AS 2018 13
AS 2018 13
Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen)
Änderung vom 1. Dezember 2017
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung 2 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:
Art. 8b Pikettplanung und -einteilung
1 Die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen im Zeitraum von
4 Wochen an höchstens 7 Tagen auf Pikett sein oder Piketteinsätze leisten. Die
pikettdienstfreie Zeit von 2 Wochen nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung 1 vom 10. Mai 20002 zum Arbeitsgesetz muss nicht gewährt werden.
2 Dieeinzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen im Zeitraum von
4 Wochen an höchstens 10 Tagen auf Pikett sein oder Piketteinsätze leisten, wenn: a. dem Betrieb aufgrund seiner Lage in einer Randregion oder der fachlichen Spezialisierung keine genügenden Personalressourcen für einen Pikettdienst nach Absatz 1 zur Verfügung stehen; und b. sie im Durchschnitt eines Kalenderjahres pro Monat nicht mehr als 7 Pikett- dienste mit tatsächlichem Einsatz leisten. 3 In Pikettdienstnächten kann die tägliche Ruhezeit auf 9 Stunden verkürzt werden, sofern sie im Durchschnitt von 2 Wochen 12 Stunden beträgt.
Art. 18 Arzt- und Zahnarztpraxen Auf Arzt- und Zahnarztpraxen und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag an- wendbar, soweit die Aufrechterhaltung von Notfalldiensten zu gewährleisten ist.
2017-2074 13
V 2 zum Arbeitsgesetz AS 2018
Art. 21 Tierarztpraxen und Tierkliniken Auf Tierarztpraxen und Tierkliniken und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind, soweit die Aufrechterhaltung von Notfalldiensten oder die Pflege und Betreuung von kranken, pflegebedürftigen oder verunfallten Tieren zu gewährleisten ist, die folgenden Bestimmungen anwendbar: a. Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie Artikel 8b Ab- sätze 1 und 3; b. auf Tierarztpraxen mit höchstens 4 angestellten Tierärzten und Tierärztin- nen: zusätzlich Artikel 8b Absatz 2.
II Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2018 in Kraft.
1. Dezember 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr