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AS 2017 7793

AS 2017 7793

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Änderung vom 28. Dezember 2017

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verordnet:

I Die Verordnung des BLV vom 18. Dezember 20171 über Massnahmen zur Verhin- derung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Mit- gliedstaaten der Europäischen Union wird wie folgt geändert:

Art. 3 Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete Die betroffenen Mitgliedstaaten sind im Anhang festgelegt. Im Anhang werden zudem die Verweise auf die EU-Erlasse aufgeführt, in denen die Gebiete nach Artikel 2 Buchstabe a festgelegt sind.

II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Verordnung tritt am 30. Dezember 2017 in Kraft. 2

28. Dezember 2017 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: i.A. Josef Schmidt

1 SR 916.443.107

2 Dringliche Veröffentlichung vom 29. Dez. 2017 im Sinne von Art. 7 Abs. 3

des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

2017-3603 7793

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest AS 2017 aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. V des BLV

Anhang (Art. 3–6)

Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

1 Nach dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU geregelte

Gebiete Die Mitgliedstaaten der EU sowie die Gebiete mit erhöhtem Risiko betreffend Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest sind in folgendem Durchführungs- beschluss festgelegt:

EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten

Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 2014/709/EU 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU, ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2411, ABl. L 342 vom 21.12.2017, S. 17.

Im Anhang des obengenannten Durchführungsbeschlusses werden bestimmte Gebie- te von betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend dem Risiko der Verschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest in die folgenden vier Teile eingeteilt: Teil I Gebiet geregelt aufgrund des Risikos, das von einem nahegelegenen Gebiet mit infizierter Wildschweinpopulation (Teil II) ausgeht. Teil II Gebiet geregelt aufgrund der infizierten Wildschweinpopulation. Teil III Gebiet geregelt aufgrund von infizierten Schweinehaltungen und infizier- ter Wildschweinpopulation, bei instabiler epidemiologischer Lage. Teil IV Gebiet geregelt aufgrund von infizierten Schweinehaltungen und infizier- ter Wildschweinpopulation, bei endemischer Situation.

Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil I In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil I des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU: Estland Lettland Litauen Polen Tschechien

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest AS 2017 aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. V des BLV

Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil II In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil II des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU: Estland Lettland Litauen Polen Tschechien

Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil III In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil III des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU: Estland Lettland Litauen Polen

Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil IV In folgendem Mitgliedstaat der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil IV des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU: Italien

2 Seuchengebiete

Es gibt keine Mitgliedstaaten der EU mit Seuchengebieten nach der Richtlinie 2002/60/EG3, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebiete liegen.

3 Schutzzonen und Überwachungszonen

Es gibt keine Mitgliedstaaten der EU mit Schutzzonen oder Überwachungszonen nach der Richtlinie 2002/60/EG4, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebie- te liegen.

3 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.

4 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest AS 2017 aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. V des BLV

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