L. Prunus avium L. Streptocarpus Erysimum Vitis vinifera L. b. Wirtspflanzen von Xylella fastidiosa subsp. multiplex: Acacia dealbata Link Acer pseudoplatanus L. Anthyllis hermanniae L. Artemisia arborescens L. Asparagus acutifolius L. Calicotome villosa (Poiret) Link Cercis siliquastrum L. Cistus creticus L. Cistus monspeliensis L. Cistus salviifolius L. Coronilla valentina L. Cytisus scoparius (L.) Link Cytisus villosus Pourr. Ficus carica L. Fraxinus angustifolia Vahl Genista x spachiana (syn. Cytisus racemosus Broom) Genista corsica (Loisel.) DC.
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Genista ephedroides DC. Hebe Helichrysum italicum (Roth) G. Don Lavandula angustifolia Mill. Lavandula dentata L. Lavandula stoechas L. Lavandula x allardii (syn. Lavandula x heterophylla) Lavandula x intermedia Metrosideros excelsa Sol. ex Gaertn. Myrtus communis L. Olea europaea L. Pelargonium graveolens L’Hér Phagnalon saxatile (L.) Cass. Prunus cerasifera Ehrh. Quercus suber L. Rosa canina L. Spartium junceum L. Westringia fruticosa (Willd.) Druce c. Wirtspflanzen von Xylella fastidiosa subsp. pauca: Acacia saligna (Labill.) Wendl. Asparagus acutifolius L. Catharanthus Chenopodium album L. Cistus creticus L. Dodonaea viscosa Jacq. Eremophila maculata F. Muell. Erigeron sumatrensis Retz. Erigeron bonariensis L. Euphorbia terracina L. Grevillea juniperina L. Heliotropium europaeum L. Laurus nobilis L. Lavandula angustifolia Mill. Lavandula stoechas L. Myrtus communis L. Myoporum insulare R. Br. Olea europaea L. Pelargonium x fragrans Phillyrea latifolia L. Prunus avium (L.) L. Rhamnus alaternus L. Spartium junceum L. Vinca Westringia fruticosa (Willd.) Druce Westringia glabra L.
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3 Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa
3.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa gelten die Artikel 1–10, 11 Absatz 1, 12–13 und 15–17 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/71514 sowie Artikel 1 des Durchführungsbe- schlusses 2014/422/EU15.
3.2 Besondere Bestimmungen
3.2.1 Die Eingangsorte nach Artikel 11 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses
(EU) 2016/715, über welche die spezifizierten Früchte in die Schweiz einge- führt werden dürfen, werden vom EPSD benannt.
3.2.2 Nach Abschluss der in Artikel 12 des Durchführungsbeschlusses (EU)
2016/715 genannten Kontrollen der in die Schweiz eingeführten spezifizier- ten Früchte werden diese direkt und unverzüglich in die Verarbeitungsbe- triebe gemäss Artikel 15 des genannten Durchführungsbeschlusses oder in ein Lager gebracht, in jedem Fall unter Aufsicht des EPSD.
3.2.3 Spezifizierte Früchte dürfen nur dann wieder in die EU ausgeführt werden,
wenn eine solche Verbringung vom EPSD bewilligt wird.
3.2.4 In der Schweiz ist die in den Artikeln 13–15 des Durchführungsbeschlusses
(EU) 2016/715 genannte zuständige amtliche Stelle der EPSD.
14 Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 der Kommission vom 11. Mai 2016 über Mass- nahmen hinsichtlich bestimmter Früchte mit Ursprung in bestimmten Drittländern zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Phyl- losticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa, ABl. L 125 vom 13.5.2016, S. 16; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2017/801 der Kommission vom 8.5.2017, ABl. L 120 vom 11.5.2017, S. 26. 15 Durchführungsbeschluss 2014/422/EU der Kommission vom 2. Juli 2014 mit Massnah- men hinsichtlich Zitrusfrüchte mit Ursprung in Südafrika zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa, Fassung gemäss ABl. L 196 vom 3.7.2014, S. 21.
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