AS 2018 1031
AS 2018 1031
Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Änderung vom 12. März 2018
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verordnet:
I Der Anhang der Verordnung des BLV vom 21. November 20161 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mit- gliedstaaten der Europäischen Union erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
II Diese Verordnung tritt am 14. März 2018 in Kraft.2
12. März 2018 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss
1 SR 916.443.102.1
2 Dringliche Veröffentlichung vom 13. März 2018 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des
Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
2018-0758 1031
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza AS 2018 aus bestimmten Mitgliedstaaten der EU. V des BLV
Anhang (Art. 2–4)
Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete
1 Betroffene Mitgliedstaaten der EU
Bulgarien Italien Niederlande
2 Schutzzonen, Überwachungszonen und weitere
Restriktionsgebiete in den betroffenen Mitgliedstaaten der EU Die betroffenen Mitgliedstaaten der EU sowie die dort festgelegten Schutzzonen Überwachungszonen und weiteren Restriktionsgebiete sind im folgenden Durchfüh- rungsbeschluss festgelegt:
EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten
Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission vom (EU) 2017/247 9. Februar 2017 betreffend Massnahmen zum Schutz vor Aus- brüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten, ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 62; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2018/342, ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 43.
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 listet im Anhang die Schutzzonen, Überwachungszonen und weiteren Restriktionsgebiete folgendermassen auf: Teil A Schutzzonen Teil B Überwachungszonen Teil C Weitere Restriktionsgebiete Zurzeit gibt es keine Mitgliedstaaten mit weiteren Restriktionsgebieten.