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AS 2018 1193

Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr. Beschluss Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA zur Änderung des Übereinkommens

Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr Beschluss Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA zur Änderung des Übereinkommens

Angenommen am 20. Dezember 2000 In Kraft getreten am 20. Dezember 2000

Der Gemischte Ausschuss, gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 19871 über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In das Übereinkommen vom 20. Mai 19872 über ein gemeinsames Versandver- fahren sind neue Bestimmungen über die Angaben eingefügt worden, die auf den Anmeldungen zum Versandverfahren zu machen sind. (2) Die Anhänge II und III des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlich- keiten im Warenverkehr sind dementsprechend zu ändern, beschliesst:

Art. 1 Die Anhänge II und III des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr werden gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Art. 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. Juli 2001.

2018-0588 1193

Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr. Beschluss Nr. 1/2000 AS 2018

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2000.

Für den Gemischten Ausschuss Der Vorsitzende: Michel Vanden Abeele

Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr. Beschluss Nr. 1/2000 AS 2018

Anhang

A. Anhang II wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 1 erhält der vierte Satz folgende Fassung:

«Auf den für den Versand verwendeten Exemplaren (1, 4 und 5) haben jedoch die Felder Nrn. 1 (mit Ausnahme des mittleren Teils), 2, 3, 4, 5, 6, 8, 15, 17, 18, 19, 21, 25, 27, 31, 32, 33 (erstes Teilfeld links), 35, 38, 40, 44, 50, 51, 52, 53, 55 und 56 einen grünen Grund.»

2. Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

«Für Versandverfahren werden die Exemplare 1, 4 und 5 des Musters in Anlage 1 zu Anhang I oder die Exemplare 1/6 und 4/5 (doppelt) des Musters in Anlage 2 zu Anhang I benötigt.»

3. In Anlage 3 wird Titel I Abschnitt A «Allgemeine Bemerkungen» wie folgt

geändert: a) In Nummer 1 Absatz 2 erhält der siebte Gedankenstrich folgende Fassung: «– Exemplar Nr. 7, das für die Statistik des Bestimmungslandes bestimmt ist (Förmlichkeiten der Einfuhr);» b) In Nummer 2 Absatz 3 erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung: «– Ausfuhr + Versandverfahren: Exemplare Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5,» c) In Nummer 2 Absatz 3 erhält der vierte Gedankenstrich folgende Fassung: «– nur Versandverfahren: Exemplare Nrn. 1, 4 und 5,»

4. In Anlage 3 wird Titel I Abschnitt B «Verlangte Angaben» wie folgt geändert:

In Absatz 2 erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung: «– Förmlichkeiten des Versandverfahrens: Felder Nrn. 1 (drittes Teilfeld), 2, 3, 4, 5, 6, 8, 15, 17, 18, 19, 21, 25, 27, 31, 32, 33 (erstes Teilfeld), 35, 38, 40, 44, 50, 51, 52, 53, 55 und 56 (Felder mit grünem Grund);» 5. In Anlage 3 wird Titel II Abschnitt I «Förmlichkeiten im Ausfuhrland» wie folgt geändert: a) Der Text betreffend Feld Nr. 33 erhält folgende Fassung: «Feld Nr. 33: Warennummer Anzugeben ist der Code der betreffenden Ware. Im Fall des Versandverfahrens sowie des Nachweises des Gemeinschaftscharakters der Waren ist die Verwendung dieses Feldes den Vertragsparteien freigestellt, es sei denn, sie ist nach Massgabe des Übereinkommens über ein gemeinsames Versand- verfahren vom 20. Mai 1987 obligatorisch.»

Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr. Beschluss Nr. 1/2000 AS 2018

b) Dem Text betreffend Feld Nr. 40 wird folgender Absatz angefügt: «Im Fall des Versandverfahrens sowie des Nachweises des Gemeinschaftscharakters der Waren ist die Verwendung dieses Feldes den Vertragsparteien freigestellt, es sei denn, sie ist nach Massgabe des Übereinkommens über ein gemeinsames Versand- verfahren vom 20. Mai 1987 obligatorisch.»

6. In Anlage 3 wird Titel II Abschnitt II «Förmlichkeiten während der Beförde-

rung» wie folgt geändert: Der Text betreffend Feld Nr. 55 «Umladungen» erhält folgende Fassung: «Dieses Feld ist nach Massgabe des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren auszufüllen.»

B. Anhang III wird wie folgt geändert:

Der Hinweis zur ersten Unterteilung des Feldes Nr. 33: Warennummer erhält fol- gende Fassung: «Erste Unterteilung: In der Gemeinschaft sind die acht Ziffern der Kombinierten Nomenklatur anzuge- ben. In den EFTA-Ländern sind im linken Teil dieser Unterteilung die sechs Ziffern des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren anzugeben. Im Fall des Versandverfahrens ist, sofern dies im Übereinkommen über ein gemein- sames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 vorgesehen ist, mindestens der sechs- stellige Code des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren anzugeben.»

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