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AS 2018 1227

AS 2018 1227

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Änderung vom 29. März 2018

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verordnet:

I Der Anhang der Verordnung des BLV vom 21. November 20161 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mit- gliedstaaten der Europäischen Union erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

II Diese Verordnung tritt am 4. April 2018 in Kraft. 2

29. März 2018 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss

1 SR 916.443.102.1

2 Dringliche Veröffentlichung vom 3. April 2018 im Sinne von Art. 7 Abs. 3

des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

2018-1003 1227

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza AS 2018 aus bestimmten Mitgliedstaaten der EU. V des BLV

Anhang (Art. 2–4)

Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

1 Betroffene Mitgliedstaaten der EU

Bulgarien Deutschland Italien Niederlande

2 Schutzzonen, Überwachungszonen und weitere

Restriktionsgebiete in den betroffenen Mitgliedstaaten der EU Die betroffenen Mitgliedstaaten der EU sowie die dort festgelegten Schutzzonen, Überwachungszonen und weiteren Restriktionsgebiete sind im folgenden Durchfüh- rungsbeschluss festgelegt:

EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten

Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission vom (EU) 2017/247 9. Februar 2017 betreffend Massnahmen zum Schutz vor Aus- brüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten, ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 62; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2018/510, ABl. L 83 vom 27.3.2018, S. 16.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 listet im Anhang die Schutzzonen, Überwachungszonen und weiteren Restriktionsgebiete folgendermassen auf: Teil A Schutzzonen Teil B Überwachungszonen Teil C Weitere Restriktionsgebiete Zurzeit gibt es keine Mitgliedstaaten mit weiteren Restriktionsgebieten.

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