AS 2018 1003
Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses
Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses (Pachtzinsverordnung)
Änderung vom 31. Januar 2018
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Pachtzinsverordnung vom 11. Februar 19871 wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses (Pachtzinsverordnung, PZV)
Ingress gestützt auf die Artikel 36 Absatz 2 und 40 Absätze 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19852 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG),
Art. 1 Abs. 1
1 Für die Verzinsung des Ertragswertes gilt der Satz von 3,05 Prozent.
Art. 3 Verzinsung Die Verzinsung beträgt 3,05 Prozent des Ertragswertes des Gewerbes unter Ein- schluss der Gebäude und allfälliger Dauerkulturen, einschliesslich der Grundinfra- struktur.
2017-2990 1003
Pachtzinsverordnung AS 2018
Art. 4 Abs. 1
1 Die Abgeltung der Verpächterlasten setzt sich aus folgenden Elementen zusam-
men: a. Boden: 1,1 Prozent des Ertragswertes für Abschreibungen und Unterhalt; b. Ökonomiegebäude und Grundinfrastruktur bei Dauerkulturen: 6,5 Prozent des Ertragswertes für Abschreibungen und 29 Prozent des Mietwertes für Unterhalt und Versicherungen; c. Abschreibung auf Dauerkulturen, wenn die Erneuerung der Anlage dem Verpächter obliegt; d. Betriebsleiterwohnung: 3,6 Prozent des Ertragswertes für Abschreibungen und 43 Prozent des Mietwertes für Unterhalt und Versicherungen.
Art. 5 Zins für zusätzliche Wohnungen Der Pachtzins für zusätzliche Wohnungen zur Betriebsleiterwohnung entspricht dem effektiv erzielbaren Mietzins ohne Nebenkosten.
Art. 7 Abs. 2
2 Der Basispachtzins umfasst die Verzinsung, die Abgeltung der Verpächterlasten
und einen Zuschlag für allgemeine Vorteile der Zupacht (Art. 38 Abs. 1 LPG). Er beträgt 7 Prozent des Bodenertragswertes der Verkehrslage 4 gemäss Anhang VBB.
Art. 8 Pachtzins für Rebboden Der höchstzulässige Pachtzins für Rebboden setzt sich zusammen aus dem Basis- pachtzins von 5,2 Prozent des Bodenertragswertes, bereinigt aufgrund der örtlichen Verhältnisse im Sinne von Artikel 7 Absatz 3, und allfälligen betriebsbezogenen Zuschlägen im Sinne von Artikel 7 Absatz 4.
Art. 9 Pachtzins für Dauerkulturen 1 Der höchstzulässige Pachtzins für Dauerkulturen auf einzelnen Grundstücken setzt sich zusammen aus dem Pachtzins für den Boden (Art. 7 bzw. 8) und dem Pachtzins für die Anlage einschliesslich der Grundinfrastruktur.
2 Der Pachtzins für die Anlage setzt sich zusammen aus:
a. der Verzinsung: Sie beträgt in der Regel 3,05 Prozent des durchschnittlichen Ertragswertes der Dauerkultur; als durchschnittlicher Ertragswert gelten 5055 Prozent des Ertragswertes im ersten Vollertragsjahr bzw. zu Beginn der Vollertragsphase; b. der Abschreibung nach Artikel 4 Absatz 2, wenn die Erneuerung der Anlage dem Verpächter obliegt. 3 Der höchstzulässige Pachtzins für die Grundinfrastruktur berechnet sich nach den Artikeln 3 und 4 Absatz 1 Buchstabe b.
1004
Pachtzinsverordnung AS 2018
Art. 10 Pachtzins für Gebäude
1 Der höchstzulässige Pachtzins für Ökonomiegebäude auf einzelnen Grundstücken
berechnet sich nach den Artikeln 3 und 4 Absatz 1 Buchstabe b.
2 Der Pachtzins für Wohnungen entspricht dem effektiv erzielbaren Mietzins ohne
Nebenkosten.
Art. 11 Pachtzins für Sömmerungsbetriebe
1 Der höchstzulässige Pachtzins für Sömmerungsbetriebe setzt sich zusammen aus:
a. dem Pachtzins für die Weiden; b. dem Pachtzins für die Ökonomiegebäude und die Einrichtungen; c. dem Pachtzins für den Wohnraum. 2 Der Pachtzins für die Weiden setzt sich zusammen aus dem Basispachtzins von 6,5 Prozent des Ertragswertes der Weiden, bereinigt aufgrund der örtlichen Verhältnisse im Sinne von Artikel 7 Absatz 3, und allfälligen betriebsbezogenen Zuschlägen im Sinne von Artikel 7 Absatz 4.
3 Der Pachtzins für die Ökonomiegebäude und die Einrichtungen berechnet sich
nach Artikel 10 Absatz 1 und der Pachtzins für den Wohnraum nach den Artikeln 3 und 4 Absatz 1 Buchstabe d.
Gliederungstitel vor Art. 14a
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 14a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Januar 2018 Für bestehende Pachtverhältnisse landwirtschaftlicher Gewerbe erhöht sich der Pachtzins gegenüber demjenigen vor dem Inkrafttreten um maximal 20 Prozent pro Jahr, bis der zulässige Pachtzins nach Artikel 42 LPG erreicht ist.
Art. 15 Sachüberschrift Inkrafttreten
II Diese Verordnung tritt am 1. April 2018 in Kraft.
31. Januar 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
1005
Pachtzinsverordnung AS 2018
1006