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AS 2017 7647

Verordnung des BLV über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union

vom 18. Dezember 2017

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 20152 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen, verordnet:

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Diese Verordnung soll die Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in die

Schweiz verhindern. 2 Sie regelt die Einfuhr der folgenden Tiere und Tierprodukte aus bestimmten Mit- gliedstaaten der Europäischen Union (EU): a. Tiere der Familie der Schweineartigen (Suidae), einschliesslich Wild- schweinen; b. Tiere der Familie der Neuweltlichen Schweine (Tayassuidae); c. folgende Tierprodukte von Tieren nach den Buchstaben a und b:

1. Sperma, Eizellen und Embryonen,

2. frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse,

3. Schlachterzeugnisse nach Artikel 3 Buchstabe h der Verordnung vom

16. Dezember 20163 über das Schlachten und die Fleischkontrolle,

4. ganze Schlachttierkörper und Teile von solchen, einschliesslich von

Jagdwild stammend, und

5. tierische Nebenprodukte, einschliesslich Häuten und Fellen.

SR 916.443.107

2017-3420 7647

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen AS 2017

Art. 2 Verbot der Einfuhr aus bestimmten Gebieten betroffener Mitgliedstaaten Die Einfuhr von lebenden Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 2 aus den folgenden Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten ist verboten: a. aus den im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU4 geregelten Gebieten mit erhöhtem Risiko betreffend die Einschleppung der Afrikanischen Schweine- pest; b. aus den gestützt auf die Richtlinie 2002/60/EG5 festgelegten Seuchengebie- ten, Schutzzonen und Überwachungszonen.

Art. 3 Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete Die betroffenen Mitgliedstaaten und Gebiete sind im Anhang festgelegt.

Art. 4 Einfuhr aus im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU6 geregelten Gebieten Abweichend von Artikel 2 Buchstabe a ist die Einfuhr von lebenden Tieren und von Tierprodukten aus den im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU geregelten Gebie- ten erlaubt, wenn: a. die Bedingungen nach dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU für die Ausfuhr in von Afrikanischer Schweinepest nicht betroffene Mitgliedstaaten erfüllt sind; und b. die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates die Ausfuhr geneh- migt hat.

Art. 5 Einfuhr aus Seuchengebieten Abweichend von Artikel 2 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus Seu- chengebieten, die ausserhalb der im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU7 geregel- ten Gebiete liegen, erlaubt, wenn sie das Seuchengebiet nach der Richtlinie 2002/60/EG8 für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen.

4 Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tier- seuchenrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU, ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63; zuletzt geändert durch Durchführungs- beschluss (EU) 2017/2267, ABl. L 324 vom 8.12.2017, S. 57. 5 Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest, ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27; zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/73/EG, ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40.

6 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

7 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

8 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen AS 2017

Art. 6 Einfuhr aus Schutzzonen und Überwachungszonen Abweichend von Artikel 2 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus Schutzzonen und Überwachungszonen, die ausserhalb der im Durchführungsbe- schluss 2014/709/EU9 geregelten Gebiete liegen, erlaubt, wenn sie die Schutzzone oder die Überwachungszone nach der Richtlinie 2002/60/EG10 für den innergemein- schaftlichen Handel verlassen dürfen.

Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des BLV vom 21. Oktober 201411 über Massnahmen zur Verhinde- rung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Mitglied- staaten der Europäischen Union wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 20. Dezember 2017 in Kraft.12

18. Dezember 2017 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: i.A. Prisca Grossenbacher

9 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

10 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.

11 AS 2014 3355, 2016 7, 2017 5257 12 Dringliche Veröffentlichung vom 19. Dez. 2017 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publika- tionsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen AS 2017

Anhang (Art. 3–6)

Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

1 Nach dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU geregelte

Gebiete Die Mitgliedstaaten der EU sowie die Gebiete mit erhöhtem Risiko betreffend Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest sind in folgendem Durchführungs- beschluss festgelegt:

EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten

Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 2014/709/EU 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU, ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2267, ABl. L 324 vom 8.12.2017, S. 57.

Im Anhang des obengenannten Durchführungsbeschlusses werden bestimmte Gebie- te von betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend dem Risiko der Verschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest in die folgenden vier Teile eingeteilt: Teil I Gebiet geregelt aufgrund des Risikos, das von einem nahegelegenen Gebiet mit infizierter Wildschweinpopulation (Teil II) ausgeht. Teil II Gebiet geregelt aufgrund der infizierten Wildschweinpopulation. Teil III Gebiet geregelt aufgrund von infizierten Schweinehaltungen und infizier- ter Wildschweinpopulation, bei instabiler epidemiologischer Lage. Teil IV Gebiet geregelt aufgrund von infizierten Schweinehaltungen und infizier- ter Wildschweinpopulation, bei endemischer Situation.

Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil I In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil I des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU: Estland Lettland Litauen Polen Tschechien

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen AS 2017

Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil II In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil II des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU: Estland Lettland Litauen Polen Tschechien

Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil III In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil III des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU: Estland Lettland Litauen Polen

Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil IV In folgendem Mitgliedstaat der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil IV des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU: Italien

2 Seuchengebiete

Es gibt keine Mitgliedstaaten der EU mit Seuchengebieten nach der Richtlinie 2002/60/EG13, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebiete liegen.

3 Schutzzonen und Überwachungszonen

Es gibt keine Mitgliedstaaten der EU mit Schutzzonen oder Überwachungszonen nach der Richtlinie 2002/60/EG, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebiete liegen.

13 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.

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