AS 2018 1275
Verordnung über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Rahmenprogrammen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation
Verordnung über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Rahmenprogrammen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation (FRPBV)
Änderung vom 9. März 2018
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 12. September 20141 über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Rahmenprogrammen der Europäischen Union im Bereich For- schung und Innovation wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 3
3 Die Beiträge werden für die folgenden Kosten ausgerichtet:
a. Personalkosten unter Verwendung der effektiven Lohnansätze bis zu den Höchstbeträgen der Innosuisse; für die Bemessung der Beiträge für Beteili- gungen im Rahmen von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b sind die Artikel 6 und 8 der Beitragsverordnung Innosuisse vom 20. September 20172 sowie die Artikel 5 und 6 der Vollzugsbestimmung Innovationsprojekte vom 16. November 20173 sinngemäss anwendbar; b. weitere Kosten, die nachweislich für die Vorbereitung oder Durchführung der Forschung und Innovation im Rahmen der Schweizer Teilnahme ent- stehen; für die Bemessung der Beiträge für Beteiligungen im Rahmen von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b sind Artikel 5 Buchstabe b der Beitragsver- ordnung Innosuisse vom 20. September 2017 und Artikel 7 der Vollzugsbe- stimmung Innovationsprojekte vom 16. November 2017 sinngemäss an- wendbar.