Lexipedia

AS 2018 1007

Verordnung des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen

Verordnung des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen (EHSM-Verordnung, EHSM-V)

Änderung vom 2. März 2018

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) verordnet:

I Die EHSM-Verordnung vom 3. August 20121 wird wie folgt geändert:

Art. 10a Bst. o Aufgehoben

Art. 13 Anmeldung Die Teilnahme an Kursen und Kompetenznachweisen setzt eine Anmeldung voraus.

Art. 14 Fristen und Termine Der akademische Kalender der EHSM legt die Fristen und Termine der Bachelor- und Masterstudiengänge fest.

Art. 17 Sportpraktische Eignungsabklärung

1 Die Eignungsabklärung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

a. allgemeine körperliche Leistungsfähigkeit; b. Zonenball; c. Gymnastik und Tanz; d. Geräteturnen; e. Spiel; f. Schwimmen und Wasserspringen.

1 SR 415.012

2017-3266 1007

EHSM-Verordnung AS 2018

2 Die Prüfungsbereiche bestehen aus einem oder mehreren Prüfungsteilen.

3 Die Studienleitung legt in Berücksichtigung der Teilnehmerzahl und der örtlichen Gegebenheiten für die einzelnen Prüfungsbereiche den Inhalt und den Ablauf der Eignungsabklärung fest. Diese Festlegungen sind für alle Kandidatinnen und Kandi- daten identisch.

4 Die Prüfungssprache ist Deutsch oder Französisch.

5 Spitzensportlerinnen und -sportler, die im Besitz einer Gold-, Silber-, Bronze- oder Elitekarte des Dachverbands des Schweizer Sports (Swiss Olympic) sind oder die bis höchstens ein Jahr vor der Anmeldung zur Eignungsabklärung im Besitz einer solchen Karte waren, werden ohne Eignungsabklärung zum Bachelorstudiengang zugelassen, sofern sie die Zulassungsvoraussetzungen nach den Artikeln 16 und 21 erfüllen.

Art. 17a Öffentlichkeit der Eignungsabklärung

1 Die Eignungsabklärung ist nicht öffentlich.

2 Die Kandidatinnen und Kandidaten dürfen keine Bild- und Tonaufnahmen anferti-

gen. Sie können von der Eignungsabklärung ausgeschlossen werden, wenn sie gegen das Aufnahmeverbot verstossen.

Art. 17b Bewertung und Bestehen der Eignungsabklärung

1 Die Prüfungsteile werden mit Noten von 1–6 bewertet.

2 In den Prüfungsbereichen «allgemeine körperliche Leistungsfähigkeit» und

«Spiel» sowie im Prüfungsteil «Schwimmen» gelten geschlechterspezifische Bewer- tungsskalen, sofern biologische Unterschiede die Leistungsfähigkeit beeinflussen.

3 Die sportpraktische Eignungsabklärung ist bestanden, wenn:

a. die Summe aller Prüfungsbereichsnoten mindestens 24 ergibt; b. die Prüfungsbereiche «allgemeine körperliche Leistungsfähigkeit» und «Zonenball» mit Noten von mindestens 4 bewertet worden sind; c. höchstens ein Prüfungsbereich mit einer Note von weniger als 4 bewertet worden ist; und d. kein Prüfungsbereich mit einer Note von weniger als 2.5 bewertet worden ist.

Art. 21 Abs. 1 Bst. b

1 Angehende Studierende haben sich über folgende Abschlüsse und Tätigkeiten aus-

zuweisen: b. den «Ersthelfer Stufe 1» des Schweizerischen Samariterbundes oder eine gleichwertige Ausbildung;

1008

EHSM-Verordnung AS 2018

II Diese Verordnung tritt am 1. April 2018 in Kraft.

2. März 2018 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Guy Parmelin

1009

EHSM-Verordnung AS 2018

1010